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Lexikon
Ehrenamt (Betriebsrat)

Ehrenamt (Betriebsrat)

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Redaktion
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Das Ehrenamt im Betriebsrat bezieht sich auf die Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder, die in ihrer Funktion keine zusätzliche Vergütung erhalten, sondern ihre Aufgaben im Rahmen ihres regulären Arbeitsverhältnisses wahrnehmen. Ehrenamtliche Betriebsräte setzen sich freiwillig für die Interessen der Arbeitnehmer ein und sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Aufgaben unabhängig und im besten Interesse der Beschäftigten auszuüben. Das Ehrenamt ermöglicht eine demokratische Mitbestimmung der Arbeitnehmer in betrieblichen Angelegenheiten und fördert den Schutz ihrer Rechte und Interessen.

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Begriff

Die unentgeltliche Wahrnehmung der im Betriebsverfassungsgesetz bestimmten Aufgaben durch die Mitglieder des Betriebsrats.

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Bezug zur Betriebsratsarbeit

Ehrenamtsprinzip

Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung (§ 78 S. 2 BetrVG). Das Ehrenamtsprinzip dient ebenso wie das Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit.

Unentgeltlichkeit

Der Grundsatz der unentgeltlichen Wahrnehmung des Amtes ist strikt anzuwenden. Vor allem darf für die Ausübung des Betriebsratstätigkeit keine besondere Vergütung zusätzlich zum arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden. Die Amtsführung der Betriebsratsmitglieder darf nicht durch den Erhalt oder den drohenden Verlust von materiellen Sondervorteilen beeinflusst werden (BAG vom 20.10.1993 - 7 AZR 581/92). Zulässig kann lediglich der pauschale Ersatz für regelmäßig entstehende Auslagen und bare Aufwendungen sein, wenn die Pauschale dem Durchschnitt der tatsächlichen Auslagen und Aufwendungen entspricht. Vereinbarungen, die gegen das Begünstigungsverbot verstoßen, sind nichtig (§ 134 BGB).

Rechtsquelle

§§ 37 Abs. 1 BetrVG

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Der Europäische Betriebsrat
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