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Freistellungsansprüche der Arbeitnehmer

Freistellungsansprüche der Arbeitnehmer

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Redaktion
Stand:  13.10.2025
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Freistellungsansprüche der Arbeitnehmer beziehen sich auf deren Recht mit oder ohne Entgeltfortzahlung von der Arbeit freigestellt zu werden. Es handelt sich bei diesen Ansprüchen um Ausprägungen der Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers. Beispielsfälle bilden Urlaub, Krankheit, Mutterschutz und die Erkran-kung von Kindern. 

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Begriff

Dauerhafte oder zeitweise Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht.

Erläuterung

Vorbemerkung

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung mit den vertraglich vereinbarten Tätigkeiten. Eine vom Arbeitgeber ausgehende Freistellung ist deshalb nicht ohne weiteres möglich. Der Entzug der Arbeit könnte zum Verlust der beruflichen Kenntnisse führen. Das gilt zum Beispiel für IT-Spezialisten und Ärzte. Es bedarf daher in der Regel einer Freistellungsvereinbarung. 
Umgekehrt können Arbeitnehmer an einer Freistellung von der Arbeitspflicht in gewissen Situationen ein anzuerkennendes Interesse haben. Denn der Arbeitsvertrag schränkt deren Möglichkeiten zur Verfügung über ihre Zeit massiv ein. In diesem Fall bedarf es der gesetzlichen Regelung von situationsbedingten Freistellungsansprüchen. Andernfalls wäre deren Verwirklichung gegenüber einem "unwilligen" Arbeitgeber kaum möglich. Der bloße Verweis auf die den Arbeitgeber aus § 241 BGB treffende Rücksichtnahmepflicht würde wegen deren fehlender Bestimmtheit nicht genügen können.  

Anlässe

Arbeitnehmer haben neben dem Urlaubsanspruch eine Reihe gesetzlich garantierter Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht. Folgende Anlässe begründen Freistellungsansprüche:

1. Erkrankung eines Kindes

Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung und Zahlung von Krankengeld haben versicherte Arbeitnehmer, wenn es nach ärztlichem Zeugnis zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes erforderlich ist. Weitere Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 SGB V sind, dass eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können im Jahr 2025 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 10 Arbeitstage (Alleinerziehende für 20 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 50 Arbeitstage. Wenn Eltern Kinderkrankentage nehmen, haben sie gemäß § 45 Abs. 3 SGB V einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Der Anspruch kann arbeitsvertraglich nicht eingeschränkt werden. 

2. Pflege von Angehörigen 

2.1. Akute Situation
Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern haben das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 PflegeZG). Hier bedarf es keiner Vorankündigung und keiner ausdrücklichen Freistellung von der Arbeitspflicht.

2.2. Planbare Situation in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten

Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern sind von der Arbeitsleistung für längstens 6 Monate vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (§§ 3 Abs. 1 u. 4 Abs. 1 PflegeZG). Hier bedarf es einer dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich zugehenden Vorankündigung. So kann zum Beispiel bei einer in Arbeitswochen von Montag bis Freitag an einem Dienstag zugehenden unterschriebenen Ankündigung die Pflegezeit in der übernächsten Woche am Mittwoch beginnen.  Die Möglichkeit einer Anmeldung per E-Mail ist für die Zukunft vorgesehen (ErfK, 25. Aufl. 2025, PflegeZG § 3 Rn. 2). 
In der Ankündigung sind der Umfang der gemäß § 4 Abs. 1 PflegeZG für längsten 6 Monate möglichen Freistellung und bei Teilfreistellung deren gewünschte Verteilung anzugeben.

2.3. Planbare Situation in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten

Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 25 Arbeitnehmern (§ 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG) sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Man spricht hier von einer Familienpflegezeit. 
Während der Familienpflegezeit muss die verringerte verbleibende Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 FPfZG). Eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber während der Pflegezeit ist gesetzlich nicht vorgesehen.

3. Freistellung zur Stellensuche

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren (§ 629 BGB). Angemessen sind Zeitraum und Zeitpunkt der Freistellung, wenn sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Zweck der Stellensuche entsprechen. Während die Zeit der Freistellung ist das Entgelt fortzuzahlen (§ 616 BGB, BAG v. 13.11.1969 - 4 AZR 35/69). Bei unberechtigter Verweigerung der Freizeit hat der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitskraft. Der Arbeitgeber kann zum Schadensersatz herangezogen werden.

4. Freistellung für Bildungsmaßnahmen

Arbeitnehmer aus Betrieben der meisten Bundesländer (Ausnahmen: Bayern, Baden Württemberg, Thüringen und Sachsen) haben einen gesetzlichen Freistellungsanspruch zur politischen und beruflichen Bildung. Die Anspruchsdauer ist in den Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzen der entsprechenden Länder oder in Tarifverträgen festgelegt.

5. Freistellung zur Teilnahme an Sitzungen einer Gewerkschaft

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zur Teilnahme an Sitzungen des Ortsvorstands ihrer Gewerkschaft. Aus der Koalitionsbetätigungsfreiheit (Art. 9  Abs. 3 GG) ergibt sich kein allgemeines Recht des gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmers von der Arbeit fern zu bleiben, um seiner Gewerkschaftstätigkeit nachzugehen. Der Arbeitgeber hat allerdings bei der Ausgestaltung von Schichtplänen den Wunsch eines Arbeitnehmers, an Sitzungen einer Gewerkschaft teilnehmen zu können, unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) angemessen zu berücksichtigen (BAG v. 13.8.2010 - 1 AZR 173/09).

6. Suspendierung

Eine Sonderform der Freistellung von Arbeitnehmern ist die Suspendierung. Hierbei handelt es sich um das vom Arbeitgeber veranlasste oder tarif- oder einzelvertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Form der Freistellung kommt häufig für die Zeit nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vor.  Sie ist nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers möglich. Nur bei einer unwiderruflichen und ausdrücklichen Regelung kommt eine Anrechnung auf noch offene Urlaubsansprüche in Betracht (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 21. Aufl. 2026, § 109 Rn. 21). Überschreitet die Freistellung die Länge des Urlaubsanspruches, ist die auf den Urlaub entfallende Zeit der Freistellung kalendermäßig festzulegen. 

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder sonstiger Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen. Versäumnis von Arbeitszeit, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers (§§ 39 Abs. 3, 44 Abs. 1 BetrVG). Soweit nicht durch Tarifverträge geregelt, sollten Arbeitgeber und Betriebsrat zum Zweck der fehlerfreien Handhabung der Freistellungsansprüche und der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer eine freiwillige Betriebsvereinbarung abschließen.

Rechtsquellen

§ 45 Abs. 3 SGB V, §§ 2 bis 4 PflegeZG, § 2 Abs. 1 FPfZG, § 629 BGB, §§ 39 Abs. 3, 44 Abs. 1 BetrVG

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