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Freistellungsansprüche der Arbeitnehmer beziehen sich auf das Recht von Arbeitnehmern, von der Arbeit freigestellt zu werden, oft unter Fortzahlung des Gehalts oder Lohns. Dies kann beispielsweise im Zusammenhang mit Urlaub, Krankheit, Mutterschutz oder anderen gesetzlichen Regelungen stehen. Diese Ansprüche gewährleisten, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen von ihrer Arbeitsverpflichtung entbunden sind und dennoch eine angemessene Vergütung erhalten.
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Dauerhafte oder zeitweise Entbindung eines Arbeitnehmers von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung.
Arbeitnehmer haben neben dem Urlaubsanspruch eine Reihe gesetzlich garantierter Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht. Folgende Anlässe begründen Freistellungsansprüche:
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zur Teilnahme an Sitzungen des Ortsvorstands ihrer Gewerkschaft. Aus der Koalitionsbetätigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) ergibt sich kein allgemeines Recht des gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmers von der Arbeit fern zu bleiben, um seiner Gewerkschaftstätigkeit nachzugehen. Der Arbeitgeber hat allerdings bei der Ausgestaltung von Schichtplänen den Wunsch eines Arbeitnehmers, an Sitzungen einer Gewerkschaft teilnehmen zu können, unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) angemessen zu berücksichtigen (BAG v. 13.8.2010 - 1 AZR 173/09).
Eine Sonderform der Freistellung von Arbeitnehmern ist die Suspendierung. Hierbei handelt es sich um die vom Arbeitgeber veranlasste oder tarif- oder einzelvertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zumeist vor einer Kündigung oder sonstiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder sonstiger Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen. Versäumnis von Arbeitszeit, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers (§§ 39 Abs. 3, 44 Abs. 1 BetrVG). Soweit nicht durch Tarifverträge geregelt, sollten Arbeitgeber und Betriebsrat zum Zweck der fehlerfreien Handhabung der Freistellungsansprüche und der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer eine freiwillige Betriebsvereinbarung abschließen.
§ 45 SGB V, §§ 2 bis 4 PflegeZG, § 2 Abs. 1 FPfZG, § 629 BGB, §§ 39 Abs. 3, 44 Abs. 1 BetrVG
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