Lexikon
Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  6.3.2026
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Der Begriff der Fahrlässigkeit setzt einen Maßstab für Verhaltenspflichten. Im Rechtsverkehr soll jeder darauf vertrauen können, dass der Schuldner die für Erfüllung seiner Pflicht erforderliche Fähigkeit und Kenntnis besitzt. Der Schuldner kann den Fahrlässigkeitsvorwurf deshalb nicht dadurch ausräumen, dass er sich auf fehlende Fachkenntnisse, Verstandeskräfte, Geschicklichkeit oder Körperkraft beruft. Die Sorgfaltspflichten können bei Vorliegen besonderer Fachkenntnisse steigen. Sie können aber auch vertraglich abgesenkt werden. 

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dies setzt Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des pflichtwidrigen Erfolges voraus. 

Erläuterung

Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht

Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens gilt im Zivilrecht aus Gründen des Vertrauensschutzes ein subjektiv-objektiver Maßstab.  Anders als im Strafrecht kommt es nicht auf einen individuellen Sorgfaltsmaßstab an. Entscheidend ist vielmehr, welches Maß an Sorgfalt von einer abstrakten Person mit dem abstrakt ihrem Berufsbild entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen erwartet werden darf. So kann z.B. von einem Meister mehr Weitsicht als von einem Lehrling verlangt werden. 
Der Schuldner handelt dann fahrlässig, wenn er diese erwartbaren aber ihm individuell fehlenden Kenntnisse nicht hatte und trotzdem die zum Schaden führende Arbeit übernommen hat. 
Der Rechtsverkehr muss auf dem Berufsbild entsprechende Kenntnisse des jeweiligen Schuldners einer Leistung vertrauen dürfen. Auf konkrete individuelle Abweichungen kommt es nicht an. Bei verkehrsüblichen Kenntnissen hätte er den Schadenseintritt voraussehen müssen. Andernfalls verdient er den Vorwurf des fahrlässigen Handelns. Der Schuldner muss das Maß an Umsicht und Sorgfalt einsetzen, welches man von einem Angehörigen seines Berufsstandes erwarten darf (Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 85. Aufl. 2026, BGB § 276 Rn 12 - 115) 

Abstufungen

Im Arbeitsrecht haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit für von ihnen verursachte Schäden. Es gelten jedoch für Arbeitnehmer wichtige Ausnahmen. Diese beruhen auf der Art ihrer Tätigkeit als vom Arbeitgeber angeordneter und organisierter Arbeit unter Verwendung teils hochwertiger Betriebsmittel. Gerade letztere beeinflussen die Schadensfolgen maßgeblich.  Es wirkt sich z.B. bei derselben Unachtsamkeit für den betrieblich mit einem einfachen Fahrzeug oder mit einer hochwertigen Variante ausgestatteten Fahrer in Bezug auf die Schadenshöhe ganz erheblich aus. 
U.a. die vorstehend beschriebene Situation hat früher zur Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers unter dem Aspekt der "gefahrgeneigten Arbeit" geführt. Diese zur Haftungsverringerung führende Einstufung von Tätigkeiten hat das Bundesarbeitsgericht inzwischen wieder aufgegeben. Gleichwohl spielt dieser Umstand bei der Beurteilung des Einzelfalles weiterhin eine wichtige Rolle (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 21. Auflage 2025, § 59 Rn. 42). Er fließt heute - anders als früher - in die Gesamtabwägung bei der Entscheidung über die Haftungssumme ein. Aus Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten ist es nicht vertretbar, einem Arbeitnehmer das Betriebsrisiko der fahrlässigen Beschädigung von hochwertigen Einrichtungen des Arbeitgebers aufzuerlegen.  

Es gilt folgende Abstufung: 
Bei Vorliegen leichtester und leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Diese Verschuldensform betrifft ein Verhalten, was zwar vermeidbar war, nach der Lebenserfahrung aber als Folge von Unachtsamkeit in einem gewissen Maß auftritt, z.B. der Kellnerin fällt ein Glas hin. 

Bei dem Schuldvorwurf der mittleren Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer anteilig. Mittlere Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und das Ergebnis seines Handelns bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre.

In Fällen grober oder gröbster Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll. Grob fahrlässig handelt, wer außer Acht gelassen hat, was jedem Menschen mit dem objektiv zu erwartenden Kenntnisstand hätte einleuchten müssen. Der Arbeitnehmer hat einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht angestellt. Er ist z.B. bei für ihn "rot" zeigender Ampel über eine Kreuzung gefahren und hat dadurch einen vorhersehbaren Unfall mit dem betrieblichen Fahrzeug verursacht.  

Haftung

Im Arbeitsrecht gilt das Prinzip des Haftungsprivilegs. Danach ist ein Schaden, der aus schuldhaftem Handeln eines Arbeitnehmers entsteht, bei

  • grober Fahrlässigkeit und Vorsatz grundsätzlich vollständig vom Arbeitnehmer zu ersetzen, es sei denn der Verdienst des Arbeitnehmers steht in einem groben Missverhältnis zur Schadenshöhe, z.B. der Schaden liegt deutlich über einem Monatsgehalt des Arbeitnehmers (vgl. z.B. BAG v. 28.10.2010 in NZA 2ß11,345)
  • mittlerer Fahrlässigkeit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu teilen,
  • leichtester Fahrlässigkeit im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos allein vom Arbeitgeber zu tragen.

Auch wenn es zur Haftung des Arbeitnehmers kommt, ist die zu ersetzende Schadenssumme noch unter Berücksichtigung des dem Arbeitgeber als Mitverschulden anzurechnenden Betriebsrisikos abzusenken. 

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Eine Haftung des gesamten Gremiums des Betriebsrats für fahrlässig falsches Handeln, z. B. der Verkennung seines Mitbestimmungsrechts als Wirksamkeitsvoraussetzung für den teilweisen Widerruf einer Zulage, scheidet aus. Das folgt bereits aus der Vermögenslosigkeit des Gremiums. Auch wenn man den Betriebsrat mit der herrschenden Meinung für teilweise vermögens- und rechtsfähig hält, führt das nicht zu dessen Haftung wegen fahrlässiger Verkennung der Reichweite seiner Mitbestimmungsrechte. Denn dadurch bewegt er sich gerade nicht im Rahmen der ihm durch das Betriebsverfassungsgesetz zugeschriebenen Rahmens. Einem bewussten Verzicht auf seine Mitbestimmung begegnet die Rechtsordnung mit der Behandlung eines solchen Verzichts als unwirksam.

Eine Haftung des Vorsitzenden kommt nur in seltenen Fällen in Betracht. Diese können eine ohne Gremiumsbeteiligung eingegangene Verpflichtung wie die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Sachverständigem nach § 40 Abs. 1 BetrVG betreffen. Dies könnte ferner auch dann gelten, wenn der für das Gremium handelnde Vorsitzende die Beauftragung eines Sachverständigendurch das Gremium nicht für erforderlich halten durfte. So der BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/ 11 in NZA 2012, 1382). Der BGH hat dieses problematische Ergebnis aber dadurch abgeschwächt, dass er dem Betriebsrat einen weiten Ermessensspielraum zubilligt. Dieser dürfte nur in seltenen Fällen überschritten werden. Das liefe darauf hinaus, dass man die Bestellung als grob fahrlässig falsch ansehen dürfte. Darin wird es regelmäßig fehlen. 
Der zugezogene Berater wird sich in der Praxis selbst mit dem Arbeitgeber über die Erforderlichkeit seiner Zuziehung und deren Umfang einigen. 

Eine aktuelle Situation für die Beurteilung der Folgen fahrlässig falschen Handelns des Betriebsrats folgt aus der DS-GVO. Nach deren Art. 4 Nr. 7 ist der Betriebsrat als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen. Aus Datenschutzverstößen folgt eine Haftung nach Art. 83 DS-GVO. Eine Haftung der Betriebsratsvorsitzenden und auch Betriebsratsmitgliedern für fahrlässige Verstöße könnte dann aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht mehr ausgeschlossen werden. Dies würde auch dann gelten, wenn man diese Haftung aufgrund nationalen Rechts - zutreffend - verneint. Man wird angesichts der unterschiedlichen Rechtslage und der Kompliziertheit des Datenschutzrechts sowie der Zuständigkeit des Datenschutzbeauftragten auch für die Betriebsratsarbeit einen Freistellungsanspruch des Betriebsrats als Lösung in Erwägung ziehen müssen. 

Problematisch ist die Angelegenheit, wenn ein Betriebsratsmitglied einem Arbeitnehmer eine falsche Rechtsauskunft gegeben hat, z. B. eine Klage gegen eine Kündigung müsse nicht innerhalb von 3 Wochen nach deren Zugang erhoben werden, wenn die Parteien noch in Vergleichsverhandlungen stünden. Gleichwohl haftet das betreffende Betriebsratsmitglied nicht (vgl. dazu Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 1 Rn. 359).Eine Haftung käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Auskunft bewusst falsch erteilt worden wäre, z.B. um einen missliebigen Wahlbewerber auszuschalten. Dann würde die Rechtsgrundlage dafür § 826 BGB bilden (Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 39 Rn. 34). Fahrlässiges Handeln würde nicht reichen. 
Das LAG Nürnberg vertieft in seiner Entscheidung vom 19.9.2017 - 2 TaBV 75/16 in NZA - RR 2018,28 den Gedanken der Haftung einzelner Betriebsratsmitglieder nicht. 

Rechtsquelle

§ 276 BGB

Seminare zum Thema:
Fahrlässigkeit
Betriebsverfassungsrecht Teil III
Betriebsverfassungsrecht Teil I
Betriebsrat Teil II
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Prof. Dr. Wolfgang Däubler zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Am 31.03.2021 hat das Kabinett mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz neue Regelungen für Interessenvertreter beschlossen. Ursprünglich hieß es „Betriebsrätestärkungsgesetz“ – was steckt jetzt drin? Antworten darauf hat der bekannte Arbeitsrechtler Prof. Dr. Wolfgang Däubler. ...
Mehr erfahren

Was Betriebsräte leisten, macht unser Land stark!

„Betriebsräte sind Demokratie“ – mit diesem schönen Satz hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil für das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geworben. Mit Erfolg: Die Regelungen sind Ende Mai 2021 vom Bundestag verabschiedet worden. Ist das das Ende oder erst der Anfang vom Gezerre um die ne ...
Mehr erfahren
Trotz moderner IT und Künstlicher Intelligenz haben Betriebsräte weiter einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf personelle Unterstützung im BR-Büro. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein befasste sich unter anderem mit der Frage, inwiefern moderne Technik eine Assistenz im Betriebsrat ersetzen kann und welche Aufgaben übertragen werden dürfen.