Lexikon
Einfache Mehrheit

Einfache Mehrheit

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  14.11.2025
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Eine einfache Mehrheit für Beschlüsse eines Gremiums wie des Betriebsrats ist erreicht, wenn die Zahl der zustimmenden Teilnehmer größer als die Zahl der ablehnenden und sich der Stimme enthaltenden Teilnehmer ist. 

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Mehrheit der Stimmen der an einer Abstimmung in der Betriebsratssitzung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Beschlüsse des Betriebsrats werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Dies gilt,  soweit im Betriebsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich etwas Anderes (z. B. absolute Mehrheit) vorgeschrieben ist (§ 33 Abs. 1 BetrVG). So wird zum Beispiel bei einem neunköpfigen Betriebsrat in einer Sitzung, an der sieben Betriebsratsmitglieder teilnehmen, die einfache Mehrheit bereits ab vier Ja-Stimmen erreicht. Enthaltungen werden wie eine Ablehnung bewertet. 
Anders ist es, wenn ein in der Sitzung anwesendes Betriebsratsmitglied vor der Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt erklärt, an dieser nicht teilnehmen zu wollen. Es kann bei der Abstimmung im Raum bleiben, Es gilt aber als abwesend. Es wird demgemäß bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit und des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Es darf für dieses Mitglied aber kein Ersatzmitglied geladen werden.

Ersatzmitglieder, die für verhinderte Betriebsratsmitglieder an der Sitzung teilnehmen, zählen sowohl für die Feststellung der Beschlussfähigkeit als auch bei der Abstimmung vollwertig mit.“

Rechtsquelle

§ 33 Abs. 1 BetrVG

Seminare zum Thema:
Einfache Mehrheit
BR-Wahl: Das vereinfachte Wahlverfahren
BR-Wahl: Das normale Wahlverfahren
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Wählerliste: Meist weniger leitende Angestellte als gedacht

Abteilungsleiter, Geschäftsführer, Teamsprecher – sind das alles leitende Angestellte, die nicht vom Betriebsrat vertreten werden? Stopp, dies ist eine häufige Fehlerquelle bei der Betriebsratswahl, meint der Arbeitsrechtler Knut-Olav Banke. Als Wahlvorstand ist es Pflicht, die Wählerliste ...
Mehr erfahren

Erfahrung, Motivation und Tipps von erfahrenen Wahlvorständen

Wie erleben Betriebsräte und Wahlvorstände die Betriebsratswahl? Lesen Sie hier, welche Erfahrungen Ihre Amtskollegen gemacht haben, was sie motiviert und was sie bei der nächsten Wahl anders machen möchten.
Mehr erfahren
Die sogenannte Plattformarbeit wird hauptsächlich über Apps oder Webseiten organisiert. Auch bei dieser Arbeitsform kann für eine bestimmte räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn es sich um einen Betrieb oder einen selbstständigen Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt. Voraussetzung dafür ist eine eigene organisatorische Leitung oder ein gewisses Maß an organisatorischer Selbstständigkeit. In mehreren Fällen entschied nun das Bundesarbeitsgericht, ob dies für die reinen Liefergebiete eines Lieferdienstes zutrifft.