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Erwerbsfähige Hilfebedürftige

Erwerbsfähige Hilfebedürftige

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Redaktion
Stand:  13.9.2025
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Erwerbstätige Hilfsbedürftige sind Personen, die laut den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs II (SGB II) sowohl in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Erwerbsfähigkeit), als auch finanzielle Unterstützung benötigen, da sie ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus ihrem Einkommen oder Vermögen bestreiten können (Hilfebedürftigkeit). Dieser Begriff bezieht sich auf Menschen, die trotz ihrer grundsätzlichen Fähigkeit zur Arbeit aufgrund ihrer finanziellen Lage auf Unterstützung angewiesen sind.

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Begriff

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II).

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).

Erläuterung

Arbeitslosengeld, Sozialgeld

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld nach Maßgabe der §§ 19 ff SGB II als Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 SGB II). Träger der Leistungen sind die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise. Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 SGB II). Die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger führen gemäß § 6d SGB II die Bezeichnung Jobcenter.

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Deshalb lautet die Überschrift des Kapitels 1 des SGB II: "Fördern und Fordern". Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

  1. Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und
  2. Sicherung des Lebensunterhalts (§ 1 Abs. 1 – 3 SGB II).

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Bürgergeld eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen (Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung = Ein-Euro-Job). Diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (§ 16d SGB II).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Ein-Euro-Jobber) sind keine Arbeitnehmer (so ausdrücklich § 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II). Sie sind daher weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Bei der Feststellung der sogenannten Schwellenwerte bleiben sie unberücksichtigt. Das heißt bei einer Beschäftigung von 95 Arbeitnehmern und 10 Ein-Euro-Jobbern sind nach § 9 BetrVG fünf und nicht sieben Betriebsratsmitglieder zu wählen. Außerdem hat hier die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren stattzufinden. In Betrieben mit mindestens 200 Arbeitnehmern oder noch größeren Arbeitnehmerzahlen bleiben sie bei der Ermittlung der Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder unberücksichtigt. 
Die Einstellung eines Ein-Euro-Jobbers unterliegt nicht der Zustimmung des Betriebsrats

Dagegen wird bei einer Beschäftigung nicht als Ein-Euro-Jobber, sondern auf der Basis einer Eingliederungsvereinbarung nach § 16e SGB II nach dessen Abs. 2 und 4 ein Arbeitsverhältnis begründet (BAG v. 2.10.2007 - 1 ABR 60/06 in NZA 2008,244). In dieser Eingliederungsvariante sind sie Arbeitnehmer. Damit sind sie als wahlberechtigte Arbeitnehmer für die Wahl des Betriebsrats und für die Ermittlung von Schwellenwerten zu berücksichtigen. Ihre Einstellung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 5 Rn. 154 und § 99 Rn. 54).

Rechtsquellen

§§ 1 Abs. 1 -3, 6d, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 16d, 19, 44 Abs. 1 SGB II

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