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Funktionsträgern des Betriebsrats wie z.B. die Mitglieder des Betriebsausschusses, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) in ihr Amt gewählt wurden, können durch eine geheime Abstimmung mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Betriebsrats (qualifizierte Mehrheit) von ihren Funktionen abberufen werden. Diese Regelung ermöglicht es dem Betriebsrat in Ausnahmefällen, in denen ein starker Vertrauensverlust oder eine gesteigerte Arbeitsbelastung besteht, eine Abberufung mit einer erhöhten Zustimmungsmehrheit durchzuführen.
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Die Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder (qualifizierte Mehrheit).
Funktionsträger des Betriebsrats, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) in ihr Amt gewählt wurden, können in geheimer Abstimmung mit den Stimmen von drei Vierteln der Mitglieder des Betriebsrats (qualifizierte Mehrheit) von ihren Funktionen abberufen werden. Bei gesunkener Mitgliederzahl wird die Mehrheit von Dreivierteln aus der Zahl der verbliebenen Mitglieder berechnet. Ist ein Gremium z.B. von 9 auf 8 Mitglieder gesunken, betragen Dreiviertel (8:4 x3 =6). Vorstehende Regeln gelten für die Abberufung von
Das Mehrheitserfordernis von Dreivierteln der Mitglieder des Betriebsrats soll die Gewählten vor einer im unmittelbaren Anschluss an die Wahl erfolgenden Abberufung durch einfachen Mehrheitsbeschluss bewahren.
Aus dem vorstehenden Grund bedarf bei einer Wahl der oben genannten Funktionsträger nach den Regeln der Mehrheitswahl die Abberufung nur der einfachen Mehrheit und einer offenen Abstimmung.
§§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 38 Abs. 2 BetrVG
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