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Die "Haftung des Betriebsrats" bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung der handelnden Betriebsratsmitglieder. Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz ist das Betriebsratsgremium teilrechtsfähig und darf im Rahmen seines betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenbereichs rechtswirksame Geschäfte mit Dritten abschließen: z.B. Verträge mit Rechtsanwälten, Beratern oder Sachverständigen. Wenn der Betriebsrat jedoch außerhalb seines Wirkungsbereichs Verträge abschließt oder bewusst unnötige oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, können die handelnden Betriebsratsmitglieder persönlich haftbar gemacht werden.
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Inanspruchnahme des Betriebsrats oder seiner Mitglieder bei Schäden aus gesetzeswidrigen Handlungen.
Der Betriebsrat ist im Rahmen des ihm im Betriebsverfassungsgesetz übertragenen Wirkungskreises teilrechts- und teilvermögensfähig. Die partielle Vermögensfähigkeit besteht insoweit, als das Betriebsverfassungsgesetz rechtliche Ansprüche zur Erstattung von erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit und zur Deckung des Sachaufwands im erforderlichen Umfang vorsieht. Dies sind im Wesentlichen die Ansprüche nach § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG (Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats), für die der Betriebsrat einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat. Auf dieser Rechtsgrundlage kann der Betriebsrat im eigenen Namen mit einem Dritten (z. B. einem Rechtsanwalt zur Beratung nach § 111 S. 2 BetrVG) unter folgenden Voraussetzungen wirksame Verträge schließen:
Die Grenze des Ermessensspielraums, der dem Betriebsrat bei der im Vorhinein zu beurteilenden Erforderlichkeit der Leistung zusteht, ist im Interesse der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrats nicht zu eng zu ziehen (BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11).
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Vertrag des Betriebsrats mit einem Dritten (teil-)unwirksam mit der Folge, dass der Betriebsrat für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten einzustehen hat. Da aber der Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung keine Rechtspersönlichkeit ist, kann er für den Schaden, der dem Vertragspartner entstanden ist, nicht in Anspruch genommen werden. Für die Verbindlichkeit haftet daher das Betriebsratsmitglied, das den Betriebsrat beim Abschluss der Vereinbarung rechtsgeschäftlich vertreten hat (§ 179 Abs. 1 BGB, BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11). Das wird in der Regel der oder die Betriebsratsvorsitzende sein. Das vertragschließende Betriebsratsmitglied haftet, weil es seine Vertretungsmacht insoweit überschreitet, wie für die Vereinbarung ein wirksamer Betriebsratsbeschluss nicht vorliegt, das von ihm versprochene Entgelt nicht marktüblich oder die vereinbarte Leistung für die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit nicht erforderlich ist. Die getroffene Vereinbarung ist deshalb nicht durch den Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gedeckt (§ 179 Abs. 1 BGB). Hat das vertragschließende Betriebsratsmitglied den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht gekannt, haftet es nur für den so genannten „Vertrauensschaden“ (negatives Interesse des Gläubigers). Das ist der Schaden, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut hat (§ 179 Abs.2 BGB). Um sich vor Schadensersatzansprüchen zu schützen, steht es dem vertragschließenden Betriebsratsmitglied frei, durch eine entsprechende Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung mit dem Dritten seine Haftung nach Maßgabe des § 179 BGB einzuschränken oder gar auszuschließen. Die Haftung des handelnden Betriebsratsmitglieds ist ausgeschlossen, wenn dem Vertragspartner bekannt oder in Folge von Fahrlässigkeit unbekannt war, dass der Vertragsschluss einen außerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises des Betriebsrats liegenden Gegenstand betraf oder das durch den Vertrag ausgelöste Honorar (teilweise) nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig ist, etwa weil die vereinbarte Honorarhöhe nicht den marktüblichen Sätzen entspricht oder die vereinbarten Leistungen über das erforderliche Maß hinausgehen ( 179 Abs. 3 BGB, BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11).
Eine Haftung des Betriebsrats aus unerlaubter Handlung, wegen eines Verstoßes gegen ein Schutzgesetz oder wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung einer Person scheidet aus (§§ 823 Abs. 1 u. 2, 826 BGB). Dagegen können einzelne Betriebsratsmitglieder, die im Rahmen ihrer Amtsausübung vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzen, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet werden (§ 823 Abs.1 BGB). Entsprechendes gilt, wenn Betriebsratsmitglieder gegen Schutzgesetze (z. B. Geheimhaltungsvorschriften der §§ 79, 82 Abs. 3, 83 Abs. 1, 99, 102 BetrVG) verstoßen und einem Anderen (z. B. Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) daraus ein Schaden entsteht (§ 823 Abs. 2 BGB). Bei sittenwidriger Schädigung eines anderen, ist das Betriebsratsmitglied nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn es vorsätzlich gehandelt hat (§ 826 BGB). Besteht die unerlaubte Handlung in einer Beschlussfassung des Betriebsrats, haften die Mitglieder, die dem rechtswidrigen Beschluss zugestimmt haben, als Gesamtschuldner (§§ 830 u. 840 BGB).
§§ 179, 823, 826, 830, 840 BGB, §§ 40 Abs. 1, 79, 82 Abs. 3, 83 Abs. 1, 99, 102, 111 S. 2 BetrVG
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