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Ethikrichtlinien im betrieblichen Sinne bezeichnen Leitlinien oder Verhaltenskodizes, die in einem Unternehmen festgelegt werden, um ethische Standards und Werte zu definieren und zu fördern. Diese Richtlinien dienen dazu, ein verantwortungsvolles Verhalten der Mitarbeiter zu unterstützen und sicherzustellen, dass das Unternehmen in Übereinstimmung mit moralischen Grundsätzen handelt. Sie können Themen wie Integrität, Fairness, Verantwortung, Respekt und Compliance abdecken und sollen eine ethische Unternehmenskultur fördern.
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Verhaltensgrundsätze und -regeln, die die Wertvorstellungen und Denkhaltung des Unternehmens widerspiegeln und für alle Mitarbeiter eines Unternehmens oder Betriebs verbindlich oder von ihnen in Form freiwilliger Selbstkontrolle zu beachten sind.
Ethik-Richtlinien (auch Verhaltenskodex oder englisch Codes of Conduct genannt) setzen das Unternehmensleitbild in praktische Verhaltensgrundsätze und konkrete Verhaltensregeln für die Mitarbeiter um. Dadurch sollen zum einen z. B. durch Regelungen zur Chancengleichheit bei Stellenbesetzungen, innerbetrieblichen Aufstiegsmöglichkeiten und zum respektvollen Umgang der Beschäftigten miteinander die Arbeitszufriedenheit und die Produktivität verbessert werden. Zum anderen sollen die in den Ethik-Richtlinien festgelegten Grundsätze und Verhaltensregeln z. B. zum Umgang mit Kunden, bei Auftritten der Mitarbeiter in der Öffentlichkeit und im Ausland dazu betragen, das ethisch-moralische Erscheinungsbild und Ansehen des Unternehmens zu fördern und den Unternehmenserfolg zu steigern.
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber durch sog. Ethik-Richtlinien das Verhalten der Beschäftigten und die betriebliche Ordnung regeln will (§ 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht setzt nicht unbedingt voraus, dass Verhaltensregeln verbindlich vorgeschrieben werden. Der Betriebsrat hat auch mitzubestimmen, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, durch die Aufforderung zur freiwilligen Selbstkontrolle das Verhalten der Arbeitnehmer zu steuern oder die Ordnung des Betriebs zu gewährleisten. Ethik-Richtlinien können sowohl mitbestimmungspflichtige als auch mitbestimmungsfreie Teile enthalten. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet daher nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk. Vielmehr ist es am Inhalt der einzelnen Regelungen zu messen.
Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei Vorgaben, mit denen lediglich die geschuldete Arbeitsleistung konkretisiert werden soll. Der Mitbestimmung entzogen sind weiterhin Angelegenheiten, die gesetzlich abschließend geregelt sind. Auch die Beschreibung der Unternehmensphilosophie ist mitbestimmungsfrei. Ausländische Vorschriften, die für börsennotierte Unternehmen die Einführung von Ethik-Richtlinien vorsehen, schließen die Mitbestimmungsrechte nicht aus. Regelungen über private Beziehungen im Betrieb (z. B. Verbot des Flirtens am Arbeitsplatz) sind nicht von vornherein der Mitbestimmung entzogen. Ethik-Richtlinien dürfen allerdings nicht in die private Lebensführung der Arbeitnehmer eingreifen. Ethik-Richtlinien sollten aus Gründen der Zweckmäßigkeit in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Handelt es sich um unternehmens- oder konzernbezogene Ethik-Richtlinien, ist der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zuständig (BAG v. 22.7.2008 - 1 ABR 40/07).
§ 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG
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