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Lexikon
Freistellungsansprüche der Arbeitnehmer

Freistellungsansprüche der Arbeitnehmer

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Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Freistellungsansprüche der Arbeitnehmer beziehen sich auf das Recht von Arbeitnehmern, von der Arbeit freigestellt zu werden, oft unter Fortzahlung des Gehalts oder Lohns. Dies kann beispielsweise im Zusammenhang mit Urlaub, Krankheit, Mutterschutz oder anderen gesetzlichen Regelungen stehen. Diese Ansprüche gewährleisten, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen von ihrer Arbeitsverpflichtung entbunden sind und dennoch eine angemessene Vergütung erhalten.

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Begriff

Dauerhafte oder zeitweise Entbindung eines Arbeitnehmers von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung.

Erläuterung

Anlässe

Arbeitnehmer haben neben dem Urlaubsanspruch eine Reihe gesetzlich garantierter Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht. Folgende Anlässe begründen Freistellungsansprüche:

  • Erkrankung eines Kindes: Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung und Zahlung von Krankengeld haben versicherte Arbeitnehmer, wenn es nach ärztlichem Zeugnis zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes erforderlich ist. Weitere Voraussetzungen sind, dass eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können im Jahr 2022 und 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Wenn Eltern Kinderkrankentage nehmen, haben sie einen Anspruch auf Freistellung. Das heißt, Arbeitgeber können nicht verlangen, dass sie vorher Überstunden und/oder Zeitguthaben aufbrauchen. Das kann auch nicht aufgrund von arbeits-/tarifvertraglichen Regelungen oder Betriebs-/Dienstvereinbarungen verlangt werden. (Quelle Bundesgesundheitsministerium)
  • Pflege von Angehörigen: Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern haben das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 PflegeZG). Arbeitnehmer von Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern sind von der Arbeitsleistung für längstens 6 Monate vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (§§ 3 Abs. 1 u. 4 Abs. 1 PflegeZG). Sie sind für höchstens 3 Monate zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen (§§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 3 PflegeZG). Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 25 Arbeitnehmern sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen (§ 2 Abs. 1 FPfZG). Eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber während der Pflegezeit ist gesetzlich nicht vorgesehen.
  • Stellensuche: Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren (§ 629 BGB). Angemessen sind Zeitraum und Zeitpunkt der Freistellung, wenn sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Zweck der Stellensuche entsprechen. Während die Zeit der Freistellung ist das Entgelt fortzuzahlen (§ 616 BGB, BAG v. 13.11.1969 - 4 AZR 35/69). Bei unberechtigter Verweigerung der Freizeit hat der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitskraft. Der Arbeitgeber kann zum Schadensersatz herangezogen werden.
  • Bildungsurlaub: Arbeitnehmer aus Betrieben der meisten Bundesländer (Ausnahmen: Bayern, Baden Württemberg, Thüringen und Sachsen) haben einen gesetzlichen Freistellungsanspruch zur politischen und beruflichen Bildung. Die Anspruchsdauer ist in den Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzen der entsprechenden Länder oder in Tarifverträgen festgelegt.

Einschränkungen

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zur Teilnahme an Sitzungen des Ortsvorstands ihrer Gewerkschaft. Aus der Koalitionsbetätigungsfreiheit (Art. 9  Abs. 3 GG) ergibt sich kein allgemeines Recht des gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmers von der Arbeit fern zu bleiben, um seiner Gewerkschaftstätigkeit nachzugehen. Der Arbeitgeber hat allerdings bei der Ausgestaltung von Schichtplänen den Wunsch eines Arbeitnehmers, an Sitzungen einer Gewerkschaft teilnehmen zu können, unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) angemessen zu berücksichtigen (BAG v. 13.8.2010 - 1 AZR 173/09).

Suspendierung

Eine Sonderform der Freistellung von Arbeitnehmern ist die Suspendierung. Hierbei handelt es sich um die vom Arbeitgeber veranlasste oder tarif- oder einzelvertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zumeist vor einer Kündigung oder sonstiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Beschreibung

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder sonstiger Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen. Versäumnis von Arbeitszeit, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers (§§ 39 Abs. 3, 44 Abs. 1 BetrVG). Soweit nicht durch Tarifverträge geregelt, sollten Arbeitgeber und Betriebsrat zum Zweck der fehlerfreien Handhabung der Freistellungsansprüche und der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer eine freiwillige Betriebsvereinbarung abschließen.

Rechtsquellen

§ 45 SGB V, §§ 2 bis 4 PflegeZG, § 2 Abs. 1 FPfZG, § 629 BGB, §§ 39 Abs. 3, 44 Abs. 1 BetrVG

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