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Methode der Sitzzuteilung, die u. a. bei Betriebsratswahlen zur Ermittlung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit und der gewählten Betriebsratsratsmitglieder bei Verhältniswahl (Listenwahl) angewendet wird.
© AdobeStock | YummyBuum
Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2. BetrVG). Der Wahlvorstand hat vor der Ausschreibung der Betriebsratswahl die Zahl der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren zu ermitteln. Dazu werden die jeweiligen Gesamtzahlen der betriebszugehörigen Männer und Frauen nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt, um anschließend die Höchstzahlen festzustellen, aus denen sich die Zahl der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit ergibt.
Beispiel: Dem Betrieb gehören 80 Arbeitnehmer an, davon sind 25 Frauen und 55 Männer. Der Betriebsrat besteht aus 5 Mitgliedern. Es wird wie folgt gerechnet:
MännerFrauen
55:1= 5525:1= 25
55:2= 27,525:2= 12,5
55:3= 18,325:3= 8,3
55:4= 13,7525:4= 6,25
Von den fünf Höchstzahlen entfällt eine (25) auf die Frauen. Die Mindestquote für Frauen im Betriebsrat ist daher ein Sitz.
Erfolgte die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl), sind die den Listen zufallenden Betriebsratssitze ebenso nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren zu ermitteln. Die Stimmenzahlen, die den einzelnen Listen zugefallen sind, werden jeweils durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Anschließend werden die ermittelten Höchstzahlen den Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Benennung auf der jeweiligen Liste zugeordnet (§ 15 Abs. 1 -4 WahlO). Zum Beispiel sind bei einem fünfköpfigen Betriebsrat die Bewerber als ordentliche Betriebsratsmitglieder gewählt, auf die die fünf höchsten Höchstzahlen entfallen. Bei der Sitzverteilung ist zu berücksichtigen, dass das im Wahlausschreiben benannte Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss (§ 15 Abs. 2 BetrVG).
§ 15 Abs. 2 BetrVG § 15 Abs. 1 -4 WahlO
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