Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Einheitsregelung

Einheitsregelung

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  01:45 min

Kurz erklärt

Eine Einheitsregelung im Arbeitsvertrag bezieht sich auf eine einheitliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die für alle Beteiligten gleichermaßen gilt. Im Gegensatz zur Gesamtzusage, bei der individuelle Annahmeerklärungen erforderlich sind, wird eine Einheitsregelung in allgemeiner Form veröffentlicht, etwa über das Schwarze Brett oder das Intranet. Diese Regelung wird von allen Arbeitnehmern stillschweigend akzeptiert und umgesetzt, ohne dass separate Zustimmungen erforderlich sind

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Angebot des Arbeitgebers an alle oder einen Teil der Arbeitnehmer des Betriebs, eine bestimmte Leistung (z. B. freiwillige soziale Leistung) zu erbringen, das von den betroffenen Arbeitnehmern ausdrücklich angenommen wird.

Erläuterung

Eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung enthält für alle Einzelfälle übereinstimmende Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Sie unterscheidet sich von der Gesamtzusage dadurch, dass das Arbeitgeberangebot in allgemeiner Form, etwa am Schwarzen Brett oder per Intranet bekannt gemacht wird, ohne dass eine ausdrückliche Annahmeerklärung der Arbeitnehmer erwartet wird.

Beschreibung

Im Verhältnis von betrieblichen Einheitsregelungen, Gesamtzusagen oder der betrieblichen Übung zu den Normen einer Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip. Arbeitsvertragliche Inhalte, die auf einer Einheitsregelung, einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung beruhen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden, wenn die Neuregelungen insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger sind (BAG v.16.9.1986 - GS 1/ 82).

Rechtsquelle

Keine maßgeblichen Rechtsquellen

Seminare zum Thema:
Einheitsregelung
Arbeitsrecht Teil I
Familienfreundlicher Betrieb: Praxiswissen für Betriebsräte
Das AGG: Gleichbehandlung als Auftrag des Betriebsrats
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Nach der Elternzeit: Anspruch auf den alten Arbeitsplatz?

Kommt ein Kollege aus der Elternzeit zurück, stellt sich immer wieder die Frage, ob die Mutter bzw. der Vater einen Anspruch auf den alten Arbeitsplatz hat – oder ob ein neuer, lediglich gleichwertiger, zugewiesen werden darf?
Mehr erfahren

Narrenfreiheit im Job an Karneval?

Ist am Rosenmontag automatisch frei? Bestimmt der Betriebsrat beim Thema Karneval mit? Darf ich mich in der Firma verkleiden? Und was gilt eigentlich für Auszubildende? Antworten zu wichtigen Fragen rund um die närrische Zeit am Arbeitsplatz finden Sie in unserem Karnevals-ABC.
Mehr erfahren
Die Suche nach einem „Digital Native“ kann gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Bewerber älterer Generationen, die nicht mit digitaler Technik aufgewachsen sind, sog. „Digital Immigrants“, können dadurch diskriminiert werden.