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Fachliteratur für den Betriebsrat

Fachliteratur für den Betriebsrat

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Redaktion
Stand:  14.11.2025
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

"Fachliteratur für den Betriebsrat" bezeichnet speziell auf die Bedürfnisse und Aufgaben des Betriebsrats zugeschnittene Literatur. Diese Bücher und Materialien bieten dem Betriebsrat Informationen, Anleitungen und rechtliche Grundlagen für seine Tätigkeit, wie etwa zu Themen des Arbeitsrechts, Mitbestimmungsrechten, Betriebsverfassungsgesetz und anderen relevanten Aspekten. Der Anspruch auf Fachliteratur ist im Betriebsverfassungsgesetz (§ 40 Abs. 2 BetrVG) festgelegt, wonach der Arbeitgeber die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Fachliteratur und Schulungsmaterialien für die Betriebsratsmitglieder zu tragen hat, damit diese ihre Aufgaben kompetent wahrnehmen können.

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Begriff

Gesetzestexte, Kommentare, Fachzeitschriften, Tarifverträge und Vorschriftensammlungen, die der Betriebsrat benötigt, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung dem Betriebsrat u. a. sachliche Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Zu den Sachmitteln gehört vor allem die Fachliteratur. Um seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können, hat der Betriebsrat Anspruch auf:

  • Die aktuellen Texte derjenigen Gesetze, deren Einhaltung der Betriebsrat zu überwachen hat (§ 80 Abs. 1 BetrVG). Die wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Gesetze, wie sie in den gängigen Taschenbuchausgaben enthalten sind, sind jedem Betriebsratsmitglied zu überlassen. Der Betriebsrat hat das Auswahlrecht, bei dessen Ausübung er sich nicht ausschließlich vom Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst geringen Kostenbelastung leiten zu lassen muss (BAG v. v. 24.1.1996 – 7 ABR 22/95).
  • Einen aktuellen Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz. In mittleren und großen Betriebsräten können auch mehrere Kommentare gerechtfertigt sein. Der Betriebsrat trifft die Auswahl. Für Betriebsratsmitglieder, die im Außendienst eingesetzt sind, kann zusätzlich ein persönlicher Basiskommentar erforderlich sein. Der Betriebsrat kann verlangen, dass sich der Kommentar auf dem neuesten Stand befindet und bei einem Wechsel der Auflage auch neu beschafft wird (BAG v. 26.10.1994 – 7 ABR 15/94).
  • Eine arbeits- und sozialrechtliche Fachzeitschrift. Der Betriebsrat ist auf die laufende und aktuelle Unterrichtung über die mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Fragen, Problemstellungen und Lösungsalternativen angewiesen, um seine Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Ihm steht ein Wahlrecht darüber zu, welche Fachzeitschriften seinen spezifischen Informationsinteressen und -bedürfnissen am ehesten gerecht werden (BAG v. 25.1.1995 - 7 ABR 37/94).
  • Spezialliteratur zu bestimmten Sachgebieten, soweit im Einzelfall zutreffend (z.B. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsmitteln, menschengerechte Gestaltung der Arbeit).
  • Eine arbeitsrechtliche Entscheidungssammlung (in größeren Betrieben).
  • Die im Betrieb anzuwendenden Tarifverträge.
  • Die für den Betrieb einschlägigen Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV).

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Rechtsquelle

§ 40 Abs. 2 BetrVG

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Betriebsrat Teil III
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