Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Druckkündigung

Druckkündigung

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  01:45 min

Kurz erklärt

Bei einer Druckkündigung kündigt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter, weil externe Parteien Druck auf ihn ausgeübt haben, um diese Kündigung zu erzwingen. Diese Dritten drohen dem Arbeitgeber in der Regel mit negativen Konsequenzen, wenn er sich weigert, die Kündigung auszusprechen. Das Arbeitsrecht legt klare Vorgaben für Kündigungen und die zugrundeliegenden Gründe fest. Der Arbeitgeber ist in erster Linie verpflichtet, die Interessen des betroffenen Mitarbeiters zu schützen und den Druck abzuwehren. Dennoch kann es in speziellen Fällen sein, dass eine solche Druckkündigung rechtlich akzeptabel ist.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers, weil Dritte (z.B. Teile der Belegschaft, Geschäftspartner oder Kunden) dies unter Androhung von schweren Sanktionen (z. B. Auftragsverlust) vom Arbeitgeber verlangen (BAG v. 4.10.1990 - 2 AZR 201/90).

Erläuterung

Veranlassung durch Dritte

Wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen, kann dies je nach Drucksituation einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung oder die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung oder Änderungskündigung (z. B. Versetzung) darstellen. Das Verlangen kann mit dem Verhalten oder der mangelnden Befähigung der Person des Arbeitnehmers begründet sein. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Lediglich wenn es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung fehlt, kommt eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht. Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Druckkündigung (BAG v. 4.10.1990 – 2 AZR 201/90).

Strenger Maßstab

An die Zulässigkeit einer Druckkündigung sind strenge Maßstäbe anzulegen. Dem Verlangen der Belegschaft bzw. eines Teils der Belegschaft auf Entlassung eines Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres nachgeben. Er hat sich in diesem Fall auf Grund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen. Nur wenn daraufhin trotzdem ein Verhalten in Aussicht gestellt wird (z. B. Streik oder Massenkündigung) und dadurch schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen, kann die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Die auszusprechende Kündigung muss in diesem Falle das einzige in Betracht kommende Mittel sein, um schwere wirtschaftliche Schäden von dem Arbeitgeber abzuwenden (Ultima-Ratio-Prinzip). Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn Kunden des Arbeitgebers die Entlassung des Arbeitnehmers unter Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen verlangen (BAG v. 19.6.1986 - 2 AZR 563/85). Auch Druck aus der Belegschaft wegen autoritären Führungsstils und mangelnder Fähigkeit eines Vorgesetzten zur Menschenführung kann den Arbeitgeber zur Druckkündigung veranlassen (BAG v. 31.1.1996 - 2 AZR 158/95).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat ist zu der beabsichtigten Druckkündigung zu hören (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat u. a. die Tatsache der Druckkündigung und deren Begründung mitzuteilen.

Rechtsquellen

§ 1 Abs. 2 KSchG, § 626 BGB

Seminare zum Thema:
Druckkündigung
Fit in personellen Angelegenheiten Teil III
Sozialplan und Interessenausgleich
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Entlassungen im Einzelhandel: Die Angst geht um

Woche für Woche erreichen uns neue Hiobsbotschaften über Entlassungen und Insolvenzen im Einzelhandel. Nach Runners Point, Galeria Karstadt Kaufhof, Esprit und Zara legt nun auch H&M Pläne für einen weitreichenden Arbeitsplatzabbau vor. Glück hat, wer von einem Betriebsrat vertreten wird. ...
Mehr erfahren

Arbeitsunfähigkeit, Zukunftsprognosen & Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten

Kündigungen, die durch die Person und nicht durch ihr Verhalten begründet werden, sind die vielleicht heikelste Form der Kündigung. Für die sogenannte personenbedingte Kündigung müssen eng umrissene Voraussetzungen gegeben sein. Diese auf Herz und Nieren zu prüfen, ist Aufgabe des Betriebs ...
Mehr erfahren
Kritik, die die Grenze zu überspitzter oder polemischer Kritik überschreitet, ist nicht durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt. Eine aufgrund solcher Schmähkritik ausgesprochene Abmahnung kann rechtmäßig sein.