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Bei einer Druckkündigung kündigt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter, weil externe Parteien Druck auf ihn ausgeübt haben, um diese Kündigung zu erzwingen. Diese Dritten drohen dem Arbeitgeber in der Regel mit negativen Konsequenzen, wenn er sich weigert, die Kündigung auszusprechen. Das Arbeitsrecht legt klare Vorgaben für Kündigungen und die zugrundeliegenden Gründe fest. Der Arbeitgeber ist in erster Linie verpflichtet, die Interessen des betroffenen Mitarbeiters zu schützen und den Druck abzuwehren. Dennoch kann es in speziellen Fällen sein, dass eine solche Druckkündigung rechtlich akzeptabel ist.
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Die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers, weil Dritte (z.B. Teile der Belegschaft, Geschäftspartner oder Kunden) dies unter Androhung von schweren Sanktionen (z. B. Auftragsverlust) vom Arbeitgeber verlangen (BAG v. 4.10.1990 - 2 AZR 201/90).
Wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen, kann dies je nach Drucksituation einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung oder die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung oder Änderungskündigung (z. B. Versetzung) darstellen. Das Verlangen kann mit dem Verhalten oder der mangelnden Befähigung der Person des Arbeitnehmers begründet sein. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Lediglich wenn es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung fehlt, kommt eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht. Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Druckkündigung (BAG v. 4.10.1990 – 2 AZR 201/90).
An die Zulässigkeit einer Druckkündigung sind strenge Maßstäbe anzulegen. Dem Verlangen der Belegschaft bzw. eines Teils der Belegschaft auf Entlassung eines Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres nachgeben. Er hat sich in diesem Fall auf Grund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen. Nur wenn daraufhin trotzdem ein Verhalten in Aussicht gestellt wird (z. B. Streik oder Massenkündigung) und dadurch schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen, kann die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Die auszusprechende Kündigung muss in diesem Falle das einzige in Betracht kommende Mittel sein, um schwere wirtschaftliche Schäden von dem Arbeitgeber abzuwenden (Ultima-Ratio-Prinzip). Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn Kunden des Arbeitgebers die Entlassung des Arbeitnehmers unter Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen verlangen (BAG v. 19.6.1986 - 2 AZR 563/85). Auch Druck aus der Belegschaft wegen autoritären Führungsstils und mangelnder Fähigkeit eines Vorgesetzten zur Menschenführung kann den Arbeitgeber zur Druckkündigung veranlassen (BAG v. 31.1.1996 - 2 AZR 158/95).
Der Betriebsrat ist zu der beabsichtigten Druckkündigung zu hören (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat u. a. die Tatsache der Druckkündigung und deren Begründung mitzuteilen.
§ 1 Abs. 2 KSchG, § 626 BGB
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