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Das Burnout-Syndrom ist ein Zustand der emotionalen, körperlichen und mentalen Erschöpfung, der durch chronischen Stress und Überlastung, insbesondere im beruflichen Umfeld, verursacht wird. Es geht oft mit Gefühlen von Resignation, geringer Leistungsfähigkeit, Zynismus und einer reduzierten Empathie gegenüber anderen einher. Burnout kann zu ernsthaften Gesundheitsproblemen führen und erfordert oft professionelle Unterstützung zur Bewältigung und Prävention.
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Zustand totaler körperlicher und emotionaler Erschöpfung (Ausgebranntsein).
Burnout kann sowohl durch starke Beanspruchung im privaten Umfeld, als auch durch übermäßige Anforderungen in der beruflichen Tätigkeit ausgelöst werden. Im Betrieb sind es vor allem Leistungsdruck auf Grund von zu wenig Personal, unrealistischen Leistungszielen und Führungsmängeln, die vor allem jene Mitarbeiter belasten, die mit Gewissenhaftigkeit und teils maßlosem Ehrgeizig versuchen, den hochgesteckten Anforderungen gerecht zu werden. Burnout-Symptome können auch bei Unterforderung (z. B. durch Arbeitslosigkeit) auftreten.
Burnout entsteht nicht schlagartig, sondern entwickelt sich schleichend. Der Mitarbeiter versucht, mit erhöhten Anstrengungen die Erwartungen an die Erfüllung der hoch gesteckten Ziele zu erfüllen. Dabei überschreitet er ständig die Grenzen seines Leistungsvermögens, was zunehmend Erschöpfungszustände hervorruft. Versagensängste stellen sich ein. Die Arbeitsleistung leidet darunter. Fehler und Misserfolge häufen sich. Aus Scham meidet sie zunehmend soziale Kontakte. Die innere Leere löst depressive Zustände, Apathie und das Gefühl der Sinnlosigkeit aus. Die körperlichen Beeinträchtigungen sind individuell unterschiedlich. Oft gehen Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Magenkrämpfe mit dem Burnout-Syndrom einher. Im Endstadium des Burnout (Meltdown) erlebt die Person die totale körperliche und emotionale Erschöpfung und Ausweglosigkeit, die nicht selten im Selbstmord endet.
© AdobeStock | Azat Valeev
Der Betriebsrat ist gefordert, sich dafür einzusetzen, dass durch die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen Burnout-Fällen vorgebeugt wird. Dazu gehört vor allem, dass er strikt darauf achtet, dass die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Unter diesem Gesichtspunkt prüft er kritisch, ob vom Arbeitgeber vorgesehene Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) unbedingt notwendig sind und das persönlich zumutbare Maß an Arbeitszeitbelastung der betroffenen Mitarbeiter nicht überschritten wird. Er wacht auch darüber, dass „schwarze Überstunden“, unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Wissen des Arbeitgebers geleistet werden, unterbunden werden. Im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts bei der Erstellung und inhaltlichen Ausgestaltung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (§ 92 Abs. 2 BetrVG) kann er wesentlich auf maßvolle Bewertungskriterien für Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen Einfluss nehmen. Der Betriebsrat hält stets ein waches Auge auf Anzeichen möglicher Überforderungen in den Abteilungen. Er thematisiert das Problem Burnout auf Betriebsversammlungen, in Gesprächen mit dem Arbeitgeber sowie in Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses.
Betriebsräte können vom Arbeitgeber die bezahlte Freistellung eines Mitglieds zur Teilnahme an einer Schulung zum Thema "Burn-out im Unternehmen" sowie die Übernahme der Schulungskosten verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Beschäftigte den Betriebsrat bereits mehrfach auf eine bestehende Überforderungssituation angesprochen haben. In diesem Fall ist die Schulung selbst dann erforderlich i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn der Arbeitgeber bereits eine telefonische Beratungsstelle zum Thema "Burn-out" eingerichtet hat (ArbG Essen v.30.6.2011 - 3 BV 29/11).
Keine einschlägigen Rechtsquellen.
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