Erlöschen der Mitgliedschaft (Betriebsrat)
Begriff
Beendigung der Zugehörigkeit eines Betriebsratsmitglieds zum Betriebsrat.
Beschreibung
Die folgenden Ereignisse oder Gründe führen zur Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat:
- Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats (§ 24 Nr. 1 BetrVG): Mit Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Betriebsrats oder vorzeitig erforderlicher Neuwahlen endet die Mitgliedschaft aller Mitglieder (§ 21, § 13 Abs. 2 BetrVG)
- Niederlegung des Betriebsratsamtes (§ 24 Nr. 2 BetrVG): Durch eindeutige mündliche Willenserklärung gegenüber dem Betriebsrat (z. B. in der Betriebsratssitzung) oder dessen Vorsitzenden können Betriebsratsmitglieder ohne Begründung ihr Betriebsratsamt jederzeit niederlegen.
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 24 Nr. 3 BetrVG): Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Verlust der Wählbarkeit (§ 24 Nr. 4 BetrVG): Die Mitgliedschaft eines Betriebsratsmitglieds endet mit Verlust der Wählbarkeit (z. B. durch Ernennung zum leitenden Angestellten, Ausgliederung des Betriebsteils, dem das Mitglied angehört, aus dem Betrieb oder im Falle strafgerichtlicher Verurteilung des Betriebsratsmitglieds). Entsprechendes gilt für ein Betriebsratsmitglied, dessen Nichtwählbarkeit bereits zum Zeitpunkt der Wahl bestand und per Wahlanfechtungsverfahren aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird (§ 24 Nr. 6 BetrVG). Ein Betriebsratsmitglied, das Altersteilzeit im Rahmen des sogenannten Blockmodells in Anspruch nimmt, verliert mit dem Eintritt in die Freistellungsphase sein Betriebsratsamt (BAG v. 16.4.2003 - 7 ABR 53/02).
- Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats (§ 24 Nr. 5 BetrVG): Wird durch Beschluss des Arbeitsgerichts entweder der Betriebsrat aufgelöst oder das Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten aus dem Betriebsrat ausgeschlossen (§ 23 Abs. 1 BetrVG), erlischt die Mitgliedschaft des Betriebsratsmitglieds mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat erlöschen auch alle Funktionen und Ämter im Betriebsrat einschließlich der Zugehörigkeit zum Wirtschaftsausschuss sowie ggf. die Mitgliedschaften im Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 49 u. 57 BetrVG). Mit dem Ausscheiden erlischt der besondere Kündigungsschutz gegen ordentliche Kündigungen. Der nachwirkende Kündigungsschutz wirkt von da an für ein Jahr (§ 15 Abs. 1 KSchG), sofern die Mitgliedschaft nicht durch Gerichtsbeschluss beendet wurde (§ 24 Abs. Nr. 5 u. 6 BetrVG).
Rechtsquellen
§§ 24, 49 u. 57 BetrVG