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Beim Thema Mobbing zählt die Gesamtschau der einzelnen Vorgänge

Schadensersatz wegen Mobbings ist laut Bundesverwaltungsgericht dann möglich, wenn ein Betroffener verschiedene unangemessene Vorgehensweisen erfährt und sich aus der Gesamtschau dieser Vorfälle ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren (Mobbing) ergibt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.03.2023, 2 C 6.21

Stand:  11.4.2023
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Das ist passiert

Die Klägerin – eine leitende Beamtin – wurde wegen eines Vertrauensverlustes im Rahmen des Wahlkampfs des vorgesetzten Oberbürgermeisters auf eine neugeschaffene Fachbereichsleitungsstelle versetzt. Dies war einem anderen rechtskräftigen Urteil zufolge nicht amtsangemessen. Ferner wurde ihr dabei räumlich ein nur über eine steile Treppe zu erreichendes Dachbüro zugewiesen. Vom Personalrat wurde später eine Mitteilung auf der Homepage veröffentlicht, in welcher der Klägerin vorgeworfen wurde, sich als Chefjuristin der Verwaltung bei voller Besoldung über Monate in Krankheit zu flüchten.

Das entschied das Gericht

Die Besonderheit der als „Mobbing“ bezeichneten Rechtsverletzung liegt gerade darin, dass die Zusammenschau mehrerer Einzelakte zur Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung führen kann, auch wenn die jeweiligen Einzelmaßnahmen für sich betrachtet nicht zu beanstanden oder jedenfalls nicht von ausreichender Intensität sind. Diesen Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet und eine Gesamtschau der betrachteten Maßnahmen unterlassen.

Bedeutung für die Praxis

In welchem Umfang und in welcher Schwere die Einzelmaßnahmen vorliegen müssen, ergibt sich in jedem einzelnen Fall anhand von unterschiedlichsten Kriterien. Wichtig ist eine genaue möglichst objektive Recherche des Sachverhalts. Häufig hilft bereits die Betrachtung eines außenstehenden Dritten, um eine richtige Einschätzung zu erhalten. (dz)

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