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Gruppenarbeit beschreibt die eigenverantwortliche Durchführung einer Gesamtaufgabe durch eine Gruppe von Mitarbeitern im Rahmen des betrieblichen Ablaufs. Diese Arbeitsweise fördert die individuelle Verantwortung, Eigeninitiative und kooperative Zusammenarbeit der Arbeitnehmer. Durch den stetigen Wechsel der Aufgaben wird die Tätigkeit abwechslungsreicher gestaltet. Gruppenarbeit kann zu einer Steigerung der Arbeitsqualität und zu Kostenersparnissen in der Produktion führen. Allerdings können auch Herausforderungen wie Selbstausbeutung, Ausgrenzung von weniger leistungsstarken Mitarbeitern und Konflikte in der Zusammenarbeit auftreten.
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Im Wesentlichen eigenverantwortliche Erledigung einer Gesamtaufgabe, die einer Gruppe von Arbeitnehmern im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs übertragen wird.
Gruppenarbeit fördert die Eigenverantwortlichkeit, Eigeninitiative und Zusammenarbeit der Arbeitnehmer. Die Arbeit wird durch kontinuierlichen Aufgabenwechsel abwechslungsreicher. Durch Gruppenarbeit wird die Qualität der Arbeitsergebnisse verbessert und Produktionskosten können meist gesenkt werden. Als negative Begleiterscheinungen der Gruppenarbeit können Selbstausbeutung der Gruppenmitglieder, Ausgrenzung leistungsschwächerer Arbeitnehmer und sonstige Konflikte in der Zusammenarbeit auftreten.
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Die Einführung von Gruppenarbeit ist eine unternehmerische Entscheidung. Der Arbeitgeber entscheidet allein darüber, ob, in welchen Bereichen und wie lange Gruppenarbeit geleistet werden soll. Der Betriebsrat hat daher auch kein Initiativrecht zur Einführung von Gruppenarbeit. Sein Mitbestimmungsrecht setzt in dem Moment ein, da sich der Arbeitgeber für die Einführung von Gruppenarbeit entschieden hat. Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Festlegung der Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG). Der Zweck der Mitbestimmung ist es, den mit dieser Arbeitsform verbundenen Gefahren entgegenzuwirken und die sonstigen Arbeitsbedingungen im Interesse der Arbeitnehmer zu beeinflussen. Die Regelungen für die Durchführung der Gruppenarbeit sollten in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte auf eine in Gruppenarbeit eingesetzte Arbeitsgruppe übertragen. Die Übertragung ist wirksam, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen haben, in der vor allem festzulegen ist, welchen Arbeitsgruppen in welchem Umfang Aufgaben übertragen werden sollen. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen (§ 28a Abs. 1 BetrVG). Im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben hat die Arbeitsgruppe dieselben Rechte und Befugnisse, wie sie dem Betriebsrat bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zustehen. Sie darf im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber selbständig Vereinbarungen treffen. Der Betriebsrat kann die Übertragung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe jederzeit durch Beschluss mit absoluter Mehrheit ganz oder teilweise widerrufen (§ 28a Abs. 2 BetrVG).
§§ 28 a, 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG
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