Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie. Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Gemeinden und Kommunen ab 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind ebenfalls dazu verpflichtet, Meldekanäle einzurichten.
Das HinSchG schützt alle Beschäftigten.
Die interne Meldestelle ist zur Vertraulichkeit verpflichtet, Meldungen dürfen auch anonym abgeben werden. Sobald eine Meldung bei der Meldestelle eingegangen ist, wird diese sie überprüfen, unter Umständen Folgemaßnahmen ergreifen und der meldenden Person nach spätestens drei Monaten eine Rückmeldung geben. Neben der internen Meldestelle gibt es auch noch die Möglichkeit, sich an externe Meldestellen zu wenden. Solche externen Meldestellen wurden insbesondere beim Bundesamt für Justiz, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Bundeskartellamt eingerichtet.
Nicht jede Meldung ist vom Hinweisgeberschutzgesetz umfasst. Nach § 2 HinSchG geht es um Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen: Dies schließt sämtliche Strafvorschriften nach deutschem Recht ein. Ebenso umfasst es Verstöße, die mit einem Bußgeld geahndet werden können (also Ordnungswidrigkeiten), sofern die betreffende Norm dem Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit oder Gesundheit, sowie dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihren Vertretungsorganen dient.
Voraussetzung ist, dass der Hinweisgeber bei der Meldung in beruflichem Kontakt zum Unternehmen steht oder stand.
© AdobeStock | Nuthawut
Nach § 80 II 1 Nr. 1 BetrVG ist es eine Aufgabe des Betriebsrates, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze - hier die verpflichtende Einrichtung einer internen Meldestelle nach § 12 I HinSchG - durchgeführt werden. Damit der Betriebsrat dieser Aufgaben nachkommen kann, ist dieser über die Einführung der internen Meldestelle umfassend und rechtzeitig zu unterrichten.
Werden Arbeitnehmer für die Tätigkeit in einer internen Meldestelle eingestellt, löst dies eine Zustimmungspflicht nach § 99 BetrVG aus. Ob die Übertragung der Tätigkeit auf bestehende Mitarbeiter eine Versetzung darstellt, welche ebenfalls einer Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bedarf, wird in der Literatur überwiegend bejaht, ist aber noch nicht gerichtlich entschieden.
Der Arbeitgeber hat nach § 15 II HinSchG sicherzustellen, dass die beauftragten Personen über die zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung notwendige Fachkunde verfügen. Hierbei kann der Arbeitgeber eine Person mit der erforderlichen Fachkunde einstellen oder beauftragen, alternativ kann er einen seiner Arbeitnehmer durch entsprechende Schulungsmaßnahmen weiterbilden. Bei diesen Weiterbildungsmaßnahmen ist der Betriebsrat nach §§ 96ff. BetrVG grundsätzlich zu beteiligen. Hierbei hat der Betriebsrat speziell bei der Durchführung solcher Bildungsmaßnahmen ein Zustimmungs- und Initiativrecht (§ 98 I BetrVG).
Bei der Umsetzung des Gesetzes bestehen keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte, weil für die Nutzung der Meldesysteme keine Verhaltenspflichten aufgestellt werden müssen und die Betriebsordnung nicht berührt wird (§ 87 I Nr. 1 BetrVG), und ferner das Meldesystem in der Regel nicht selbst zur Überwachung von Verhalten oder Leistung im Sinne des § 87 I Nr. 6 BetrVG bestimmt oder geeignet ist. Abgesehen von dieser rechtlichen Einschätzung kann sich eine Beteiligung des Betriebsrats in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG aus praktischen Erwägungen anbieten. Sie erhöht die generelle Akzeptanz hinsichtlich solcher Meldungen in der Belegschaft und kann den Vorzug interner vor externer Meldung begründen helfen. (ds)
HinSchG, §§ 23, 80, 87, 96ff. BetrVG
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter