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Schiedsrichter erhält 48.500 Euro Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

48.500 Euro Entschädigung: Diese Summe wurde einem Schiedsrichter wegen Altersdiskriminierung zugesprochen, weil er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren nicht mehr in die Schiedsrichterliste des Deutschen Fußballbundes (DFB) aufgenommen worden war. Für den Entschädigungsanspruch sei ausreichend, dass das Alter mitursächlich für die Beendigung der Schiedsrichterlaufbahn war, so das Landgericht Frankfurt am Main.

Landgericht Frankfurt a.M., Entscheidung vom 25.01.2023, 2-16 O 22/21

Stand:  7.3.2023
Lesezeit:  02:00 min
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Das ist passiert

Spitzenschiedsrichter Manuel Gräfe war seit vielen Jahren als Schiedsrichter im Auftrag des DFB tätig: 289 Partien hatte er in der Bundesliga geleitet. Ab der Saison 2021/22 nahm ihn der DFB nicht mehr in seine Schiedsrichterliste auf. Warum das? Er wurde 47 Jahre alt. Mit 47 Jahren wird man nicht mehr in die Schiedsrichterliste des Deutschen Fußballbundes (DFB) aufgenommen. Schriftlich ist diese Altersgrenze für Schiedsrichter in den Regelwerken des DFB zwar nicht fixiert, aber tatsächlich gibt es eine praktizierte Altersgrenze von 47 Jahren.
Der Schiedsrichter wollte das nicht hinnehmen. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main forderte er vom DFB eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung sowie den potenziellen Verdienstausfall für die Saison 2021/22. Außerdem verlangte er die Feststellung, dass der DFB auch künftige Schäden zu ersetzen habe, wie beispielsweise Verdienstausfall.

Das entschied das Gericht

Einem Schiedsrichter steht eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zu, wenn er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren nicht in die Schiedsrichterliste aufgenommen worden ist. Dem Kläger wurden 48.500 Euro wegen einer Diskriminierung aufgrund seines Alters nach dem Antidiskriminierungsgesetz zugesprochen. 
Für diesen Entschädigungsanspruch sei es ausreichend, wenn das Alter mitursächlich für die Beendigung der Schiedsrichterlaufbahn war. Ob auch andere Gründe eine Rolle spielten, sei rechtlich nicht maßgeblich.
Dass die Altersgrenze nicht schriftlich fixiert war, spielte keine Rolle, da die Altersgrenze von 47 Jahren tatsächlich praktiziert wurde. Die Bewerber wurden ab diesem Lebensjahr nahezu ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt; zudem habe der DFB die Bedeutung dieses Alters für das Ende einer Schiedsrichtertätigkeit auch öffentlich bekundet.
Zwar habe das Alter aus biologischen Gründen eine statistische Relevanz für die Eignung als Schiedsrichter, weil mit ihm die Leistungsfähigkeit nachlasse und das Verletzungsrisiko steige, so die Richter. Auf eine feste Altersgrenze von 47 Jahren abzustellen, sei im Ergebnis aber willkürlich und nach den Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetzes nicht gerechtfertigt. Adäquate und gegebenenfalls wiederholte Leistungstests und -nachweise seien gegenüber einer starren Altersgrenze vorzugswürdig. 

Bedeutung für die Praxis

48.500 Euro Entschädigung – das klingt erstmal viel. Für einen Schadensersatz ist dies in Deutschland auch tatsächlich eine recht beachtliche Summe. Für die Höhe der Entschädigung war nach der Urteilsbegründung unter anderem maßgeblich, dass das Antidiskriminierungsgesetz Sanktionscharakter hat. In der Waagschale lag außerdem, dass der DFB eine Monopolstellung hat. 
Aber, und auch das ist wichtig: Ohne Erfolg blieb die Forderung des Klägers auf Ersatz von materiellen Schäden, insbesondere auf Zahlung von Verdienstausfall. Insoweit wurde seine Klage gegen den DFB abgewiesen. Warum das? Der Kläger habe nicht gezeigt, dass er ohne die Altersgrenze tatsächlich bei der Listenaufstellung berücksichtigt worden wäre. Aber, und diese Frage bleibt leider unbeantwortet: Wie soll man in einem Fall von Diskriminierung nachweisen, dass man der am besten geeignete Bewerber ist? (cbo)

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