Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Ein Gemeinsamer Ausschuss ist ein Gremium, das von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam eingerichtet wird und in der Regel aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Seiten besteht. Seine Aufgabe besteht darin, bestimmte Angelegenheiten, die den Beteiligungsrechten des Betriebsrats unterliegen, zu behandeln und Entscheidungen zu treffen. Der Gemeinsame Ausschuss ermöglicht die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bei wichtigen betrieblichen Themen wie beispielsweise Personalplanung, Arbeitszeitregelungen oder Einführung neuer Technologien.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Ein vom Betriebsrat und Arbeitgeber errichtetes Gremium, das in der Regel mit der gleichen Anzahl von Vertretern beider Seiten besetzt ist und die Aufgabe hat, bestimmte, den Beteiligungsrechten unterliegende Angelegenheiten zu behandeln.
© AdobeStock | SurfupVector
Betriebsrat und Arbeitgeber können vereinbaren, einen (in der Regel) paritätisch besetzten gemeinsamen Ausschuss zu bilden, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden (§ 28 Abs. 2 BetrVG). Die Bildung dieses Ausschusses kann dann zweckmäßig sein, wenn eine sachgerechte Behandlung bestimmter Angelegenheiten den Sachverstand beider Seiten auf einem speziellen Gebiet erfordert (z.B. Beschwerdeausschuss, Mobbingausschuss, Ausschuss zur Verwaltung von Sozialeinrichtungen, Berufsbildungsausschuss). Der gemeinsame Ausschuss ist kein Ausschuss des Betriebsrats, sondern ein eigenständiges Organ der Betriebsverfassung. Die Entscheidung des Betriebsrats, welche Aufgaben er an weitere oder gemeinsame Ausschüsse überträgt, unterliegt keiner Zweckmäßigkeits-, sondern nur einer Rechtskontrolle. Die Bildung und Zusammensetzung eines gemeinsamen Ausschusses von Betriebsrat und Arbeitgeber ist nicht davon abhängig, ob weitere Ausschüsse bestehen und wie sie besetzt sind. Über die Größe eines gemeinsamen Ausschusses entscheiden Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam. Sie können eigenverantwortlich die Zahl der Ausschussmitglieder festlegen, die sie im Interesse einer zügigen, praxisgerechten Aufgabenerfüllung für zweckmäßig erachten (BAG v. 20.10.1993 - 7 ABR 26/93).
In aller Regel dient der gemeinsame Ausschuss der Vorbereitung von Entscheidungen und Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf den gemeinsamen Ausschuss übertragen. Dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform (§ 28 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 S. 2 bis 4 BetrVG). Ist eine Angelegenheit zur selbständigen Erledigung übertragen worden, ist die Entscheidung des Ausschusses hierzu verbindlich und muss nicht vom Betriebsrat und dem Arbeitgeber noch gebilligt werden (BAG v. 12.7.1984 - 2 AZR 320/83). Betriebsrat und Arbeitgeber sollten die Befugnisse dieses Gremiums sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Beschlussfassung in einer Betriebsvereinbarung festlegen. Für die Beschlussfassung sollten die für Beschlüsse des Betriebsrats vorgeschriebenen Regelungen (§ 33 BetrVG) entsprechend angewendet werden. Bei einer Pattsituation geht die Angelegenheit zur Entscheidung an den Betriebsrat und den Arbeitgeber zurück. Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen auf der Grundlage des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats beim betrieblichen Vorschlagswesen (§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG) in einer Betriebsvereinbarung eine paritätische Kommission zur verbindlichen Beurteilung eingereichter Verbesserungsvorschläge einrichten. Die mit Mehrheit getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen dieser Kommissionen sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar (BAG v. 20.1.2004 - 9 AZR 393/03).
§ 28 Abs. 2, 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter