Lexikon
Fachkraft für Arbeitssicherheit

Fachkraft für Arbeitssicherheit

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  5.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine Person, die speziell für die Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Unternehmen zuständig ist. Sie hat umfassendes Wissen über sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Belange und unterstützt das Unternehmen bei der Identifizierung und Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und schult Mitarbeiter, erstellt Sicherheitskonzepte und überwacht die Einhaltung relevanter Vorschriften und Richtlinien.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Person mit einer Ausbildung zum Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister (§ 7 ASiG), die vom Arbeitgeber schriftlich zu bestellen ist, um ihn bei der Umsetzung der Vorschriften zur Unfallverhütung und zum Arbeitsschutz zu unterstützen.

Erläuterung

Aufgaben

Mit der Bestellung von Fachkräftenfür Arbeitssicherheit (SiFa oder FaSi) soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden, gesicherte sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können und die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen (§ 1 ASiG). Zu den zentralen Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit gehört im Wesentlichen:

  • Den Arbeitgeber und die sonstigen für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen zu beraten.
  • Betriebsanlagen, technische Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren insbesondere vor Inbetriebnahme bzw. Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen.
  • Die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung u. a. durch regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt zu beobachten.
  • Darauf hinzuwirken, dass sich alle Beschäftigten sicherheitsgerecht verhalten.
  • Die Beschäftigten über Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Abwendung zu belehren (§ 6 ASiG).

Rechtsverhältnis und Status

Der Arbeitgeber kann wählen, ob er Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeitsvertraglich (auch als Teilzeitkräfte) verpflichten, freiberuflich tätige Sicherheitsfachkräfte oder einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst unter Vertrag nehmen will. Wie viele Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen sind, hängt u. a. von Größe und Gefahrenpotential des Betriebs ab. Die Zahlen für die einzelnen Berufsgenossenschaften sind der „Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift A2“ zu entnehmen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 8 Abs. 1 ASiG). Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind unmittelbar dem Leiter des Betriebs zu unterstellen. Dies bedeutet, dass den Fachkräften für Arbeitssicherheit eine unmittelbar dem Leiter des Betriebs unterstehende Stabsstelle zuzuweisen ist (§ 8 Abs. 2 ASiG, BAG, v. 15.12.2009 - 9 AZR 769/08).

Fachkraft Arbeitssicherheit | © AdobeStock | buravleva_stock

Bezug zur Betreibsratsarbeit

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Gleiches gilt, wenn deren Aufgabe erweitert oder eingeschränkt werden soll (§ 9 Abs. 3 S. 1 u.2 ASiG). Der Betriebsrat hat ein entsprechendes Initiativrecht. Er hat auch bei der Entscheidung mitzubestimmen, ob ein Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrags, eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst mit den gesetzlichen Aufgaben betraut werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, BAG v. 24.3.1988 - 2 AZR 369/87). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Soll eine Fachkraft als Arbeitnehmer eingestellt oder auf diese Stelle versetzt werden, hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (§ 99 BetrVG).

Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören. (§ 9 Abs. 3 S. 3 ASiG). Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsarzt und dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Dazu gehört insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen (§ 10 ASiG). Sie haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten und ihn auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten (§ 9 Abs. 2 u. 3 ASiG).

Rechtsquellen

§§ 5 bis 11 ASiG, , Berufsgenossenschaftliche Vorschrift A2

Seminare zum Thema:
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Arbeits- und Gesundheitsschutz in Pflegeberufen und im Krankenhaus
Die aktuelle Arbeitsstättenverordnung
Arbeits- und Gesundheitsschutz Teil III
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Deutschland niest und schnupft!

Die Pollensaison ist in vollem Gang! Frühblüher wie Hasel und Erle sind schon seit Wochen unterwegs und verteilen ihre Pollen großzügig. Doch auch Birken, Kiefern, Pappeln oder Ulmen mischen kräftig mit. Für viele bedeutet das tränende Augen, eine ständig laufende Nase und fieser Juckreiz. ...
Mehr erfahren

Künstliche Intelligenz im Arbeitsschutz: Chancen und Risiken

Künstliche Intelligenz (KI) ist längst kein Zukunftsthema mehr – sie ist eine Technologie, die den Arbeitsschutz aktiv verändert. Von der Automatisierung gefährlicher Aufgaben bis zur frühzeitigen Erkennung von Risiken bietet KI viele Chancen. Erfahren Sie, wie Sie als Betriebsrat die Einf ...
Mehr erfahren
Ein Feuerwehrmann aus Trier verletzte sich beim angeleiteten Dienstsport am Knie – doch das Verwaltungsgericht erkannte den Vorfall wegen bestehenden Vorschäden nicht als Dienstunfall an.