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Die Geschäftsfähigkeit bezieht sich auf die rechtliche Fähigkeit einer natürlichen Person, eigenständig rechtliche Geschäfte wirksam abzuschließen. Sie unterteilt sich in drei Stufen: Die volle Geschäftsfähigkeit erlaubt eigenverantwortliche Rechtsgeschäfte, die beschränkte Geschäftsfähigkeit ermöglicht begrenzte Geschäftsabschlüsse, während die Geschäftsunfähigkeit eine Person gänzlich von rechtlichen Transaktionen ausschließt, außer in Ausnahmefällen wie notwendigen Alltagsgeschäften.
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Fähigkeit, durch eigenes rechtserhebliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen (z.B. Verträge zu schließen, Eigentumsrechte zu übertragen).
Die volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit, also mit 18 Jahren (§ 2 BGB). Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat oder sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden und nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 BGB). Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Das kann auch der Fall sein, wenn lediglich eine Geistesschwäche vorliegt. tAbzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BAG v. 28.10.2010 - 2 AZR 794/09). Geschäftsunfähige Personen sind prozessunfähig.
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige ab vollendetem 7. bis zum 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Sie können ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nur solche Rechtsgeschäfte rechtlich wirksam vornehmen, die ihnen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen wie z. B. Schenkung einer Sache, mit der keine Rechtspflichten verbunden sind, Geschäfte, die sie mit ihrem Taschengeld abwickeln (§ 110 BGB, „Taschengeldparagraph“).
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht (§ 131 BGB). Eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen ausgesprochen Kündigung geht daher dem gesetzlichen Vertreter nur zu, wenn sie auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist und nicht lediglich faktisch in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist (§ 131 Abs. 1BAG v. 28.10.2010 - 2 AZR 794/09).
Der Minderjährige darf daher grundsätzlich nur mit Einwilligung seinesgesetzlichen Vertreters ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis eingehen oder beenden (§ 107 BGB). Der gesetzliche Vertreter kann den beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen ermächtigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten. Damit wird er für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, soweit es die Eingehung oder Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses oder die Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen betrifft. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, benötigt der Minderjährige für die Einwilligung die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 113 Abs. 1 BGB). Durch diese Ermächtigung erlangt der Minderjährige eine Teilgeschäftsfähigkeit („Arbeitsmündigkeit“), die ein Eingreifen des gesetzlichen Vertreters für die Dauer der Ermächtigung ausschließt. Sie kann vom gesetzlichen Vertreter jederzeit ohne besonderen Grund zurückgenommen oder eingeschränkt werden (§ 113 Abs. 2 BGB).
Der Betriebsrat ist im Rahmen der ihm vom Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben teilrechtsfähig und daher im Rahmen dieses gesetzlichen Wirkungskreises befugt, Verträge über zugehörige Hilfsgeschäfte zu schließen (teilgeschäftsfähig). So kann er z. B. einen Beratungsvertrag mit einem Rechtsanwalt anlässlich eines Interessenausgleichs (§ 111 BetrVG) abschließen. Da gesetzlich geregelt ist, dass die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat (§ 40 Abs. 1 BetrVG), hat ihn der Arbeitgeber von diesen Verbindlichkeiten freizustellen (OLG Frankfurt a. M. v. 21.9.2011- 1 U 184/10).
§§ 2, 104 bis 113 BGB
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