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Lexikon
Geringfügige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung

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Redaktion
Stand:  17.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Eine geringfügige Beschäftigung bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, bei dem das Einkommen des Arbeitnehmers eine bestimmte Grenze, die sogenannte geringfügige Beschäftigungsgrenze, nicht überschreitet. In Deutschland wird dies auch als Minijob bezeichnet. Geringfügig Beschäftigte haben in der Regel bestimmte Privilegien wie eine Pauschalbesteuerung und geringere Sozialversicherungsbeiträge, müssen jedoch beachten, dass sie nur eingeschränkte Ansprüche auf soziale Leistungen und Rentenansprüche haben.

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Begriff

Tätigkeiten, deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Diese Regelung gilt vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 (§ 115 i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB IV).

Erläuterung

Formen

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (auch „Minijobs“ genannt) können in folgenden Formen abgeschlossen werden:

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung übersteigt über das Kalenderjahr gerechnet im Monat durchschnittlich 450 Euro nicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Die wöchentlich zulässige Arbeitszeit ist im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes (§ 3) nicht begrenzt.
  • Haushaltsnahe Dienstleistung (Haushaltsscheck-Verfahren): Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8a SGB IV).
  • Kurzfristige Beschäftigung (Saisonarbeit): Eine kurzfristige (saisonale) Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 gilt, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (§ 115 SGB IV). Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich keine Sozialabgaben zu leisten (Ausnahme geringfügige Umlagen).

Die Vorschriften für geringfügige Beschäftigungen sind nicht nur auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, sondern gelten entsprechend für geringfügige selbständige Tätigkeiten (§ 8 Ab. 3 SGB IV).

Lohnsteuer

Das Entgelt für die geringfügige Beschäftigung ist entweder mit einem Pauschal-Steuersatz von 2% des Arbeitsentgelts oder individuell nach der Lohnsteuerkarte zu versteuern (§ 40 a Abs. 2 ESTG). Die pauschale Lohnsteuer zahlt und entrichtet in der Regel der Arbeitgeber. Die Steuerschuld kann aber auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung wirtschaftlich zu tragen. Bei einer Bruttolohnabrede hat der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zu tragen, wenn nicht die Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber vereinbart ist (BAG v. 1.2.2006 - 5 AZR 628/04).

Sozialabgaben

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse den Sozialversicherungsträgern gemeldet werden. Der Arbeitgeber entrichtet eine Sozialversicherungs-Pauschale von ca. 30 % vom Arbeitsentgelt (15 % Renten-, 13 % Krankenversicherung, 1,6 % Unfallversicherung, ca. 0,77% Umlagen für Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit, Insolvenz und Mutterschaft). Geringfügig entlohnte Beschäftigte, die ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2013 aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Sie zahlen einen Beitrag in Höhe von 3,9 Prozent ihres Bruttoarbeitsentgelts (Aufstockung des Arbeitgeberbeitrags zum derzeitigen gesetzlichen Rentenbeitrag von 18,9%). Sie können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Minijobber, die bereits vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung waren, bleiben in diesem Minijob auch nach Inkrafttreten der Neuregelungen versicherungsfrei. Sie können aber wie bisher mit Wirkung für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit verzichten (Übergangsregelung). Wird allerdings nach dem 31. Dezember 2012 das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von 400,01 bis 450 Euro erhöht, gilt auch für diese Beschäftigten das neue Recht, so dass grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eintritt und die Möglichkeit besteht, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Mini-Job in Privathaushalten (Haushaltsscheck-Verfahren)

Bei Mini-Jobs in Privathaushalten zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 14,4 Prozent (je 5 Prozent zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie 2 Prozent Steuern, einen einheitlichen Unfallversicherungsbeitrag von 1,6 Prozent sowie die Umlagen nach dem Mutterschutz- und dem Lohnfortzahlungsgesetz). Dabei ist der 5-prozentige Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung jedoch nur dann zu zahlen, wenn der Minijobber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Minijobber in Privathaushalten, die ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2013 aufnehmen, sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und zahlen einen Beitrag in Höhe von 13,9 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts (Aufstockung des Arbeitgeberbeitrags zum derzeitigen gesetzlichen Rentenbeitrag von 18,9%). Sie können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Mehrere gleichzeitig ausgeübte Mini-Jobs werden zusammengerechnet. Wird dabei die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten, tritt grundsätzlich vom Tag des Überschreitens an Versicherungspflicht auch in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung ein. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist die Ausübung eines Mini-Jobs möglich, der mit Ausnahme der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht sozialversicherungsfrei ist. Jeder weitere Mini-Job wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, so dass für den zweiten und alle weiteren Mini-Jobs Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht (§ 8 Abs. 2 SGB IV).

Gleitzone

Bei Arbeitsentgelten ab 450,01 € bis zur Grenze von 850 € monatlich besteht sozialversicherungsrechtlich eine sog. Gleitzone. Eine Gleitzone (auch Niedriglohnbereich genannt) liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einem daraus erzielten Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 Euro im Monat vor, soweit es die Grenze von 850,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet, Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Bei Arbeitsentgelten von mindestens 450,01 € besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht. Ab diesem Betrag setzt der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt ein. Der vom Arbeitnehmer zu zahlende Anteil steigt linear von rund 11 Prozent bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an (§ 20 Abs. 3 S. 2 SGB IV). Gleitzonenbeschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt im Bereich von 400,01 bis 450 Euro, die ihre Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben und bisher versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2014 nach der bisherigen Gleitzonenregelung versicherungs- und beitragspflichtig (Übergangsregelung). Sie können sich aber auf Antrag von dieser Versicherungspflicht (Ausnahme: Rentenversicherung) befreien lassen.

Beschreibung

Geringfügig Beschäftigte, die nicht selbständig sind, sind Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Sie sind für den Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar, soweit sie die Bedingungen der §§ 7 u. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) erfüllen. Individualrechtlich sind sie Teilzeitarbeitnehmer, auf die die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) anzuwenden sind. Neben den Beteiligungsrechten bei personellen Maßnahmen nimmt der Betriebsrat seine Überwachungsaufgabe (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) wahr, um insbesondere die Gleichbehandlung dieser Arbeitnehmergruppe im Betrieb sicherzustellen.

Rechtsquellen

§§ 8 u. 8a, 20, 115 SGB IV, §§ 40, 40 a Abs. 2 ESTG

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