Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds
Kurz erklärt
Arbeitnehmer können zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Es handelt sich insoweit um ein dem einzelnen Arbeitnehmer zustehendes individuelles Recht. Deshalb entscheidet der jeweilige Arbeitnehmer selbst über die Auswahl des zuzuziehenden Betriebsratsmitglieds. Dieses kann die Begleitung des Arbeitnehmers nur bei Vorliegen anzuerkennender Gründe ablehnen. Andernfalls wäre das Zuziehungsrecht des Arbeitnehmers wertlos.
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Begriff
Gesetzlich geregelter Anspruch von Arbeitnehmern auf Mitnahme eines Betriebsratsmitglieds ihres Vertrauens zu bestimmten Gesprächen mit dem Arbeitgeber.
Erläuterung
Allgemeines
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in den §§ 81 ff Rechte von Arbeitnehmern, z.B. auf Einsichtnahme in ihre Personalakte oder Gespräche über ihre künftige berufliche Entwicklung. Diese Rechte stünden einem Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages ohnehin zu (GK-BetrVG, 13. Aufl. 2026, vor § 81BetrVG Rn. 18). Deshalb können sie auch von den nicht vom BetrVG erfassten leitenden Angestellten beansprucht werden. Sie gelten auch für nicht ausdrücklich in § 81 ff BetrVG geregelte Fälle. Das folgt aus deren eher klarstellenden Charakter (Fitting, BetrVG, 33. Aufl. § 81 Rn.2).
Es ist für das Zuziehungsrecht unerheblich, ob die Initiative zu dem Gespräch von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber ausgeht (Däubler, BetrVG, 20. Aufl. 2026, § 82 Rn.13).
Arbeitgeber ist der unmittelbare Vorgesetzte des betreffenden Arbeitnehmers wie auch eine andere für die zu erörternde Angelegenheit zuständige Stelle des Betriebes, z.B. die Personalabteilung.
Die Zuziehung eines Betriebsratsmitgliedes ist aus Sicht des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sinnvoll. Beide Seiten haben dadurch einen Zeugen für den Gesprächsverlauf sowie dessen Inhalt. Der Arbeitgeber wird vor dem Vorwurf einer Überrumpelung des Arbeitnehmers oder einer unfairen Gesprächsführung (zu deren Folgen: BAG v. 7.2.2019 – 6 AZR 75/18 -in NZA 2019,688) bewahrt.
Im Interesse einer fairen Gesprächsführung sollten sich beide Seiten wechselseitig über die Namen weiterer von ihnen hinzugezogener Personen informieren. Ein dahingehender Anspruch folgt aus § 242 BGB. Offenbart sich zu Beginn eines Gespräches eine Verletzung dieser Informationspflicht, kann jede Seite den Eintritt in eine sachbezogene Erörterung verweigern. Dies gilt auch dann, wenn man eine Pflicht des Arbeitnehmers zum Erscheinen zu einem vom Arbeitgeber erbetenen Gespräch annimmt und aus dessen Weisungsrecht ableitet (dazu BAG v. 2.11.2016 – 10 AZR 596/15 in NZA 2017,183).
Das zugezogene Betriebsratsmitglied kann sich an Erörterungen mit eigenen Vorschlägen beteiligen. Das folgt aus dessen durch die Zuziehung begründetem Teilnahmerecht Mit diesem ist das Rederecht verbunden ( dazu Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 82 Rn. 13).

© AdobeStock | Knut
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Anlässe
Ausdrücklich wird das Zuziehungsrecht zu Gesprächen mit nachfolgendem Inhalt in § 81 ff BetrVG genannt:
- Planung von arbeitsbereichsbezogenen Maßnahmen (z. B. technische Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe), von denen der Arbeitnehmer betroffen ist: Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmer davon zu unterrichten. Haben die geplanten Maßnahmen eine Änderung der Tätigkeit zur Folge und reichen dessen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung der neuen Aufgaben nicht aus, hat er mit dem Arbeitnehmer Möglichkeiten zur Anpassung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zu erörtern. Zu diesem Erörterungsgespräch kann der Arbeitnehmer gemäß § 81 Abs. 4 BetrVG ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.
Eine Schweigepflicht des zugezogenen Betriebsratsmitglieds wird in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich verankert. Sie folgt jedoch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Kort in NZA 2019,504). - Erläuterung des Arbeitsentgelts und der beruflichen Leistung und Entwicklung: Auf Verlangen muss dem Arbeitnehmer die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb mit ihm erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird (§ 82 Abs. 2 BetrVG). Das Recht zur Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds kann auch bei anderen Themen in Betracht kommen, soweit sie auch Angelegenheiten des Arbeitsentgelts und der beruflichen Leistung und Entwicklung beinhalten können (z. B. Aufhebungsvertrag, BAG v. 16.11.2004 - 1 ABR 53/03). Ein Arbeitnehmer ist z. B. berechtigt, zu einem vom Arbeitgeber veranlassten Gespräch über den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, weil diese Grundlage der Entgeltfindung ist (BAG v. 20.4.2010 - 1 ABR 85/08). - Einsicht in die Personalakte: Der Arbeitnehmer kann bei Einsicht in seine Personalakte ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte sprechen nicht gegen die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds, da der Arbeitnehmer mit der Hinzuziehung seine Einwilligung erteilt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG).
- Einlegen einer Beschwerde: Der Arbeitnehmer kann bei seinem Vorgesetzten eine Beschwerde einlegen und dazu ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen (§ 84 Abs. 1 BetrVG). Eine besondere Schweigepflicht des Betriebsratsmitglieds besteht in diesem Fall nicht.
Die in §§ 81 – 83 BetrVG geregelte Schweigepflicht gilt auch gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern. Ein Verstoß dagegen sehen Richardi/Thüsing, BetrVG, 18. Aufl.2026, § 83 Rn. 35 als einen zur Amtsenthebung berechtigenden „groben Verstoß“ im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG an. Die Bindung an die Schweigepflicht gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern wie z.B. Mitgliedern eines Ausschusses oder allen Betriebsratsmitgliedern ist m.E. zu verneinen, wenn die gewonnenen Erkenntnisse Anlass zur Ausübung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats geben, z.B. die richtige Anwendung einer BV zur Arbeitszeit oder Entlohnung betreffen. Die Weitergabe der Daten ist unproblematisch, wenn der zuziehende Arbeitnehmer dazu seine Einwilligung erteilt.
Ein Betriebsratsmitglied kann nicht ohne Wunsch des Arbeitnehmers an einem der genannten Gespräche teilnehmen (BAG 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81). Es kann aber seitens des Arbeitgebers dazu eingeladen werden. Der Arbeitnehmer kann jedoch die Zuziehung ablehnen.
Rechtsquellen
§§ 81 Abs. 4, 82 Abs. 2, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 BetrVG
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