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Familie und Erwerbstätigkeit bezeichnet die Herausforderung, die Verantwortung für die Versorgung und Betreuung von Personen in der häuslichen Lebensgemeinschaft mit den beruflichen Aufgaben zu vereinbaren. Es bezieht sich auf die Balance zwischen familiären Verpflichtungen, wie der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, und den Anforderungen des Arbeitslebens, um eine erfolgreiche und harmonische Integration von Familienleben und Beruf zu erreichen. Die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit ist ein wichtiges Thema, das die Lebensqualität und Zufriedenheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer maßgeblich beeinflussen kann.
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Die Vereinbarkeit von Pflichten für die Versorgung und Betreuung von Personen der häuslichen Lebensgemeinschaft mit den beruflichen Aufgaben.
Sowohl den Anforderungen am Arbeitsplatz als auch den Bedürfnissen zu Haue in der Familie gleichermaßen gerecht zu werden, ist für berufstätige Eltern und insbesondere für alleinerziehende Elternteile meist eine nur schwer zu bewältigende Doppelbelastung. Nicht minder schwierig ist die Situation für Arbeitnehmer, die pflegebedürftige Angehörige zu versorgen haben. Meist sind es die Arbeitnehmerinnen, die von dieser Pflichtenkollision betroffen sind. Eine Reihe gesetzlicher Regelungen enthalten daher Rahmenbedingungen, die geeignet sind, Familie und Erwerbsfähigkeit besser miteinander zu vereinbaren und betroffene Arbeitnehmer vor Benachteiligungen zu schützen. Dazu gehören:
Bei der Festlegung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber nach dem Grundsatz billigen Ermessens auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen (BAG v. 23.9.2004 - 6 AZR 567/03).
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Der Betriebsrat hat eine besondere Verantwortung, die Arbeitnehmer bei ihren Bemühungen zur Bewältigung der Pflichtenkollision zwischen Arbeits- und Betreuungspflicht zu unterstützen. Per Gesetz ist er ausdrücklich verpflichtet, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit im Betrieb zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b). Diesem allgemeinen Auftrag kommt der Betriebsrat zum Einen dadurch nach, dass er darüber wacht, dass die zugunsten der Vereinbarung von Familie und Beruf bestehenden Vorschriften vom Arbeitgeber durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Zum Anderen wirkt er durch die folgenden Maßnahmen beim Arbeitgeber aktiv auf familienfreundliche Arbeitsbedingungen hin:
§§ 15 bis 21 BEEG, §§ 80 Abs. 1 Nr. 2b, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 8, Abs. 2, 92, 96 Abs. 2 S. 2, 98 Abs. 3 BetrVG, PflegeZG, § 8 SGB III, §§ 7 bis 7f SGBIV, §§ 6 bis 13 TzBfG
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