Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Die Geschäftsfähigkeit bezieht sich auf die rechtliche Fähigkeit einer natürlichen Person, eigenständig rechtliche Geschäfte wirksam abzuschließen. Sie unterteilt sich in drei Stufen: Die volle Geschäftsfähigkeit erlaubt eigenverantwortliche Rechtsgeschäfte, die beschränkte Geschäftsfähigkeit ermöglicht begrenzte Geschäftsabschlüsse, während die Geschäftsunfähigkeit eine Person gänzlich von rechtlichen Transaktionen ausschließt, außer in Ausnahmefällen wie notwendigen Alltagsgeschäften.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Fähigkeit, durch eigenes rechtserhebliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen (z.B. Verträge zu schließen, Eigentumsrechte zu übertragen).

Erläuterung

Geschäftsunfähigkeit

Die volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit, also mit 18 Jahren (§ 2 BGB). Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat oder sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden und nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 BGB). Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Das kann auch der Fall sein, wenn lediglich eine Geistesschwäche vorliegt. tAbzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BAG v. 28.10.2010 - 2 AZR 794/09). Geschäftsunfähige Personen sind prozessunfähig.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige ab vollendetem 7. bis zum 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Sie können ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nur solche Rechtsgeschäfte rechtlich wirksam vornehmen, die ihnen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen wie z. B. Schenkung einer Sache, mit der keine Rechtspflichten verbunden sind, Geschäfte, die sie mit ihrem Taschengeld abwickeln (§ 110 BGB, „Taschengeldparagraph“).

Wirksamkeit von Willenserklärungen

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht (§ 131 BGB). Eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen ausgesprochen Kündigung geht daher dem gesetzlichen Vertreter nur zu, wenn sie auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist und nicht lediglich faktisch in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist (§ 131 Abs. 1BAG v. 28.10.2010 - 2 AZR 794/09).

Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse Minderjähriger

Der Minderjährige darf daher grundsätzlich nur mit Einwilligung seinesgesetzlichen Vertreters ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis eingehen oder beenden (§ 107 BGB). Der gesetzliche Vertreter kann den beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen ermächtigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten. Damit wird er für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, soweit es die Eingehung oder Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses oder die Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen betrifft. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, benötigt der Minderjährige für die Einwilligung die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 113 Abs. 1 BGB). Durch diese Ermächtigung erlangt der Minderjährige eine Teilgeschäftsfähigkeit („Arbeitsmündigkeit“), die ein Eingreifen des gesetzlichen Vertreters für die Dauer der Ermächtigung ausschließt. Sie kann vom gesetzlichen Vertreter jederzeit ohne besonderen Grund zurückgenommen oder eingeschränkt werden (§ 113 Abs. 2 BGB).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat ist im Rahmen der ihm vom Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben teilrechtsfähig und daher im Rahmen dieses gesetzlichen Wirkungskreises befugt, Verträge über zugehörige Hilfsgeschäfte zu schließen (teilgeschäftsfähig). So kann er z. B. einen Beratungsvertrag mit einem Rechtsanwalt anlässlich eines Interessenausgleichs (§ 111 BetrVG) abschließen. Da gesetzlich geregelt ist, dass die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat (§ 40 Abs. 1 BetrVG), hat ihn der Arbeitgeber von diesen Verbindlichkeiten freizustellen (OLG Frankfurt a. M. v. 21.9.2011- 1 U 184/10).

Rechtsquelle

§§ 2, 104 bis 113 BGB

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelles Video zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Stärkung der Europäischen Betriebsräte in Vorbereitung

Am 2. Februar 2023 forderte das Europäische Parlament mit großer Mehrheit mehr Rechte für Europäische Betriebsräte. Multinationale Unternehmen sollen häufiger und frühzeitiger über geplante Umstrukturierungen mit ihrem EBR beraten. Die korrekte Anwendung der EU-Richtlinie über den ...
Mehr erfahren

Arbeitsrecht und Arbeitsplatz: Was ändert sich im Jahr 2024 – und was fehlt?

Kinderkrankentage, gestiegener Steuerfreibetrag, telefonische Krankschreibung: Der Jahreswechsel 2024 hat einige Neuerungen für Arbeitnehmer und Betriebsräte im Gepäck. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst. Besonders mit Spannung erwartet: Die Reform des Arbe ...
Mehr erfahren
Einem „hauptamtlichen“ Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten 17 € Stundenlohn zu zahlen, während ein „nebenamtlich“ Beschäftigter (geringfügige Beschäftigung) nur 12 € die Stunde erhält, ist nicht sachlich gerechtfertigt. Das Argument, dass Hauptamtliche von der Arbeitgeberin in einen Dienstplan eingeteilt werden und den geringfügig Beschäftigten nur mitgeteilt wird, welche angebotenen Dienste sie übernehmen können, rechtfertigt die unterschiedliche Bezahlung nicht.