Fachkraft für Arbeitssicherheit
Kurz erklärt
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit wird eine in einem Betrieb für die Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zuständige Person bezeichnet. Sie muss umfassendes Wissen über sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Belange haben. Sie unterstützt den Betrieb bei der Identifizierung und Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz. Außerdem berät die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Mitarbeiter in Fragen des Gesundheitsschutzes. Sie ist ferner für deren sicherheitsbezogene Schulung zuständig. Zusätzlich erstellt sie Sicherheitskonzepte und überwacht die Einhaltung relevanter Vorschriften und Richtlinien.
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Begriff
Eine aus dem Kreis der Arbeitnehmer oder externen Anbietern gewonnene und vom Arbeitgeber schriftlich zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellte Person. Bestellungsvoraussetzung ist eine Ausbildung zum Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister (§ 7 ASiG). Zu deren Aufgabenkreis gehört die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Umsetzung der Vorschriften zur Unfallverhütung und zum Arbeitsschutz.
Erläuterung
Allgemeines
Die Sorge für die Gesundheit seiner Mitarbeiter gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Arbeitgebers. Sie ist als Bestandteil des Arbeitsvertragsrechtes in § 618 BGB verankert. Die vertragliche Quelle liefert allerdings keine ausreichende Basis für die Sicherung gewisser Standards für den Gesundheitsschutz. Deshalb bedurfte sie der ergänzenden Ausgestaltung durch staatliche Regeln. Diese sind in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien anzutreffen.
Eine dieser Quellen bildet das Arbeitssicherheitsgesetz. Dadurch werden dem Arbeitgeber unabhängig von Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern kraft Gesetzes geltende Pflichten zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes seiner Mitarbeiter auferlegt.
Allgemeine Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Mit der Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (SiFa oder FaSi) soll die Beachtung der Vorschriften des Arbeitsschutzes unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse erreicht werden.
Die betriebsbezogene Umsetzung der gesicherten sicherheitstechnischen Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung bildet das Ziel der Bestellung dieser Fachkräfte.
Dessen Erreichung soll seitens dieser Fachkräfte veranlasster Maßnahmen zum Arbeitsschutz und der Unfallverhütung angestrebt werden. Einzelheiten dazu werden in § 1 Satz 3 ASiG aufgeführt.
Neben den Fachkräften für Arbeitssicherheit gibt noch die Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII.
Zentrale Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Zu den zentralen Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit gehört im Wesentlichen:
- Den Arbeitgeber und die sonstigen für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen zu beraten.
- Betriebsanlagen, technische Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren insbesondere vor Inbetriebnahme bzw. Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen.
- Die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung u. a. durch regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt zu beobachten.
- Darauf hinzuwirken, dass sich alle Beschäftigten sicherheitsgerecht verhalten.
- Die Beschäftigten über Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Abwendung zu belehren (§ 6 ASiG).
Rechtsverhältnis
Der Arbeitgeber kann wählen, ob er Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- als Voll- oder Teilzeitkräfte einstellt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2; § 5 Abs. 3 Satz 2 ASiG)
- als freiberuflich tätige Sicherheitsfachkräfte verpflichtet oder
- einen überbetrieblichen Dienst nach § 19 ASiG unter Vertrag nehmen will, dessen
Bereitstellung den Berufsgenossenschaften obliegt.
Die Auswahlentscheidung unter diesen Möglichkeiten unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 87 Rn. 331).
Die Zahl der zu bestellenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit hängt u. a. von Größe und Gefahrenpotential des Betriebs ab. Die Zahlen für die einzelnen Berufsgenossenschaften sind der Deutschen Gesetzlichen Unfall Versicherung (DGUV) Vorschrift 2 zu entnehmen.
Status
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 8 Abs. 1 ASiG). Insbesondere kann eine Kündigung nicht auf deren Art der Aufgabenwahrnehmung gestützt werden.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind unmittelbar dem Leiter des Betriebs zu unterstellen. Dies bedeutet, dass den Fachkräften für Arbeitssicherheit eine unmittelbar dem Leiter des Betriebs unterstehende Stabsstelle zuzuweisen ist (§ 8 Abs. 2 ASiG, BAG, v. 15.12.2009 - 9 AZR 769/08 in NZA 2010,506).

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Bezug zur Betreibsratsarbeit
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Gleiches gilt, wenn deren Aufgabe erweitert oder eingeschränkt werden soll (§ 9 Abs. 3 S. 1 u.2 ASiG). Der Betriebsrat hat ein entsprechendes Initiativrecht. Er hat auch bei der Entscheidung mitzubestimmen, ob ein Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrags, eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst mit den gesetzlichen Aufgaben betraut werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, BAG v. 24.3.1988 - 2 AZR 369/87). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Soll eine Fachkraft als Arbeitnehmer eingestellt oder auf diese Stelle versetzt werden, hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (§ 99 BetrVG).
Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören. (§ 9 Abs. 3 S. 3 ASiG). Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsarzt und dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Dazu gehört insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen (§ 10 ASiG). Sie haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten und ihn auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten (§ 9 Abs. 2 u. 3 ASiG).
Rechtsquellen
§§ 5 bis 11 ASiG, , Berufsgenossenschaftliche Vorschrift A2
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