Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Dreiviertelmehrheit

Dreiviertelmehrheit

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Funktionsträgern des Betriebsrats, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) in ihr Amt gewählt wurden, können durch eine geheime Abstimmung mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Betriebsrats (qualifizierte Mehrheit) von ihren Funktionen abberufen werden. Diese Regelung ermöglicht es dem Betriebsrat, in Ausnahmefällen, in denen ein starkes Vertrauensverlust besteht, eine Abberufung mit einer erhöhten Zustimmungsmehrheit durchzuführen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Die Mehrheit von drei Viertel der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder (qualifizierte Mehrheit).

Beschreibung

Funktionsträger des Betriebsrats, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) in ihr Amt gewählt wurden, können in geheimer Abstimmung mit den Stimmen von drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrats (qualifizierte Mehrheit) von ihren Funktionen abberufen werden. Das gilt für die Abberufung von

Rechtsquellen

§§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 38 Abs. 2 BetrVG

Seminare zum Thema:
Dreiviertelmehrheit
Betriebsratsvorsitz Teil III
Beratungskompetenz für den Betriebsrat
Betriebsratsvorsitz Teil I
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

„Das sind also Deutschlands Betriebsratsvorsitzende“

Freundlich, aufgeschlossen und wahnsinnig kommunikativ – das sind die Betriebsratsvorsitzenden in Deutschland. Zumindest, wenn die BRV-Fachtagung des ifb als Maßstab genommen wird. Mitte Oktober fanden die vier abwechslungsreichen Tage in Berlin statt. Mit zahlreichen bekannten, aber auch ...
Mehr erfahren

Ein Fall für den Betriebsrat!

Die Schlagzeilen über Zalando überschlugen sich in den letzten Wochen: „Zalando überwacht Beschäftigte", las man, oder: „'Stasi-Methoden': Zalando-Mitarbeiter müssen sich gegenseitig bewerten". Leider kein Einzelfall: Digitale Leistungskontrollen sind auf dem Vormarsch – und dabei sind sie ...
Mehr erfahren
Das dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich auf die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen, nach denen die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Die Durchführung einer Einzelmaßnahme wie die Beauftragung eines Drittunternehmens mit Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen oder die Bestellung eines Betriebsarztes wird hingegen nicht von dem Mitbestimmungsrecht erfasst.