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Grundrechte sind in der Verfassung verankerte individuelle Freiheitsrechte und Abwehrrechte, die jedem Menschen zustehen, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit. Sie garantieren die persönliche Freiheit, die Meinungsfreiheit, die Glaubensfreiheit, das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und den Schutz der Privatsphäre, sowie weitere grundlegende Rechte, die den Schutz und die Würde des Einzelnen gewährleisten sollen. Die Grundrechte sind in erster Linie in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verankert und dienen als zentrale Säule der deutschen Rechtsordnung.
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Verfassungsmäßig garantierte fundamentale Rechte, die das Verhältnis der einzelnen Person zur staatlichen Gewalt verbindlich regeln.
Die Grundrechte sind in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes enthalten. Nach ihrem persönlichen Geltungsbereich wird unterschieden zwischen Menschenrechten (sie stehen allen Menschen zu) und Bürgerrechten (sie stehen nur den deutschen Staatsangehörigen zu). In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG).
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Die Pflicht des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), bezieht sich auch auf die Beachtung der Grundrechte im Betrieb:
Art. 1 bis 19 GG
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