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Geschäftsordnung des Betriebsrats

Geschäftsordnung des Betriebsrats

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Redaktion
Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Eine Geschäftsordnung des Betriebsrats regelt die Arbeitsweise, Organisation und Zuständigkeiten des Betriebsrats. Ziel ist die effektive und effiziente Erfüllung der Aufgaben des Gremiums. In der Geschäftsordnung werden beispielsweise Regelungen zur Einberufung und Durchführung von Betriebsratssitzungen, zur Abstimmung und Beschlussfassung, zur Arbeitsverteilung und zur Zusammenarbeit mit anderen Unternehmensgremien und Ausschüssen festgelegt.

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Begriff

Verfahrensregelungen für die Geschäftsführung des Betriebsrats.

Geschäftsordnung des Betriebsrats | © AdobeStock | Flash concept

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Zweck

Um seine Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos erfüllen zu können, soll sich der Betriebsrat nach dem Willen des Gesetzgebers eine Geschäftsordnung geben. Sie wird per Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder (absolute Mehrheit) in Kraft gesetzt (§ 36 BetrVG). Sie ist in Schriftform abzufassen und vom Vorsitzenden des Betriebsrats zu unterschreiben. In der Geschäftsordnung werden die gesetzlichen Vorschriften für die Geschäftsführung des Betriebsrats (§ 26 BetrVG bis § 46 BetrVG) unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Umstände und der konkreten Erfordernisse des Betriebsrats in konkrete Handlungsanleitungen umgesetzt. Die Geschäftsordnung gewährt den Betriebsratsmitgliedern Handlungssicherheit und hilft, Verfahrensfehler und Rechtsverstöße zu vermeiden. Den Betriebsratsmitgliedern und den Ersatzmitgliedern sollte je ein Exemplar ausgehändigt werden.

Sollvorschrift

Die gesetzliche Bestimmung zum Erlass einer Geschäftsordnung ist eine Sollvorschrift. Der Betriebsrat begeht keine Pflichtverletzung, wenn er sie nicht erstellt. Er kann den Inhalt der Geschäftsordnung in den Grenzen gesetzlicher Vorschriften frei gestalten. Unzulässig und damit unwirksam sind Regelungen, die von den zwingenden Vorschriften der §§ 26 bis 46 BetrVG abweichen. So darf der Betriebsrat in der Geschäftsordnung z. B. keine absolute Mehrheit für Beschlüsse fordern, für die das Gesetz die einfache Mehrheit vorschreibt (§ 33 Abs. 1 BetrVG) oder ihm Aufgaben zuordnen, die nicht im Gesetz oder Tarifvertrag vorgesehen sind (z. B. Führen einer Kasse für Härtefälle bei Mitarbeitern).

Regelungsangelegenheiten

Die Geschäftsordnung regelt vor allem:

  • Die konkreten Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden.
  • Die Verfahren für die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratssitzungen.
  • Die Führung und den Inhalt der Sitzungsprotokolle.
  • Die Verfahren zur laufenden Information der Belegschaft über die Arbeit des Betriebsrats Öffentlichkeitsarbeit).
  • Bestimmungen über Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Betriebsversammlungen.
  • Vorschriften über Wahl und Abwahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, der Ausschussmitglieder, der Gesamtbetriebsratsmitglieder und ggf. der freizustellenden Betriebsratsmitglieder.
  • Die Organisation der Ausschüsse und der Übertragung von Aufgaben an diese Gremien.
  • Gegebenenfalls die Beauftragung von Ausschüssen mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben.

Wirkung und Gültigkeit

Die Geschäftsordnung hat lediglich Innenwirkung. Für die Betriebsratsmitglieder ist die Geschäftsordnung verbindlich. Außenstehende (z. B. der Arbeitgeber) können nicht auf Vorschriften aus der Geschäftsordnung verpflichtet werden oder Ansprüche daraus ableiten. Sie muss dem Arbeitgeber nicht bekannt gegeben zu werden. Eine Aushändigung an ihn (zumindest in Teilen) kann jedoch dann sinnvoll sein, wenn die Geschäftsordnung Regelungen enthält, die dem Arbeitgeber mitzuteilen sind (z.B. die Beauftragung des Betriebsausschusses mit der selbständigen Erledigung von Angelegenheiten gem. § 27 BetrVG u. § 28 BetrVG). Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer der Amtsperiode. Der nächste Betriebsrat ist nicht an die Geschäftsordnung seines Vorgängers gebunden. Er kann sie jedoch durch Beschluss für sich übernehmen. Der Betriebsrat kann, wenn es erforderlich ist, durch Beschluss mit absoluter Mehrheit von Vorschriften der Geschäftsordnung abweichen oder sie ändern.

Rechtsquelle

§ 36 BetrVG

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