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Grundrechte

Begriff

Verfassungsmäßig garantierte fundamentale Rechte, die das Verhältnis der einzelnen Person zur staatlichen Gewalt verbindlich regeln.

Erläuterungen

Die Grundrechte sind in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes enthalten. Nach ihrem persönlichen Geltungsbereich wird unterschieden zwischen Menschenrechten (sie stehen allen Menschen zu) und Bürgerrechten (sie stehen nur den deutschen Staatsangehörigen zu). In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG).

Beschreibung

Die Pflicht des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), bezieht sich auch auf die Beachtung der Grundrechte im Betrieb:

  • Die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist ein ebenso hohes wie ständig bedrohtes Gut der Arbeitnehmer. Gefahr droht nicht nur von rücksichtslosen Vorgesetzten, sondern auch von Mitarbeitern gegenüber Kollegen. Dies wird insbesondere in Mobbingfällen offensichtlich.
  • Das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) findet seinen Niederschlag im § 75 Abs. 2 BetrVG. Diese Vorschrift fordert Arbeitgeber und Betriebsrat auf, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern.
  • Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verpflichtet den Betriebsrat, ständig ein waches Auge auf die Durchführung und Einhaltung der zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie für den Gesundheitsschutz erlassenen Gesetze (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und Verordnungen zu halten.
  • Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ist begründet in dem Fundament unserer Rechtsordnung, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (Art. 3 Abs. 1 GG).
  • Besondere Aufmerksamkeit des Betriebsrats fordert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG), die für den Betriebsrat im § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG konkretisiert ist.
  • Die Verantwortung des Betriebsrats für die Überwachung des Verbots der Diskriminierung von Menschen u. a. wegen ihres Geschlechts, ihrer Herkunft und ihrer Anschauungen (Art. 3 Abs. 3 GG) wird für den Betriebsratsarbeit durch den § 75 Abs. 1 BetrVG erweitert und unterstrichen.
  • Das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Art. 5 Abs. 1 u. 3 GG) schützt vor allem die Arbeitnehmer vor Maßregelungen durch den Arbeitgeber. In der betrieblichen Praxis kommt dieses Grundrecht besonders im Rederecht in den Betriebsversammlungen zum Tragen (§ 45 S. 2 BetrVG).
  • Die Koalitionsfreiheit (§ 9 Abs. 2 GG) schützt die Arbeitnehmer vor Nachteilen wegen ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit und gewerkschaftlicher Betätigung.
  • Der Betriebsrat hat auch darauf zu achten, dass im Betrieb das Post-und Fernmeldegeheimnis nicht verletzt wird (Art. 10 GG). Dieses Verbot umfasst vor allem das unbefugte Mithören von Gesprächen, das Öffnen von Briefen und E-Mails. Rechtsgrundlagen für die Überwachungsaufgabe sind das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), das Postgesetz (PostG) sowie das Telekommunikationsgesetz (TKG).
Rechtsquellen

Art. 1 bis 19 GG

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Redaktion

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