Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Homeoffice

Homeoffice

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  20.10.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Home-Office bezieht sich auf die Praxis, berufliche Aufgaben und Tätigkeiten von zu Hause aus zu erledigen, anstatt an einem physischen Arbeitsplatz im Büro. Dieses Arbeitsmodell hat in jüngster Zeit an Bedeutung gewonnen, insbesondere durch technologische Fortschritte, die die Kommunikation und Zusammenarbeit über das Internet ermöglichen. Homeoffice bietet Flexibilität und kann dazu beitragen, den Arbeitsweg zu minimieren und die Work-Life-Balance zu verbessern.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Der Begriff Home-Office ist rein umgangssprachlich geprägt und gesetzlich weder geregelt noch definiert. Unter Home-Office versteht man gemeinhin das - zumindest teilweise - Arbeiten von zu Hause aus.

Erläuterungen

Home-Office kann mit Telearbeit deckungsgleich sein, wenn Vereinbarungen nach § 2 Abs. 7 ArbStättV getroffen werden und der Arbeitgeber das Home-Office dementsprechend ausstattet.
Zwingend ist die Vollausstattung durch den Arbeitgeber jedoch nicht. Der Unterschied zur Telearbeit liegt nämlich darin, dass Home-Office nicht notwendigerweise voraussetzt, dass die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 7 ArbStättV erfüllt sind.

Darum ist die Vollausstattung des häuslichen Arbeitsplatzes auch nicht zwingend Aufgabe des Arbeitgebers. Der hat zwar grundsätzlich nach analoger Anwendung des § 670 BGB die Aufwendungen des Arbeitnehmers zu ersetzen, dieses Recht ist aber vertraglich veränderbar. Eine Einschränkung des Anspruchs kann sich auch daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer selbst ein großes Interesse am Homeoffice haben kann. Der Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB analog setzt nämlich voraus, dass der Arbeitgeber Aufwendungen nur dann tragen muss, wenn sein Interesse so weit überwiegt, dass das Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann (vgl. BAG 12.4.2011 - 9 AZR 14/10).

Auch bei der Arbeit von zuhause aus muss der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit erfassen. Nach der geplanten Änderung des Arbeitszeitgesetzes soll dies zwingend elektronisch erfolgen, deshalb wird für die Arbeit im Home-Office eine online-zugängliche Zeiterfassung unumgänglich sein.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Weil der Begriff Home-Office nicht gesetzlich definiert ist, kommt der “eigenen” Definition in einer Betriebsvereinbarung zum Arbeiten außerhalb der Betriebsräume hohe Bedeutung zu. Ist diese Definition klar und eindeutig, und wird - was ebenfalls entscheidend ist - in den jeweiligen Vereinbarungen durchgehend einheitlich verwendet - tauchen später auch keine Zweifelsfragen und Auslegungsprobleme auf.

Seminare zum Thema:
Homeoffice
Mobile Arbeit und Home-Office
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Endlich Sommer: Mobiles Arbeiten von überall?

Der Trend zum mobilen Arbeiten ist ungebrochen. Die Zeitersparnis und der Einklang, Privates und Berufliches miteinander zu verbinden, steht für viele Arbeitnehmer im Vordergrund. Es gibt aber auch beim mobilen Arbeiten gesetzliche Vorgaben, die beachtet werden müssen. Das „Arbeiten von üb ...
Mehr erfahren

Effektiv zuhause – oder was für Faulenzer?

Spricht man das Thema Home-Office an, dann bilden sich unter Arbeitnehmern schnell zwei Lager. „Das könnte ich nie, da würde mir was fehlen", sagen die einen. Für die anderen ist das Arbeiten von zuhause aus ein großer Traum: „Kein Berufsverkehr, weniger Meetings – endlich komme ich zum ef ...
Mehr erfahren
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer forderte von seinem Arbeitgeber das Recht, dauerhaft im Home-Office zu arbeiten. Sein Argument: Während der Corona-Pandemie habe er bereits zwei Jahre erfolgreich von zu Hause aus gearbeitet. Zudem stelle die Beklagte im Betrieb keinen leidensgerecht eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers.