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Ihr ifb-Team
Das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat bezeichnet das Ende der Zugehörigkeit einer Person zu diesem betriebsinternen Gremium. Dies kann durch verschiedene Umstände erfolgen, wie zum Beispiel das Ausscheiden aus dem Unternehmen, das Ende der Amtszeit, freiwilliger Verzicht oder andere Gründe. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt dazu, dass die betroffene Person nicht länger im Betriebsrat aktiv ist und somit ihre Mitwirkung und Rechte in diesem Gremium enden.
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Beendigung der Zugehörigkeit eines Betriebsratsmitglieds zum Betriebsrat.
© AdobeStock | ossakorn
Die folgenden Ereignisse oder Gründe führen zur Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat:
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat erlöschen auch alle Funktionen und Ämter im Betriebsrat einschließlich der Zugehörigkeit zum Wirtschaftsausschuss sowie ggf. die Mitgliedschaften im Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 49 u. 57 BetrVG). Mit dem Ausscheiden erlischt der besondere Kündigungsschutz gegen ordentliche Kündigungen. Der nachwirkende Kündigungsschutz wirkt von da an für ein Jahr (§ 15 Abs. 1 KSchG), sofern die Mitgliedschaft nicht durch Gerichtsbeschluss beendet wurde (§ 24 Abs. Nr. 5 u. 6 BetrVG).
§§ 24, 49 u. 57 BetrVG
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