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Abmahnung eines ver.di-Betriebsgruppenmitglieds wegen Schmähkritik

Kritik, die die Grenze zu überspitzter oder polemischer Kritik überschreitet, ist nicht durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt. Eine aufgrund solcher Schmähkritik ausgesprochene Abmahnung kann rechtmäßig sein.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05. Dezember 2024, 58 Ca 4568/24

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Redaktion
Stand:  21.1.2025
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

Ein Mitarbeiter der Freien Universität Berlin, freigestelltes Personalratsmitglied und Vorstandsmitglied der ver.di-Betriebsgruppe hatte im Januar 2024 einen Aufruf auf seiner eigenen Internetpräsenz gestartet. Darin rief er zur Teilnahme an einem Aktionstag unter anderen gegen die AfD auf und führte daneben aus, seine Arbeitgeberin würde Tarifverträge nicht einhalten, Tätigkeiten von Lohngruppen mit einem hohen Anteil Beschäftigter mit Migrationshintergrund würden ausgegliedert und sie bekämpfe sowohl die Mitbestimmung als auch demokratische Prozesse. Auch eine gewerkschaftliche Organisierung sei ihr ein Dorn im Auge. Durch dieses Verhalten würde die Arbeitgeberin den Aufstieg der AfD und den Rechtsruck fördern. Daraufhin sprach die Universität dem Angestellten im März 2024 eine Abmahnung aus. Seine Ausführungen im Rahmen des Aufrufs stellten eine ehrverletzende Kritik dar. Der Mitarbeiter habe damit seine Treue- und Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis verletzt. Der Arbeitnehmer erhob Klage vor dem Arbeitsgericht und verlangte die Löschung der Abmahnung.

Das entschied das Gericht

Das Gericht lehnte die Klage des Personalrats ab. Nach Ansicht des Gerichts habe der Arbeitnehmer seine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis durch seinen Aufruf verletzt. Grundsätzlich handele es sich zwar um eine Meinungsäußerung des Angestellten, gleichzeitig habe er jedoch nach Anlass, Kontext und Zweck die Grenze auch polemischer bzw. überspitzter Kritik überschritten. Damit läge eine Schmähkritik vor, die nicht durch Art. 5 Abs .1 Grundgesetz (GG) geschützt sei. Es gäbe für die Vorwürfe auch keine realistischen Anhaltspunkte, eine Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten im Öffentlichen Dienst sei beispielsweise üblich. Art. 9 Abs. 3 GG, der Schutz der Koalitionsfreiheit, ändere am Ergebnis ebenfalls nichts. Inhalt der Abmahnung war gerade nicht der Aufruf zum Aktionstag, sondern die vorgebrachte Schmähkritik, bezogen auf die Universität. Der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG sei damit nicht erfasst. Die Abmahnung war daher rechtmäßig.

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis

Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, hat jedoch Grenzen – wie beispielsweise im vorliegenden Fall, wo die Schwelle zu überspitzter Kritik überschritten war. Öffentliche Ausführungen über den Arbeitgeber sollten daher immer bewusst und durchdacht getätigt, vorschnelle, eventuell auch aus der Emotion heraus getätigte Aussagen vermieden werden. Anderenfalls kann es unter Umständen im Einzelfall zu individualrechtlichen Konsequenzen kommen.
(sts)

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