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Kein Verzicht auf gesetzlichen Urlaubsanspruch durch gerichtlichen Vergleich

Kann ein Arbeitnehmer im gerichtlichen Vergleich auf seinen Mindesturlaub gegen eine Abfindung verzichten? Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2025, 9 AZR 104/24

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Redaktion
Stand:  10.6.2025
Lesezeit:  01:15 min
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Das ist passiert

Der Kläger war als Betriebsleiter knapp vier Jahre bei der Beklagten angestellt. Bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im April 2023 war der Kläger seit Anfang des Jahres arbeitsunfähig erkrankt und konnte deshalb keinen Urlaub nehmen.
In einem Rechtsstreit einigten sich die Parteien in Form eines gerichtlichen Vergleichs auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung von 10.000 Euro. In Ziffer 7 des Vergleichs hieß es: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt“. Die Anwältin des Klägers hatte bereits zuvor darauf hingewiesen, dass auf gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne. Dennoch stimmte sie dem Vergleich zu. Letztlich klagte der Kläger auf Abgeltung der noch offenen sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023.

Das entschied das Gericht

Das BAG erklärte den im Vergleich geregelten Verzicht auf den Mindesturlaub für unwirksam. Insbesondere die Ziffer 7, wonach Urlaubsansprüche „in natura“ gewährt sind, ist nach § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BurlG nicht zulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs bestimmt.
Der gesetzliche Anspruch auf Mindesturlaub darf nicht ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für einen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs. Auch dieser kann nicht im Vorhinein beschränkt werden.
So verhält es sich auch, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung bereits absehbar ist, dass der Arbeitnehmer den Urlaub aufgrund von Krankheit nicht mehr nehmen kann.

Bedeutung für die Praxis

Mit diesem Urteil stärkt das BAG die Rechte der Arbeitnehmer. Der Erholungsurlaub ist essentiell für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Der Schutzzweck des § 13 Abs. 1 Satz 3 BurlG ist so bedeutend, dass ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis auch selbst nicht darauf verzichten darf. (jb)

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