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Gewerbeaufsichtsamt

Begriff

Staatliche Behörde, die die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit zu überwachen hat.

Erläuterungen

Gewerbeaufsicht ist Angelegenheit der Bundesländer. Dies erklärt, dass die Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder unterschiedlich organisiert sind. In einzelnen Bundesländern wird die Gewerbeaufsicht als Amt für Arbeitsschutz bezeichnet. Die vorrangige Aufgabe der Gewerbeaufsicht besteht darin, zum Schutz der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen und dort, wo nötig, auch durchzusetzen. Zu diesen Vorschriften gehören die Arbeitsstättenverordnung ArbStättV), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Heimarbeitsgesetz (HAG), Gefahrgutgesetz und Gefahrgutverordnung (GefStoffV) usw.

Die ebenfalls auf dem Feld der Arbeitssicherheit und des beruflichen Gesundheitsschutzes tätigen Berufsgenossenschaften befassen sich im Unterschied zu der Gewerbeaufsicht vorrangig mit den Belangen der bei ihnen versicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitsbedingungen. Alle Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbeaufsicht. Zur Wahrnehmung ihrer umfangreichen Aufgaben haben die Gewerbeaufsichtsbeamten das Recht, Arbeitsstätten und Anlagen jederzeit zu betreten und zu besichtigen (§ 139b Abs. 6 GewO).

Beschreibung

Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren u. a. die zuständige Gewerbeaufsicht durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen (§ 89 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Sofern innerbetriebliche Bemühungen des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber um Abstellung von Verstößen gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen erfolglos geblieben sind, kann der Betriebsrat das zuständige Gewerbeaufcsichtsamt um Abhilfe ersuchen. Soweit in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten an die Behörde übermittelt werden, hat der Betriebsrat die Datenschutzbestimmungen für die Übermittlung von Daten an Dritte zu beachten (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, BAG 3.6.2003 - 1 ABR 19/02).

Rechtsquellen

§ 139b GewO

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