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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Begriff

Auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Vereinigung mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks.

Erläuterungen

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt, ist eine Personengesellschaft, der mindestens zwei Personen angehören müssen. Die Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern (§ 705 BGB). Der Zweck ist nicht auf eine wirtschaftliche Absicht begrenzt, sondern jeder Zweck ist erlaubt, solange er nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt. Der Gesellschaftsvertrag kann durch schlüssiges Verhalten (konkludent) und formlos geschlossen werden kann.

Die GbR benötigt kein Stammkapital. Sie eignet sich besonders für jede unkomplizierte Form der Geschäftspartnerschaft (Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften, Tippgemeinschaften). Sie ist nicht in das Handelsregister eingetragen. Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 Abs. 1 BGB). Im Gesellschaftervertrag können sie Sonderregelungen vereinbaren. Die Gesellschafter haften grundsätzlich als Gesamtschuldner sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen, als auch ihrem Privatvermögen.

Die Gesellschafter einer GbR sind Arbeitgeber, wenn sie Arbeitnehmer beschäftigen. Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags übernehmen sie alle Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und im Arbeitsgerichtsverfahren aktiv und passiv parteifähig (BAG v. 1.12.2004 - 5 AZR 597/03).

Rechtsquellen

§§ 705ff BGB

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