Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Die Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretungen sind Interessenvertreter für schwerbehinderte Menschen auf Unternehmens- oder Konzernebene. Die Gesamt-Schwerbehindertenvertretung kümmert sich um Unternehmen mit mehreren Betrieben oder Betriebsstätten und vertritt die Interessen der Betroffenen in allen Standorten. Die Konzern-Schwerbehindertenvertretung ist für Unternehmen mit mehreren rechtlich selbstständigen Firmen, aber einem gemeinsamen Konzern zuständig.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Interessenvertreter der schwerbehinderten Menschen auf Unternehmens-/Konzernebene.
Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betrieb gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr (§ 97 Abs. 1 SGB IX). Für jede Vertrauensperson wird wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt (§ 97 Abs. 5 SGB IX). Die regelmäßigen Wahlen der Gesamtschwerbehindertenvertretungen finden alle vier Jahre in der Zeit in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar (z. B. 2014/2015) statt (§ 97 Abs. 7 SGB IX). Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung auf betrieblicher Ebene entsprechend (§ 94 Abs. 4 bis 7 SGB IX).
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe nicht geregelt werden können. Ebenso nimmt sie die Interessen jener schwerbehinderten Menschen wahr, die in einem Betrieb tätig sind, für den eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist. Dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss entsprechender Inklusionsvereinbarungen (§ 97 Abs. 6 i. V. m § 83 SGB IX). Für die Gesamtschwerbehindertenvertretung gelten die Vorschriften über die Wahl, Amtszeit und Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung auf der Ebene der Betriebe entsprechend (§ 97 Abs. 7 SGB IX). Der Gesamtschwerbehindertenvertreter kann nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen (§ 97 Abs. 7 i. V. m. § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX). Die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der Schwerbehindertenvertretung bezüglich der Unterrichtung sowie der Suche nach freien Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 81 Abs. 1 SGBIX) sind ebenfalls entsprechend anzuwenden (§ 97 Abs. 7 i. V. m. § 95 Abs. 2 SGBIX).
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und seiner Ausschüsse beratend teilzunehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses (§ 52 BetrVG). Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die schwerbehinderten Menschen als Gruppe oder einzeln besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Auf ihren Antrag ist ein Beschluss, den sie als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen erachtet, für die Dauer von einer Woche zwecks Versuch einer Verständigung auszusetzen (§ 97 Abs. 7 i V. m. § 95 Abs. 4 SGB IX). Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahreine Versammlung der Vertrauenspersonen der Betriebe durchzuführen (§ 97 Abs. 8 SGB IX). Sie wird zu den Monatsgesprächen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (§ 74 Abs. 1 BetrVG) hinzugezogen (§ 97 Abs. 7 i. V. m. § 95 Abs. 5 SGB IX). Die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen gelten auch für die Gesamtbehindertenvertreter (§ 97 Ab. 7 i. V. m. § 96 SBB IX).
Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2 SGB IX). Die regelmäßigen Wahlen der Konzernschwerbehindertenvertretungen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März (z. B. 2015) statt (§ 97 Abs. 7 SGB IX). Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung auf betrieblicher Ebene entsprechend (§ 94 Abs. 4 bis 7 SGB IX).
Die Konzernschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe nicht geregelt werden können. Ebenso nimmt sie die Interessen der schwerbehinderten Menschen wahr, die in einem Unternehmen tätig sind, für das eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist. Dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss entsprechender Integrationsvereinbarungen (§ 97 Abs. 6 SGB IX). Der Konzernschwerbehindertenvertreter kann nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen (§ 97 Abs. 7 i. V. m. § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX). Die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der Schwerbehindertenvertretung bezüglich der Unterrichtung sowie der Suche nach freien Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 81 Abs. 1 SGBIX) sind ebenfalls entsprechend anzuwenden (§ 97 Abs. 7 i. V. m. § 95 Abs. 2 SGBIX).
Die Konzernschwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats und seiner Ausschüsse beratend teilzunehmen (§ 59a BetrVG). Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die schwerbehinderten Menschen als Gruppe oder einzeln besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Auf ihren Antrag ist ein Beschluss, den sie als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen erachtet, für die Dauer von einer Woche zwecks Versuch einer Verständigung ausgesetzt wird (§ 97 Abs. 7 i V. m. § 95 Abs. 4 SGB IX). Sie wird zu den Monatsgesprächen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (§ 74 Abs. 1 BetrVG) hinzugezogen (§ 97 Abs. 7 i. V. m. § 95 Abs. 5 SGB IX). Die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen gelten auch für die Gesamtbehindertenvertreter (§ 97 Ab. 7 i. V. m. § 96 SBB IX).
§§ 83, 97 Abs. 1, 5 bis 7 SGB IX, §§ 52, 74 Abs. 1, 59a BetrVG, § 22 SchwbVWO
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter