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Fahrlässigkeit

Begriff

Im Zivilrecht neben dem Vorsatz eine Form des Verschuldens, die das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bezeichnet (§ 276 Abs. 2 BGB).

Erläuterungen

Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht

Von einer handelnden Person kann ohne Rücksicht auf ihre individuellen Fähigkeiten erwartet werden, dass sie mit der Sorgfalt vorgeht, die eine besonnene und gewissenhafte Person des betroffenen Personenkreises beachtet. Tut sie das nicht, handelt sie fahrlässig. Fahrlässig handelt sowohl derjenige, der den Schaden zwar voraussieht, aber hofft, er werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit), als auch der, der den Erfolg nicht voraussieht, ihn aber bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen (unbewusste Fahrlässigkeit).

Abstufungen

Schuldhaftes Handeln kann vorsätzlich oder fahrlässig sein. Im Arbeitsrecht wird zwischen grober, mittlerer und leichtester Fahrlässigkeit unterschieden:

  • Grob fahrlässig handelt, wer die von ihm zu erwartende Sorgfaltspflicht nach den gesamtem Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt und die Folgen unbeachtet gelassen hat, die im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BAG v. 23.3.1983 - 7 AZR 391/79).
  • Mittlere Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und das Ergebnis seines Handelns bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre.
  • Leichteste Fahrlässigkeit ist dem Arbeitnehmer vorzuhalten, dem ein Fehler aus Versehen unterläuft, wie z. B. sich versprechen, sich vertun oder sich vergreifen.

Haftung

Fahrlässiges Handeln hat grundsätzlich Schadensersatzansprüche zur Folge. Im Zivilrecht hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB). Im Arbeitsrecht gilt das Prinzip des Haftungsprivilegs. Danach ist ein Schaden, der aus schuldhaftem Handeln eines Arbeitnehmers entsteht, bei

  • grober Fahrlässigkeit und Vorsatz grundsätzlich vollständig vom Arbeitnehmer zu ersetzen,
  • mittlerer Fahrlässigkeit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu teilen,
  • leichtester Fahrlässigkeit im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos allein vom Arbeitgeber zu tragen.
Beschreibung

Betriebsratsmitglieder können auf Antrag aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder grob fahrlässig, ihre Pflichten verletzt haben (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Beispiele grober Pflichtverletzung sind mehrmalige Verstöße gegen die Schweigepflicht, Aufruf zu einem wilden Streik, wiederholte parteipolitische Agitation im Betrieb. Die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung setzt kein Verschulden voraus.

Rechtsquellen

§ 276 BGB

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