Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Eine einfache Mehrheit im Zusammenhang mit den Beschlüssen des Betriebsrats bezieht sich auf die Anzahl der Stimmen, die erforderlich ist, um einen Beschluss zu fassen. Dabei genügt es, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen in der Sitzung Anwesenden für einen bestimmten Beschluss stimmen. Dabei muss die Anzahl der BR-Mitglieder für eine Beschlussfähigkeit in der Sitzung beachtetet werden.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Mehrheit der Stimmen der an einer Abstimmung in der Betriebsratssitzung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder.
Beschlüsse des Betriebsrats werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit im Betriebsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich etwas Anderes (z. B. absolute Mehrheit) vorgeschrieben ist (§ 33 Abs. 1 BetrVG). So wird zum Beispiel bei einem neunköpfigen Betriebsrat in einer Sitzung, an der sieben Betriebsratsmitglieder teilnehmen, die einfache Mehrheit bereits ab vier Ja-Stimmen herbeigeführt. Nimmt ein Mitglied nach eindeutiger Erklärung an einer Beschlussfassung nicht teil, ist es auch bei Anwesenheit sowohl bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit als auch bei der Auszählung des Stimmenergebnisses so zu behandeln, als wäre es bei der Abstimmung zu diesem Punkt nicht anwesend. Ersatzmitglieder, die für verhinderte Betriebsratsmitglieder an der Sitzung teilnehmen, zählen sowohl für die Feststellung der Beschlussfähigkeit als auch bei der Abstimmung vollwertig mit.“
§ 33 Abs. 1 BetrVG
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter