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Hauptversammlung

Begriff

Versammlung der Anteilseigner als Organ einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Erläuterungen

Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen dies verlangen (§ 122 Abs. 1 AktG). Der Aufsichtsrat und der Vorstand sind verpflichtet, bei besonderen Ereignissen ein außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen (§§ 92 Abs. 1, 111 Abs. 3 AktG). Teilnehmer der Hauptversammlung sind außer den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats die Aktionäre des Unternehmens. Auf der Hauptversammlung werden grundsätzliche Entscheidungen für das Unternehmen getroffen. Sie beschließt, namentlich u. a. über

  • die Wahl der Mitglieder im Aufsichtsrat, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind),
  • die Verwendung des Bilanzgewinns (u. a. Dividendenzahlung),
  • die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
  • Satzungsänderungen;

Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt (§ 119 AktG). Der Vorstand ist verpflichtet, die von der Hauptversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Maßnahmen auszuführen (§ 83 Abs. 2 AktG).

Rechtsquellen

§§ 118 bis 137 AktG

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