Lexikon
Gruppenarbeit

Gruppenarbeit

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Gruppenarbeit beschreibt die eigenverantwortliche Durchführung einer Gesamtaufgabe durch eine Gruppe von Mitarbeitern im Rahmen des betrieblichen Ablaufs. Diese Arbeitsweise fördert die individuelle Verantwortung, Eigeninitiative und kooperative Zusammenarbeit der Arbeitnehmer. Durch den stetigen Wechsel der Aufgaben wird die Tätigkeit abwechslungsreicher gestaltet. Gruppenarbeit kann zu einer Steigerung der Arbeitsqualität und zu Kostenersparnissen in der Produktion führen. Allerdings können auch Herausforderungen wie Selbstausbeutung, Ausgrenzung von weniger leistungsstarken Mitarbeitern und Konflikte in der Zusammenarbeit auftreten.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Im Wesentlichen eigenverantwortliche Erledigung einer Gesamtaufgabe, die einer Gruppe von Arbeitnehmern im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs übertragen wird.

Erläuterung

Gruppenarbeit fördert die Eigenverantwortlichkeit, Eigeninitiative und Zusammenarbeit der Arbeitnehmer. Die Arbeit wird durch kontinuierlichen Aufgabenwechsel abwechslungsreicher. Durch Gruppenarbeit wird die Qualität der Arbeitsergebnisse verbessert und Produktionskosten können meist gesenkt werden. Als negative Begleiterscheinungen der Gruppenarbeit können Selbstausbeutung der Gruppenmitglieder, Ausgrenzung leistungsschwächerer Arbeitnehmer und sonstige Konflikte in der Zusammenarbeit auftreten.

Gruppenarbeit | © AdobeStock | VectorMine

Bezug zur Betriebsrasarbeit

Mitbestimmung des Betriebsrats

Die Einführung von Gruppenarbeit ist eine unternehmerische Entscheidung. Der Arbeitgeber entscheidet allein darüber, ob, in welchen Bereichen und wie lange Gruppenarbeit geleistet werden soll. Der Betriebsrat hat daher auch kein Initiativrecht zur Einführung von Gruppenarbeit. Sein Mitbestimmungsrecht setzt in dem Moment ein, da sich der Arbeitgeber für die Einführung von Gruppenarbeit entschieden hat. Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Festlegung der Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG). Der Zweck der Mitbestimmung ist es, den mit dieser Arbeitsform verbundenen Gefahren entgegenzuwirken und die sonstigen Arbeitsbedingungen im Interesse der Arbeitnehmer zu beeinflussen. Die Regelungen für die Durchführung der Gruppenarbeit sollten in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Übertragung von Beteiligungsrechten

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte auf eine in Gruppenarbeit eingesetzte Arbeitsgruppe übertragen. Die Übertragung ist wirksam, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen haben, in der vor allem festzulegen ist, welchen Arbeitsgruppen in welchem Umfang Aufgaben übertragen werden sollen. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen (§ 28a Abs. 1 BetrVG). Im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben hat die Arbeitsgruppe dieselben Rechte und Befugnisse, wie sie dem Betriebsrat bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zustehen. Sie darf im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber selbständig Vereinbarungen treffen. Der Betriebsrat kann die Übertragung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe jederzeit durch Beschluss mit absoluter Mehrheit ganz oder teilweise widerrufen (§ 28a Abs. 2 BetrVG).

Rechtsquelle

§§ 28 a, 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Betriebsvereinbarungen zum „Home-Office“ auf dem Prüfstand

Eine Betriebsvereinbarung ist eine hoch komplexe Angelegenheit. Kein Wunder also, dass in ihnen häufig der Fehlerteufel steckt – wie derzeit beim Thema „Home-Office“. Denn hier wurde oft mit heißer Nadel gestrickt und im Gremium vieles abgenickt, um in der Pandemie schnell Ergebnisse zu li ...
Mehr erfahren

Betriebsratsvergütung: Zu viel, zu wenig oder passt’s?

Fühlen sich Betriebsräte in ihrem Ehrenamt gerecht entlohnt oder hinken sie der Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer hinterher? Ist es Zeit für eine eigene Betriebsratsvergütung? Wie groß wäre dabei auf der anderen Seite das Risiko erkaufter Loyalität? Das hatten wir Sie gefragt. ...
Mehr erfahren
Wo beginnt und wo endet der versicherte Weg zur Arbeit im Home-Office innerhalb des eigenen Hauses? Und ist das Mitführen eines Handys auf diesem Weg eine „unternehmensdienliche Handlungstendenz“, die den Versicherungsschutz begründet? Mit solchen Spitzfindigkeiten befasste sich jüngst das Sozialgericht in Hamburg.