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Ihr ifb-Team
Angebot des Arbeitgebers an alle oder einen Teil der Arbeitnehmer des Betriebs, eine bestimmte Leistung (z. B. freiwillige soziale Leistung) zu erbringen, das von den betroffenen Arbeitnehmern ausdrücklich angenommen wird.
Eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung enthält für alle Einzelfälle übereinstimmende Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Sie unterscheidet sich von der Gesamtzusage dadurch, dass das Arbeitgeberangebot in allgemeiner Form, etwa am Schwarzen Brett oder per Intranet bekannt gemacht wird, ohne dass eine ausdrückliche Annahmeerklärung der Arbeitnehmer erwartet wird.
Im Verhältnis von betrieblichen Einheitsregelungen, Gesamtzusagen oder der betrieblichen Übung zu den Normen einer Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip. Arbeitsvertragliche Inhalte, die auf einer Einheitsregelung, einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung beruhen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden, wenn die Neuregelungen insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger sind (BAG v.16.9.1986 - GS 1/ 82).
Keine maßgeblichen Rechtsquellen