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Einem „hauptamtlichen“ Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten 17 € Stundenlohn zu zahlen, während ein „nebenamtlich“ Beschäftigter (geringfügige Beschäftigung) nur 12 € die Stunde erhält, ist nicht sachlich gerechtfertigt. Das Argument, dass Hauptamtliche von der Arbeitgeberin in einen Dienstplan eingeteilt werden und den geringfügig Beschäftigten nur mitgeteilt wird, welche angebotenen Dienste sie übernehmen können, rechtfertigt die unterschiedliche Bezahlung nicht.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 19.01.2022, 10 Sa 582/21
Der Kläger arbeitet im Rettungsdienst. Er fühlt sich aufgrund seiner Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter gegenüber seinen in Vollzeit- und Teilzeit beschäftigten Rettungssanitäter-Kollegen benachteiligt, weil er fünf Euro weniger in der Stunde verdient. Obwohl sie unstreitig exakt dieselbe Tätigkeit verüben wie die geringfügig beschäftigten Rettungsassistenten, erhalten diese einen Stundenlohn von 17 € brutto, er nur 12 € brutto. Nun fordert er rückwirkend für mehrere Monate die Differenz von ca. 3300€.
Die Arbeitgeberin war der Meinung, der geringere Stundenlohn der Minijobber sei gerechtfertigt. Als Minijobber werde der Kläger nicht zu Diensten eingeteilt, sondern bekomme Anfragen zu den zu besetzenden Diensten, die er nicht annehmen muss. Zudem könne er Wunschtermine zu äußern. Den hauptamtlich Beschäftigten werden hingegen Dienste zugeteilt, die sie nur in Ausnahmefällen tauschen könnten. Weil er bezüglich seiner Arbeitseinsätze im Vergleich zu den „Hauptamtlichen“ flexibler sei, sei der höhere Stundenlohn gerechtfertigt.
Das Landesarbeitsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung auf (hier hatte der Kläger noch keinen Erfolg) und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Differenzlohns. Dem Kläger stünden, genau wie den Kollegen, 17 € brutto zu. Die Vereinbarung eines niedrigeres Stundenlohns sei ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG und daher nichtig gem. § 134 BGB. Eine unterschiedliche Behandlung dürfe nicht an die Dauer der Arbeitszeit anknüpfen. Vielmehr sei eine unterschiedliche Behandlung nur dann gerechtfertigt, wenn hierfür objektive sachliche Gründe gegeben sind.
Dass es unterschiedliche Arbeitszeitmodelle gibt, reiche hier allein nicht aus. Die Arbeitsleistung bleibe die gleiche. Hinzu komme, dass nicht nur der Minijobber, sondern auch die Arbeitgeberin durch das flexible Arbeitszeitmodell von Vorteil sei. Diese muss ihrer „staatlichen Vorhalteverpflichtung“ nachkommen. Durch das System könne sie kurzfristig und flexibel auf Ausfälle reagieren.
Der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ muss auch für Minijobber gegenüber Teilzeit und Vollzeitbeschäftigten gelten. Beispiele für objektive sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung wären z.B. eine unterschiedliche Qualifikation, eine besondere Leistungsfähigkeit oder spezielle Anforderungen an spezifische Tätigkeiten.
Die Revision ist zugelassen und anhängig unter dem Aktenzeichen 5 AZR 108/22. (ah)