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Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine Person, die speziell für die Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Unternehmen zuständig ist. Sie hat umfassendes Wissen über sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Belange und unterstützt das Unternehmen bei der Identifizierung und Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und schult Mitarbeiter, erstellt Sicherheitskonzepte und überwacht die Einhaltung relevanter Vorschriften und Richtlinien.
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Person mit einer Ausbildung zum Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister (§ 7 ASiG), die vom Arbeitgeber schriftlich zu bestellen ist, um ihn bei der Umsetzung der Vorschriften zur Unfallverhütung und zum Arbeitsschutz zu unterstützen.
Mit der Bestellung von Fachkräftenfür Arbeitssicherheit (SiFa oder FaSi) soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden, gesicherte sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können und die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen (§ 1 ASiG). Zu den zentralen Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit gehört im Wesentlichen:
Der Arbeitgeber kann wählen, ob er Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeitsvertraglich (auch als Teilzeitkräfte) verpflichten, freiberuflich tätige Sicherheitsfachkräfte oder einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst unter Vertrag nehmen will. Wie viele Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen sind, hängt u. a. von Größe und Gefahrenpotential des Betriebs ab. Die Zahlen für die einzelnen Berufsgenossenschaften sind der „Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift A2“ zu entnehmen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 8 Abs. 1 ASiG). Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind unmittelbar dem Leiter des Betriebs zu unterstellen. Dies bedeutet, dass den Fachkräften für Arbeitssicherheit eine unmittelbar dem Leiter des Betriebs unterstehende Stabsstelle zuzuweisen ist (§ 8 Abs. 2 ASiG, BAG, v. 15.12.2009 - 9 AZR 769/08).
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Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Gleiches gilt, wenn deren Aufgabe erweitert oder eingeschränkt werden soll (§ 9 Abs. 3 S. 1 u.2 ASiG). Der Betriebsrat hat ein entsprechendes Initiativrecht. Er hat auch bei der Entscheidung mitzubestimmen, ob ein Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrags, eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst mit den gesetzlichen Aufgaben betraut werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, BAG v. 24.3.1988 - 2 AZR 369/87). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Soll eine Fachkraft als Arbeitnehmer eingestellt oder auf diese Stelle versetzt werden, hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (§ 99 BetrVG).
Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören. (§ 9 Abs. 3 S. 3 ASiG). Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsarzt und dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Dazu gehört insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen (§ 10 ASiG). Sie haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten und ihn auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten (§ 9 Abs. 2 u. 3 ASiG).
§§ 5 bis 11 ASiG, , Berufsgenossenschaftliche Vorschrift A2
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