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Fahrlässigkeit bezeichnet ein rechtliches Konzept, bei dem eine Person Sorgfaltspflichten oder Verhaltensnormen vernachlässigt, die vernünftigerweise erwartet werden. Dabei handelt die Person ohne die erforderliche Sorgfalt oder Aufmerksamkeit, was zu einem schuldhaften Fehlverhalten führt. Fahrlässiges Handeln kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, insbesondere wenn es zu Schäden oder Verletzungen führt.
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Im Zivilrecht neben dem Vorsatz eine Form des Verschuldens, die das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bezeichnet (§ 276 Abs. 2 BGB).
Von einer handelnden Person kann ohne Rücksicht auf ihre individuellen Fähigkeiten erwartet werden, dass sie mit der Sorgfalt vorgeht, die eine besonnene und gewissenhafte Person des betroffenen Personenkreises beachtet. Tut sie das nicht, handelt sie fahrlässig. Fahrlässig handelt sowohl derjenige, der den Schaden zwar voraussieht, aber hofft, er werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit), als auch der, der den Erfolg nicht voraussieht, ihn aber bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen (unbewusste Fahrlässigkeit).
Schuldhaftes Handeln kann vorsätzlich oder fahrlässig sein. Im Arbeitsrecht wird zwischen grober, mittlerer und leichtester Fahrlässigkeit unterschieden:
Fahrlässiges Handeln hat grundsätzlich Schadensersatzansprüche zur Folge. Im Zivilrecht hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB). Im Arbeitsrecht gilt das Prinzip des Haftungsprivilegs. Danach ist ein Schaden, der aus schuldhaftem Handeln eines Arbeitnehmers entsteht, bei
Betriebsratsmitglieder können auf Antrag aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder grob fahrlässig, ihre Pflichten verletzt haben (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Beispiele grober Pflichtverletzung sind mehrmalige Verstöße gegen die Schweigepflicht, Aufruf zu einem wilden Streik, wiederholte parteipolitische Agitation im Betrieb. Die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung setzt kein Verschulden voraus.
§ 276 BGB
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