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Haftung (Betriebsrat)

Haftung (Betriebsrat)

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Redaktion
Stand:  30.7.2026
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Haftung setzt Rechtsfähigkeit voraus. Diese fehlt dem Betriebsrat. Er kann deshalb im Außenverhältnis zu Dritten keine ihn verpflichtenden Geschäfte eingehen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz löst die Frage nach der Haftung des Betriebsrats auf. Denn der Dritte möchte natürlich entschädigt werden. Insoweit wird sich der Dritte sich in erster Linie an das handelnde Betriebsratsmitglied wenden. Das wirft dann das Problem der Haftung der einzelnen Betriebsratsmitglieder aus.

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Begriff

Inanspruchnahme des Betriebsrats oder seiner Mitglieder aus Rechtsgeschäften mit Dritten und daraus eventuell resultierenden Schadenersatzforderungen. 

Erläuterung

Haftung des Betriebsrats als Gremium

Das Betriebsverfassungsgesetz räumt dem Betriebsrat an keiner Stelle Rechtsfähigkeit oder Vertretungsmacht für den Arbeitgeber ein. Nur im Innenverhältnis zum Arbeitgeber verfügt der Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Arbeitgeber über die als „Teilrechtsfähigkeit“ bezeichnete Eigenschaft.

Dieser Teilrechtsfähigkeit bedarf es auch. Denn anderenfalls könnte der Betriebsrat seine z.B. Informations- und Mitbestimmungsrechte nicht ausüben. 

Der Bundesgerichtshof hat dem Betriebsrat in der Entscheidung vom 25.10.2012-III ZR 266/11 in NZA 2012, 1382) eine beschränkte Rechtsfähigkeit auch nach außen zuerkannt. Diese soll jedoch auf Hilfsgeschäfte im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit begrenzt sein. Bei solchen Hilfsgeschäften kann der Betriebsrat nach Auffassung des Bundesgerichtshofes Vertragspartner des Dritten werden.
Zu denken ist an ein Hilfsgeschäft wie die Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Insoweit erwirbt nach Meinung des BGH der durch den Abschluss verpflichtete Betriebsrat einen Freistellungsanspruch von den Kosten gegen den Arbeitgeber (vgl. Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Band 3, 6. Aufl. 2025, § 286 Rn. 17; Fitting, BetrVG, 33. Aufl. § 1 Rn. 353). Dieser Anspruch besteht unter den Voraussetzungen, dass 

  • Die vereinbarte Leistung ist zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich (§ 40 Abs.1 BetrVG).
  • Das versprochene Entgelt ist marktüblich (z. B. auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)).
  • Der mit der Vertragspartei vereinbarten Leistung liegt ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss des Betriebsrats (§ 33 BetrVG) zu Grunde.

Die Grenze des Ermessensspielraums, der dem Betriebsrat bei der im Vorhinein zu beurteilenden Erforderlichkeit der Leistung zusteht, ist im Interesse der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrats nicht zu eng zu ziehen (BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11).

Auch wenn man den Betriebsrat oder dessen Mitglied als teilrechtsfähigen Vertragspartner des Dritten ansieht, haftet letztlich der Arbeitgeber für die so veranlassten erforderlichen Kosten. Das folgt aus dem aus § 40 BetrVG abgeleiteten Freistellungsanspruch des Betriebsrats(mitglieds).

Der Betriebsrat als solcher kann nach richtiger Meinung in der Literatur nicht Schuldner einer Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz sein (GK-BetrVG, 13. Aufl. 2026, § 1 Rn. 78; Däubler, BetrVG, 20. Aufl. 2026, Einl. Rn. 150). 

Haftung der Betriebsratsmitglieder

Geschäfte eines Mitgliedes im eigenen Namen

Die Betriebsratsmitglieder können im eigenen Namen im Interesse des Betriebsrats liegende Rechtsgeschäfte abschließen, z. B. einen Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz kaufen. Dann haften sie selbst für den Kaufpreis. Sie erwerben aber einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Diese ist der Fall,  wenn der Kauf z.B. einer neuen Auflage des Kommentars, für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich war.

Geschäfte eines Mitgliedes im Namen des Betriebsrats

Ein Betriebsratsmitglied kann ferner im Namen des Betriebsrats Geschäfte abschließen. 
Diese Rechtsgeschäfte können außerhalb des Betätigungsfeldes des Betriebsrats liegen, z.B. den Kauf von Karten für den Besuch eines Fußballspieles durch die Betriebsratsmitglieder betreffen. Dann haften sie persönlich für die Zahlung des Kaufpreises. 

Ein Betriebsratsmitglied kann ebenso im Namen des Betriebsrats Geschäfte innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Betriebsrats abschließen. Dieser Abschluss kann ohne Beschluss des Gremiums getätigt werden. Es kann z.B. einen Rechtsanwalt mit der Durchführung eines Verfahrens des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht beauftragen. Es handelt dann wie ein vollmachtloser Vertreter. Das Betriebsratsmitglied haftet nach § 179 Abs. 1 BGBpersönlich.

Hat das vertragschließende Betriebsratsmitglied den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht gekannt, haftet es gemäß § 179 Abs. 2 BGB nur für den so genannten „Vertrauensschaden“ (negatives Interesse des Gläubigers). Das ist der Schaden, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut hat .

Die persönliche Haftung kann gemäß § 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt den Mangel der Vertretungsbefugnis kannte oder kennen musste. Das wäre hier anzunehmen. Denn von einem Rechtsanwalt darf man eine Nachfrage nach dem Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses des Gremiums erwarten.

Die Haftung des handelnden Betriebsratsmitglieds ist gemäß § 179 Abs. 3 BGB auch ausgeschlossen, wenn dem Vertragspartner bekannt oder in Folge von Fahrlässigkeit unbekannt war, dass der Vertragsschluss einen außerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises des Betriebsrats liegenden Gegenstand betraf oder das durch den Vertrag ausgelöste Honorar (teilweise) nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig ist. An der Erstattungsfähigkeit mangelt es, wenn die vereinbarte Honorarhöhe nicht den marktüblichen Sätzen entspricht oder die vereinbarten Leistungen über das erforderliche Maß hinausgehen (§ 179 Abs. 3 BGB).

Die Geschäfte können aber auch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Betriebsrats mit Beschluss des Gremiums erfolgen, z.B. soll ein Computer für den Betriebsrat bestellt werden.  Auch dadurch wird nicht der Arbeitgeber verpflichtet. Nach der umstrittenen Auffassung des Bundesgerichtshofes würde das Gremium Vertragspartner werden. Nach anderer Ansicht würden die dem Beschluss zustimmenden Mitglieder als Gesamtschuldner haften (GK-BetrVG, 13. Aufl. 2026, § 1 Rn. 79).

Hinweis

Anzuraten ist eine generelle Vornahme des Abschlusses von Verträgen nicht durch den Betriebsrat, sondern durch den Arbeitgeber. Denn anderenfalls muss das abschließende Betriebsratsmitglied möglicherweise selbst haften. Es muss alsdann einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber nach § 40 BetrVG geltend machen. Der Arbeitgeber kann die Freistellung dann mit dem Argument mangelnder Erforderlichkeit des Rechtsgeschäftes ablehnen. Der Arbeitgeber könnte z.B. einwenden, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sei wegen der Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht erforderlich gewesen. Dann muss das Mitglied selbst haften.  

Unerlaubte Handlungen

Eine Haftung des Betriebsratsgremiums aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen ein Schutzgesetz oder wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung einer Person nach § 826 BGB scheidet aus ( Däubler, BetrVG, 20.Aufl. 2026, Einleitung Rn.150).

Dagegen können einzelne Betriebsratsmitglieder, die im Rahmen ihrer Amtsausübung vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzen, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet werden.

Entsprechendes gilt, wenn Betriebsratsmitglieder gegen Schutzgesetze (z. B. Geheimhaltungsvorschriften der §§ 79, 82 Abs. 3, 83 Abs. 1, 99, 102 BetrVG) verstoßen und einem Anderen (z. B. Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) daraus ein Schaden entsteht (§ 823 Abs. 2 BGB). Die Verletzung von Geheimhaltungspflichten nach § 79 und Schweigepflichten nach z.B. § 99 BetrVG (Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 1 Rn. 364).

Es ist insgesamt darauf zu achten, dass die ehrenamtlich tätigen Betriebsratsmitglieder durch ihre Tätigkeit nicht größeren Haftungsrisiken als alle anderen Arbeitnehmer in vergleichbaren Fällen ausgesetzt werden (vgl. GK-BetrVG, 13. Aufl. 2026, § 1 Rn. 83).

Bei sittenwidriger Schädigung eines anderen, ist das Betriebsratsmitglied nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn es vorsätzlich gehandelt hat (§ 826 BGB). Besteht die unerlaubte Handlung in einer Beschlussfassung des Betriebsrats, haften die Mitglieder, die dem rechtswidrigen Beschluss zugestimmt haben, als Gesamtschuldner (§§ 830 u. 840 BGB)(Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 1 Rn. 364).

Rechtsquellen

§§ 179, 823, 826, 830, 840 BGB, §§ 40 Abs. 1, 79, 82 Abs. 3, 83 Abs. 1, 99, 102, 111 S. 2 BetrVG

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