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Lexikon
Dreiviertelmehrheit

Dreiviertelmehrheit

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Redaktion
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Funktionsträgern des Betriebsrats, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) in ihr Amt gewählt wurden, können durch eine geheime Abstimmung mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Betriebsrats (qualifizierte Mehrheit) von ihren Funktionen abberufen werden. Diese Regelung ermöglicht es dem Betriebsrat, in Ausnahmefällen, in denen ein starkes Vertrauensverlust besteht, eine Abberufung mit einer erhöhten Zustimmungsmehrheit durchzuführen.

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Begriff

Die Mehrheit von drei Viertel der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder (qualifizierte Mehrheit).

Beschreibung

Funktionsträger des Betriebsrats, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) in ihr Amt gewählt wurden, können in geheimer Abstimmung mit den Stimmen von drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrats (qualifizierte Mehrheit) von ihren Funktionen abberufen werden. Das gilt für die Abberufung von

Rechtsquellen

§§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 38 Abs. 2 BetrVG

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Das dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich auf die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen, nach denen die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Die Durchführung einer Einzelmaßnahme wie die Beauftragung eines Drittunternehmens mit Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen oder die Bestellung eines Betriebsarztes wird hingegen nicht von dem Mitbestimmungsrecht erfasst.