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Die Befugnis zur Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds ist ein Individualrecht des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer entscheidet, welches Betriebsratsmitglied ihn zu dem Gespräch begleiten soll (Betriebsratsmitglied seines Vertrauens).
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Gesetzlich geregelter Anspruch von Arbeitnehmern, auf Wunsch ein Betriebsratsmitglied an bestimmten Gesprächen mit dem Arbeitgeber teilnehmen zu lassen.
© AdobeStock | Knut
Bei folgenden Anlässen kann ein Arbeitnehmer zu seiner Unterstützung ein Betriebsratsmitglied seiner Wahl zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber hinzuziehen:
Ein Betriebsratsmitglied hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, einen Arbeitnehmer ohne dessen Wunsch an einem der genannten Gespräche teilnehmen zu lassen (BAG 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81).
Das Betriebsratsmitglied soll dem Arbeitnehmer bei dem Gespräch beratend zur Seite stehen können. Durch die Teilnahme soll ein etwa vorhandenes intellektuelles Übergewicht des Arbeitgebers ausgeglichen oder abgemildert werden. Insbesondere bei der Erörterung der beruflichen Leistung und Entwicklung (§ 82 Abs. 2 BetrVG) kann dem hinzugezogenen Betriebsratsmitglied eine wichtige Kontroll- und Korrekturfunktion zukommen. Für den Arbeitnehmer wird es häufig von erheblicher Bedeutung sein, ob das Betriebsratsmitglied die Leistungsbeurteilung und die Darstellung der betrieblichen Entwicklungschancen bestätigt oder entsprechend den ihm zur Verfügung stehenden Informationen korrigiert. Schließlich wird durch die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds auch dafür gesorgt, dass für den Arbeitnehmer bei der Unterredung eine Person seines Vertrauens als Zeuge zugegen ist. Dies kann insbesondere dann aus Gründen der "Waffengleichheit" von nicht unerheblicher Bedeutung sein, wenn auf Seiten des Arbeitgebers Personen an dem Gespräch teilnehmen, die später als Zeugen zur Verfügung stehen, (BAG v. 16.11.2004 - 1 ABR 53/03).
Die Befugnis zur Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds ist ein Individualrecht des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer entscheidet, welches Betriebsratsmitglied ihn zu dem Gespräch begleiten soll (Betriebsratsmitglied seines Vertrauens).
§§ 81 Abs. 4, 82 Abs. 2, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 BetrVG
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