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Einfache Mehrheit

Einfache Mehrheit

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Redaktion
Stand:  14.11.2025
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Eine einfache Mehrheit für Beschlüsse eines Gremiums wie des Betriebsrats ist erreicht, wenn die Zahl der zustimmenden Teilnehmer größer als die Zahl der ablehnenden und sich der Stimme enthaltenden Teilnehmer ist. 

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Begriff

Mehrheit der Stimmen der an einer Abstimmung in der Betriebsratssitzung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Beschlüsse des Betriebsrats werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Dies gilt,  soweit im Betriebsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich etwas Anderes (z. B. absolute Mehrheit) vorgeschrieben ist (§ 33 Abs. 1 BetrVG). So wird zum Beispiel bei einem neunköpfigen Betriebsrat in einer Sitzung, an der sieben Betriebsratsmitglieder teilnehmen, die einfache Mehrheit bereits ab vier Ja-Stimmen erreicht. Enthaltungen werden wie eine Ablehnung bewertet. 
Anders ist es, wenn ein in der Sitzung anwesendes Betriebsratsmitglied vor der Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt erklärt, an dieser nicht teilnehmen zu wollen. Es kann bei der Abstimmung im Raum bleiben, Es gilt aber als abwesend. Es wird demgemäß bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit und des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Es darf für dieses Mitglied aber kein Ersatzmitglied geladen werden.

Ersatzmitglieder, die für verhinderte Betriebsratsmitglieder an der Sitzung teilnehmen, zählen sowohl für die Feststellung der Beschlussfähigkeit als auch bei der Abstimmung vollwertig mit.“

Rechtsquelle

§ 33 Abs. 1 BetrVG

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