Lexikon
Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds

Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Die Befugnis zur Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds ist ein Individualrecht des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer entscheidet, welches Betriebsratsmitglied ihn zu dem Gespräch begleiten soll (Betriebsratsmitglied seines Vertrauens).

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Gesetzlich geregelter Anspruch von Arbeitnehmern, auf Wunsch ein Betriebsratsmitglied an bestimmten Gesprächen mit dem Arbeitgeber teilnehmen zu lassen.

Hinzuziehen eines Betriebsratsmitglieds | © AdobeStock | Knut

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Anlässe

Bei folgenden Anlässen kann ein Arbeitnehmer zu seiner Unterstützung ein Betriebsratsmitglied seiner Wahl zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber hinzuziehen:

  • Planung von arbeitsbereichsbezogenen Maßnahmen (z. B. technische Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe), von denen der Arbeitnehmer betroffen ist: Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmer davon zu unterrichten. Haben die geplanten Maßnahmen eine Änderung der Tätigkeit zur Folge und reichen dessen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung der neuen Aufgaben nicht aus, hat er mit dem Arbeitnehmer Möglichkeiten zur Anpassung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zu erörtern. Zu diesem Erörterungsgespräch kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen (§ 81 Abs. 4 BetrVG).
  • Erläuterung des Arbeitsentgelts und der beruflichen Leistung und Entwicklung: Auf Verlangen muss dem Arbeitnehmer die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb mit ihm erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird (§ 82 Abs. 2 BetrVG). Das Recht zur Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds kann auch bei anderen Themen in Betracht kommen, soweit sie auch Angelegenheiten des Arbeitsentgelts und der beruflichen Leistung und Entwicklung beinhalten können (z. B. Aufhebungsvertrag, BAG v. 16.11.2004 - 1 ABR 53/03). Ein Arbeitnehmer ist z. B. berechtigt, zu einem vom Arbeitgeber veranlassten Gespräch über den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, weil diese Grundlage der Entgeltfindung ist (BAG v. 20.4.2010 - 1 ABR 85/08).
  • Einsicht in die Personalakte: Der Arbeitnehmer kann bei Einsicht in seine Personalakte ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird (§ 83 Abs. 1 BetrVG). Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte sprechen nicht gegen die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds, da der Arbeitnehmer mit der Hinzuziehung seine Einwilligung erteilt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG).
  • Einlegen einer Beschwerde: Der Arbeitnehmer kann bei seinem Vorgesetzten eine Beschwerde einlegen und dazu ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen (§ 84 Abs. 1 BetrVG). Eine besondere Schweigepflicht des Betriebsratsmitglieds besteht in diesem Fall nicht.

Ein Betriebsratsmitglied hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, einen Arbeitnehmer ohne dessen Wunsch an einem der genannten Gespräche teilnehmen zu lassen (BAG 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81).

Nutzen für die Arbeitnehmer

Das Betriebsratsmitglied soll dem Arbeitnehmer bei dem Gespräch beratend zur Seite stehen können. Durch die Teilnahme soll ein etwa vorhandenes intellektuelles Übergewicht des Arbeitgebers ausgeglichen oder abgemildert werden. Insbesondere bei der Erörterung der beruflichen Leistung und Entwicklung (§ 82 Abs. 2 BetrVG) kann dem hinzugezogenen Betriebsratsmitglied eine wichtige Kontroll- und Korrekturfunktion zukommen. Für den Arbeitnehmer wird es häufig von erheblicher Bedeutung sein, ob das Betriebsratsmitglied die Leistungsbeurteilung und die Darstellung der betrieblichen Entwicklungschancen bestätigt oder entsprechend den ihm zur Verfügung stehenden Informationen korrigiert. Schließlich wird durch die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds auch dafür gesorgt, dass für den Arbeitnehmer bei der Unterredung eine Person seines Vertrauens als Zeuge zugegen ist. Dies kann insbesondere dann aus Gründen der "Waffengleichheit" von nicht unerheblicher Bedeutung sein, wenn auf Seiten des Arbeitgebers Personen an dem Gespräch teilnehmen, die später als Zeugen zur Verfügung stehen, (BAG v. 16.11.2004 - 1 ABR 53/03).

Die Befugnis zur Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds ist ein Individualrecht des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer entscheidet, welches Betriebsratsmitglied ihn zu dem Gespräch begleiten soll (Betriebsratsmitglied seines Vertrauens).

Rechtsquellen

§§ 81 Abs. 4, 82 Abs. 2, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 BetrVG

Seminare zum Thema:
Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds
Betriebsverfassungsrecht Teil II
Betriebsrat Teil III
Betriebsrat Teil II
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Gesetz zur Betriebsratsvergütung

Das Thema BR-Vergütung nimmt an Fahrt auf: Ende Juni hat der Bundestag die Gesetzesänderung zur Vergütung von Betriebsräten beschlossen. Was steht drin im „Zweiten Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“? Und wann wird es in Kraft treten?
Mehr erfahren

Hier wird beschlossen, nicht geurteilt

Unternehmensmitbestimmung ist ein Thema, bei dem es häufig zu Unstimmigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat kommt. In dieser Art von Streitigkeiten geht es nicht um das Individuum, sondern um den Betriebsrat als Vertretung aller Arbeitnehmer. Das Arbeitsgerichtsgesetz legt f ...
Mehr erfahren
Soll eine regelmäßige Betriebsversammlung als Abteilungsversammlungen durchgeführt werden, muss dies alle Abteilungen und Arbeitnehmer des Betriebes erreichen. Nur organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Betriebsteile können zu Abteilungsversammlungen zusammengefasst werden. Eine Abgrenzung nach fachlichen Gesichtspunkten ist nicht möglich.