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Funktionsträgern des Betriebsrats, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) in ihr Amt gewählt wurden, können durch eine geheime Abstimmung mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Betriebsrats (qualifizierte Mehrheit) von ihren Funktionen abberufen werden. Diese Regelung ermöglicht es dem Betriebsrat, in Ausnahmefällen, in denen ein starkes Vertrauensverlust besteht, eine Abberufung mit einer erhöhten Zustimmungsmehrheit durchzuführen.
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Die Mehrheit von drei Viertel der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder (qualifizierte Mehrheit).
Funktionsträger des Betriebsrats, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) in ihr Amt gewählt wurden, können in geheimer Abstimmung mit den Stimmen von drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrats (qualifizierte Mehrheit) von ihren Funktionen abberufen werden. Das gilt für die Abberufung von
§§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 38 Abs. 2 BetrVG
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