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Geringfügige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung

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Redaktion
Stand:  10.11.2025
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Eine geringfügige Beschäftigung bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, bei dem das Einkommen des Arbeitnehmers eine bestimmte Grenze, die sogenannte geringfügige Beschäftigungsgrenze, nicht überschreitet. In Deutschland wird dies auch als Minijob bezeichnet. Geringfügig Beschäftigte haben in der Regel bestimmte Privilegien wie eine Pauschalbesteuerung und geringere Sozialversicherungsbeiträge, müssen jedoch beachten, dass sie nur eingeschränkte Ansprüche auf soziale Leistungen und Rentenansprüche haben.

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Begriff

Tätigkeiten, für deren Durchführung das Arbeitsentgelt im Jahr 2025 regelmäßig im Monat 556,00 Euro nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder innerhalb eines Kalenderjahres nach Entgeltgeringfügigkeit und zusätzlich nach Zeitgeringfügigkeit eingestuft wird.

Erläuterung

Formen

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (auch „Minijobs“ genannt) können in folgenden Formen abgeschlossen werden:

  • Entgeltgeringfügigkeit: Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung übersteigt über das Kalenderjahr im Jahr 2025 gerechnet im Monat durchschnittlich 556,00 Euro nicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Die Geringfügigkeitsgrenze wird nach § 8 Abs. 1a Satz 2 SGB IV berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekanntgegeben. 
    Die wöchentlich zulässige Arbeitszeit ist im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes (§ 3) nicht begrenzt.
  • Haushaltsnahe Dienstleistung (Haushaltsscheck-Verfahren): Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8a SGB IV).
  • Zeitgeringfügigkeit: Eine zeitgeringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGBIV).

    Eine "Eigenartsbegrenzung" - ohne notwendiger Befristungsvereinbarung - ist bei Erntehelfern und sonstigen Saisonarbeitnehmern auszugehen. Bei der zeitgeringfügigen Grenze kommt es auf die Höhe des erzielten Arbeitsentgeltes nur bei berufsmäßiger Ausübung an. Bei einer Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern tritt an die Stelle der 3 Monate die 70-Tage-Grenze. Dasselbe gilt, wenn in den 3 Monaten nur in jeder Woche wenige Tage gearbeitet werden (vgl. Küttner, Personalhandbuch 2025, Geringfügige Beschäftigung Rn. 111).
    Bei einer zeitgeringfügigen Beschäftigung sind vom Arbeitgeber grundsätzlich keine Beiträge zur Krankenversicherung (§ 249 b SGB V) und Rentenversicherung ( § 7Abs. 3 Satz 2 SGB VI) zu zahlen. Für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bedarf es eines dem Arbeitgeber zugehenden schriftlichen Antrages des Arbeitnehmers (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Dieser Antrag bewirkt, dass der Arbeitnehmer von dem geltenden Pflichtbeitrag von derzeit 18,6 Prozent berechnet nach seinem tatsächlichen Entgelt oder mindestens ermittelt nach fiktiv 173,00 Euro/Monat einen Anteil von 3,6 % nicht von dem verdienten Entgelt abgezogen bekommt. Der Arbeitgeber hat jedoch auch wenn der Antrag gestellt wird die auf ihn entfallenden 15% zu entrichten (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI).
  • Zusammenrechnung
    Die Vorschriften für geringfügige Beschäftigungen gelten für
    - Arbeitsverhältnisse und
    - für geringfügige selbständige Tätigkeiten (§ 8 Ab. 3 SGB IV).

Nach § 8 Abs. 2 SGB IV sind mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Von diesem Zusammenrechnungsgebot gibt es Ausnahmen. Diese bestehen z.B. bei Zusammentreffen einer Hauptbeschäftigung mit einer geringfügigen Beschäftigung. 


Lohnsteuer

Das Entgelt für die geringfügige Beschäftigung ist entweder mit einem Pauschal-Steuersatz von 2% des Arbeitsentgelts oder individuell nach der Lohnsteuerkarte zu versteuern (§ 40 a Abs. 2 ESTG). Die pauschale Lohnsteuer zahlt und entrichtet in der Regel der Arbeitgeber. Die Steuerschuld kann aber auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung wirtschaftlich zu tragen. Bei einer Bruttolohnabrede hat der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zu tragen, wenn nicht die Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber vereinbart ist (BAG v. 1.2.2006 - 5 AZR 628/04).

Sozialabgaben

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Für die Entrichtung von Sozialabgaben gilt zunächst der Grundsatz, dass in einem Arbeitsverhältnis verdientes Entgelt Betragspflicht gilt. Für Arbeitsentgelt in Höhe der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze und im Übergangsbereich bis zu derzeit 2000,00 Euro gibt es davon jedoch zahlreiche Ausnahmen. Die geringfügige Beschäftigung ist in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei.  In der Rentenversicherung erfordert diese einen an den Arbeitgeber zu richtenden Befreiungsantrag. Die Beitragspflicht zur Unfallversicherung gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Denn diese nehmen am Unfallversicherungsschutz im Falle eines Unfalls teil.

Mini-Job in Privathaushalten (Haushaltsscheck-Verfahren)

Bei Mini-Jobs in Privathaushalten zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 14,4 Prozent (je 5 Prozent zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie 2 Prozent Steuern, einen einheitlichen Unfallversicherungsbeitrag von 1,6 Prozent sowie die Umlagen nach dem Mutterschutz- und dem Lohnfortzahlungsgesetz). Dabei ist der 5-prozentige Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung jedoch nur dann zu zahlen, wenn der Minijobber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Minijobber in Privathaushalten können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Mehrere gleichzeitig ausgeübte Mini-Jobs werden zusammengerechnet. Wird dabei die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze überschritten, tritt grundsätzlich vom Tag des Überschreitens an Versicherungspflicht auch in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung ein. 
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist die Ausübung eines Mini-Jobs möglich, der mit Ausnahme der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht sozialversicherungsfrei ist. Jeder weitere Mini-Job wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, so dass für den zweiten und alle weiteren Mini-Jobs Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht (§ 8 Abs. 2 SGB IV).

Mehrere Beschäftigungen in verschiedenen Betrieben desselben Arbeitgebers, z.B. derselben GmbH, werden zusammengerechnet. Erfolgt eine dieser Beschäftigungen versicherungspflichtig, gilt dies auch für die andere. Damit entfällt die Betragsfreiheit in der Sozialversicherung. 
Übergangsbereich

Bei Arbeitsentgelten über der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze bis zur Grenze von derzeit 2000,00 € monatlich besteht sozialversicherungsrechtlich ein sog. Übergangsbereich. Dieser ist in § 20 Abs. 2 SGB IV geregelt. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV). 
Bei Arbeitsentgelten von derzeit mindestens 560,01 € besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht. Ab diesem Betrag setzt der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt ein. Der Arbeitnehmeranteil fällt jedoch geringer aus. 
 

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Geringfügig Beschäftigte, die nicht selbständig sind, sind Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Sie sind anlässlich der Wahl des Betriebsrats wahlberechtigt und wählbar, soweit sie die Bedingungen der §§ 7 u. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) erfüllen. Individualrechtlich sind sie Teilzeitarbeitnehmer, auf die die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) anzuwenden sind. Neben den Beteiligungsrechten bei personellen Maßnahmen nimmt der Betriebsrat seine Überwachungsaufgabe (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) wahr, um insbesondere die Gleichbehandlung dieser Arbeitnehmergruppe im Betrieb sicherzustellen.

Rechtsquellen

§§ 8 u. 8a, 20, 115 SGB IV, §§ 40, 40 a Abs. 2 ESTG

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