So viele unterschiedliche Ankündigungen, so viele geplante neue Regeln zur Eindämmung der Corona-Fallzahlen – ganz ehrlich, wer behält da noch den Überblick? Manches wird ungesetzt, anderes verschwindet in der Versenkung. Da ist es als Betriebsrat ganz schön schwer, die Regelungen im Blick zu behalten! Wir bringen Licht ins Dunkel der Pläne:
Über die Vorschläge wird am 18.11.21 im Bundestag verhandelt.
„Epidemische Lage“ endet
Die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ wird am 25. November auslaufen, das haben die Parteien der wahrscheinlich künftigen Ampelkoalition beschlossen. Gleichzeitig bringen sie Änderungen des Infektionsschutzgesetzes auf den Weg. Über die Vorschläge wird am 18.11.21 im Bundestag verhandelt. Am 15.11.21 gab es bereits eine Anhörung des Hauptausschusses zum Gesetzentwurf unter Leitung von Bundestagspräsidentin Bärbel Bas.
Geplant: Neuregelung in § 28a IfSG
Geplant ist die Einfügung eines Katalogs möglicher Schutzvorkehrungen in § 28a IfSG, der bundeseinheitlich anwendbar ist. Damit soll es möglich sein, je nach Entwicklung der Lage erforderliche Schutzvorkehrungen zu ergreifen, die bundesweit bis zum 19. März 2022 unabhängig von der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite ergriffen werden können.
Das „Home-Office“ kommt zurück.
3G im Job und Rückkehr zum Home-Office
Die 3G-Regel (also Zugang nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) soll am Arbeitsplatz verpflichtend werden, ebenso wie im öffentlichen Nahverkehr. Hinzu kommt eine Testpflicht in Pflegeheimen.
Das „Home-Office“ kommt zurück und soll überall dort verpflichtend sein, wo es möglich ist. Details dazu werden gerade erarbeitet.
Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld
Die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld sollen bis Ende 2022 verlängert werden, um Schwierigkeiten bei der Kinderbetreuung zu mildern.
Öffnungsklausel für die Länder
Die Bundesländer sollen eine Öffnungsklausel bekommen. Das bedeutet, dass sie auf Beschluss ihres jeweiligen Landtags bestimmte Maßnahmen treffen können.
Schon jetzt gilt beispielsweise in Bayern eine landesweite 3G-Regelung an Arbeitsplätzen mit mehr als zehn Beschäftigten. Mindestens 2-mal pro Woche brachen Beschäftigte ein negatives Testergebnis; die Testung darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Ausgenommen sind Geimpfte und Genesene. Tests zur Selbstanwendung müssen von geschulten Kollegen durchgeführt oder überwacht werden.
Die Regelungen sollen vorerst bis zum 19. März 2022 gelten.
Gibt es eine Auskunftspflicht über den Impfstatus?
Eine generelle Auskunftspflicht gibt es außer in Schulen, Krankenhäusern und Pflegeheimen derzeit nicht.
Und wie geht es weiter?
Die Regelungen, so der Plan, sollen vorerst bis zum 19. März 2022 gelten. Aber noch ist nichts in Kraft: Über die Pläne wird erst am 18.11.21 im Bundestag beraten. (CB)