Homeoffice
Kurz erklärt
Der Begriff „Homeoffice“ steht für eine Aussage über den Arbeitsort. Dieser befindet sich in der Regel im Betrieb. Der Arbeitgeber kann aber dessen dauerhafte oder tageweise Verlagerung in das Zuhause (home) des Mitarbeiters gestatten. Dessen dortiges Büro ist dann das Homeoffice. Durch dessen Einrichtung in der eigenen Wohnung erspart der Mitarbeit Zeit und Kosten für die Anreise in den Betrieb. Im Rahmen gewisser Vorgaben kann er seine Arbeitszeit unter Berücksichtigung persönlicher Wünsche und familiärer Pflichten selbst einteilen. Das Unternehmen spart Kosten für die Vorhaltung eines Büroraumes.
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Begriff
Der Begriff Homeoffice ist rein umgangssprachlich geprägt und gesetzlich weder geregelt noch definiert. Unter Homeoffice versteht man einen im privaten Bereich eingerichteten Arbeitsplatz. Dort werden Tätigkeiten verrichtet, die nicht bereits aufgrund ihrer Eigenart wie z.B. Außendienst, außerhalb des Betriebes zu erbringen sind. Heimarbeit im Sinne des HAG stellt keine Arbeit im Homeoffice dar.
Erläuterungen
Homeoffice und Arbeitsvertrag
Gemäß der in Art. 13 GG verankerten Unverletzlichkeit der Wohnung ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, der von seinem Arbeitgeber ausgehenden Anordnung einer Verlagerung der Arbeit in seine Wohnung zu folgen. Umgekehrt besteht darauf aber auch kein Anspruch, sofern die Ablehnung eines entsprechenden Wunsches nicht billigem Ermessen im Sinne § 106 Satz 1 GewO widerspricht. Das wäre z.B. bei der Erkrankung eines Kindes der Fall.
Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine zeitweise oder dauernde Verlagerung des Arbeitsortes in das Homeoffice, sollten sie dies schriftlich festhalten. Ausführliche Formulierungsvorschläge finden sich bei Preis, Der Arbeitsvertrag, 6. Aufl. 2020, T 20 Seite 1274 ff.
In einer solchen Vereinbarung könnten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice geregelt werden. Die Vereinbarung einer Probezeit erscheint aus Sicht beider Vertragsparteien sinnvoll. Auch die Bedingungen für eine Rückkehr in den Betrieb könnten bedacht werden. Dazu könnten Kündigungsgründe benannt werden. Ebenso könnte ein Widerrufsrecht des Arbeitgebers behandelt werden. Geregelt werden könnte auch der Anspruch auf Verlängerung einer Arbeit im Homeoffice. Die Arbeitszeit könnte an die Arbeit im Betrieb angekoppelt festgelegt werden.
Mit den vorstehenden Erwägungen wird der Blick zugleich auf die Ausgestaltung der Arbeit im Homeoffice in einer Betriebsvereinbarung gelenkt. Darin könnte dann auch an eine Regelung zur Übernahme von Heiz- und Stromkosten für das Büro vorgesehen werden. Die Haftung für überlassenes Gerät des Arbeitgebers insbesondere bei Beschädigung durch Familienangehörige könnte bedacht werden. Datenschutzfragen könnten weitere Regelungsgenstände bilden. Als Ausgleich für den durch die Arbeit im Homeoffice bedingten Kontaktverlust zu Kollegen, Vorgesetzten und Betriebsrat könnte ein Recht des Mitarbeiters zur Arbeit im Betrieb an festgelegten Präsenztagen vorgesehen werden.
Literaturhinweise
Zur Betriebsvereinbarung als Mittel zur Gestaltung von Homeoffice siehe Vogelsang/Wensing in NZA 2023,385.
Zu Fragen des Rechts des Arbeitnehmers auf Homeoffice und des Homeoffice im Kündigungsschutzrecht sind die Abhandlungen in NZA 16/2022 informativ.
Die Verlagerung des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers in das Homeoffice führt nicht zur Unanwendbarkeit sämtlicher den Arbeitnehmerschutz betreffenden Normen. Das folgt bereits aus dem unverändert geltenden § 618 BGB (Sagan/Witschen in NZA 2021,593).
Den Arbeitgeber trifft auch für den im Homeoffice arbeitenden Mitarbeiter die Pflicht zur Sorge für dessen Gesundheit gemäß § 618 BGB. Diese wird in Arbeitsschutzvorschriften wie dem ArbSchG, dem ArbZG und anderen Schutzgesetzen wie dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Mutterschutzgesetz konkretisiert. Eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit ist auch im Homeoffice nicht erlaubt. Insbesondere darf der Arbeitnehmer dies nicht mit dem Bestreben nach termingerechter Erledigung eines überhöhten Arbeitspensums rechtfertigen. Er muss den Arbeitgeber zu dessen Reduzierung auffordern.
Auch bei Arbeit im Homeoffice besteht die Pflicht zur Aufzeichnung der über 8 Stunden hinausgehenden werktäglichen Arbeitszeit (BAG v. 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 in NZA 2022,1616).
Der Arbeitgeber kann die Pflicht zur Aufzeichnung dem Arbeitnehmer übertragen. Dazu genügt die Papierform.
Aus den Aufzeichnungen des Arbeitnehmers können der Arbeitgeber und der Betriebsrat Überschreitungen der Arbeitszeit erkennen.
Im Falle einer fortgesetzten Missachtung des Arbeitsschutzrechtes durch den Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber unter Anwendung seines Weisungsrechtes dessen Arbeit im Homeoffice beenden.
Dem Betriebsrat steht bezüglich eines Verfahrens zur Zeiterfassung ein Mitbestimmungsrecht einschließlich Initiativrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG zu (BAG vom 13.9.2022, Rn. 67 ff). Mit der Einführung des § 87 As. 1 Nr. 14 BetrVG am 18.6.2021 sollte dieses Mitbestimmungsrecht auf § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG als lex spezialis gestützt werden. Dadurch wird die Anrufung der Einigungsstelle nicht durch z.B. Betriebsvereinbarungen über die Arbeitszeit blockiert.
Gemäß § 15 ArbSchG muss auch der Arbeitnehmer im Interesse seiner Gesundheit selbst auf die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitsschutzrechtes achten (ErfK/Roloff, 26. Aufl.2026, BGB § 618 Rn. 8). Die Mitwirkung an einer freiwilligen Gefährdungsbeurteilung z.B. in Form der Ausfüllung eines Fragebogens wird von einem im Homeoffice arbeitenden Arbeitnehmer geschuldet.
Erleidet der Arbeitnehmer im Homeoffice einen Gesundheitsschaden tritt für dessen Folgen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII die gesetzliche Unfallversicherung ein.
Homeoffice und Arbeitsschutz
Nach § 618 BGB ist der Arbeitgeber zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer verpflichtet. Diese Verpflichtung wird durch die Bestimmungen des Arbeitschutzgesetzes und die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert.
Das Arbeitsschutzgesetz findet auch auf die Arbeit im Homeoffice Anwendung (Küttner (Personalbuch 2026, Mobiles Arbeiten Rn. 14). Von Bedeutung sind insoweit die Arbeitgeberpflichten nach §§ 3-5 und 12 ArbSchG. Der Arbeitgeber muss auch bei einer Arbeit im Homeoffice eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Er hat ferner den Arbeitnehmer gemäß § 12 ArbSchG zu unterweisen. Diese Pflicht kann er gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich auf Führungskräfte übertragen.
Die Arbeitsstättenverordnung gilt hingegen nicht direkt (ErfK, 26. Aufl. 2026, BGB § 618 Rn. 8). Das bedeutet, dass für die nach § 5 ArbSchG gebotene Gefährdungsbeurteilung nicht der in § 3 ArbStättV geregelte Weg ihrer Durchführung eingehalten werden muss. Trotzdem kann sich der Arbeitgeber an den dort beschriebenen Ablauf halten. Dabei stößt er jedoch insoweit an Grenzen, als der Erfüllung dieser Pflicht das Grundrecht des Arbeitnehmers aus Art. 13 GG auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung entgegensteht. Dieses kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass man in einer Vereinbarung über die Arbeit im Homeoffice das Recht zum Zutritt zu der Wohnung verbindet. Dadurch würde dieses Grundrecht ausgehebelt. Es kann nur im Einzelfall durch Gestattung des Zutritts aufgehoben werden.
Das Dilemma des Zusammentreffens des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung könnte dadurch beseitigt werden, dass man dem Arbeitgeber ein einmaliges Betretungsrecht der Wohnung zubilligt. Dieses könnte für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung reichen. Bei dieser Gefährdungsbeurteilung könnten dann die von dem konkret in der Wohnung vorgesehenen Arbeitsplatz ausgehenden Gefahren ermittelt werden. Ebenso könnte die erforderliche Belehrung nach § 12 ArbSchG konkret auf die angetroffenen Verhältnisse abgestellt vorgenommen werden. Dabei könnte sich der Arbeitgeber nach den Vorgaben in § 6 ArbStättVO und den Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze in Anhang 6 zur ArbStättVO richten. Dieser Weg wird aber als Folge der Anwendung der §§ 3 – 5 ArbSchG nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. dazu Hidalgo, Arbeitsschutz im Homeoffice – ein Lösungsvorschlag in NZW 2019, 1449 (1452).
Unterschied zwischen Telearbeit und Arbeit im Homeoffice
Auf einen Telearbeitsplatz finden die Bestimmungen der ArbStättVO direkt Anwendung. Ein Arbeitsplatz im Homeoffice wird davon hingegen wie oben dargelegt nicht erfasst. Dieser Unterschied besteht, obwohl beide Arbeitsformen mit einer Arbeit an Bildschirmgeräten verbunden sind.
Telearbeit und Arbeit im Homeoffice erfolgen in der Regel unter Verwendung von Telekommunikationstechnik wie z.B. Bildschirmgeräten.
Bildschirmgeräte sind gemäß § 2 Abs. 6 ArbStättV Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören.
Die Arbeit an den Bildschirmgeräten kann als Telearbeitsplatz ausgestaltet werden. Der Begriff des Telearbeitsplatzes wird in § 2 Abs. 7 ArbStättV definiert. Dabei handelt es sich um vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich des Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit dem Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.
Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben. Außerdem muss die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln, einschließlich Kommunikationseinrichtungen vom Arbeitgeber zur Nutzung im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert werden. Dabei genügt es, wenn die Ausstattung im Wesentlichen vom Arbeitgeber stammt (ErfK, 26Aufl. 2026, BGB § 618 Rn. 8).
Zum Einrichten gehören gemäß § 2 Abs. 9 ArbStättV u.a. die Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Beleuchtungs- Lüftungs- Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen sowie die Kennzeichnung von Fluchtwegen.
Die vorstehend dargelegten hohen Anforderungen an einen Telearbeitsplatz lassen den Unterschied zum Arbeitsplatz im Homeoffice deutlich erkennen. Den Arbeitsplatz zu Hause richtet der Arbeitnehmer selbst ein. Dies geschieht in den Grenzen seiner Wohnbedingungen. Er verwendet eigenes Mobiliar. Als Technik dient ihm in der Regel ein eigener oder vom Arbeitgeber gestellter PC, z. B. ein Laptop.
Besonderheiten der Arbeit im Homeoffice
Für die als Homeoffice im häuslichen Bereich eingerichteten Arbeitsplätze gelten die an einen Telearbeitsplatz gemäß der Arbeitsstättenverordnung gestellten hohen Anforderungen nicht. Er fällt nicht unter die Arbeitsstättenverordnung.
Deshalb gelten die im Anhang Nr. 6 ArbStättV für Bildschirmarbeitsplätze vorgeschriebenen hohen Anforderungen nicht.
Der Abschluss einer Homeoffice Vereinbarung führt nicht zum Vorliegen eines Telearbeitsplatzes. Denn dazu müsste der Arbeitgeber diesen auch im Wohnbereich des Arbeitnehmers einrichten. Das dürfte den Wünschen der an der Arbeit im Homeoffice interessierten Arbeitnehmer nicht entsprechen. Denn häufig wird dafür in deren Wohnbereich kein Platz sein.
Der Arbeitsplatz im Homeoffice löst jedoch die Arbeitgeberpflichten aus §§ 3-5 ArbSchG aus. Der Arbeitgeber hat auch bei dieser Arbeitsform die Pflicht, die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers zu gewährleisten (vgl. dazu Hidalgo, Arbeitsschutz im Homeoffice– ein Lösungsvorschlag in NZA 2019, 1449). Der Erfüllung dieser Pflicht steht allerdings das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung entgegen.
Wie von Hildalgo, aaO. (Seite 1453) ausgeführt, sollte den Arbeitgeber bei der Arbeit im Homeoffice nur die Pflichten treffen, die er mit ihm zustehenden Möglichkeiten umsetzen kann. Grundsätzlich kann niemand mehr Pflichten haben, als er rechtlich umzusetzen in der Lage ist.
Bei Arbeitsschutzmaßnahmen wie einer Gefährdungsbeurteilung kann vom Arbeitgeber nur verlangt werden, was in seinem Machtbereich liegt.
Einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG erfordert das Einverständnis des Arbeitnehmers zum Betreten seiner Wohnung. Das folgt aus Art. 13 GG. Darin wird die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert. Die Einwilligung zum Betreten seiner Wohnung wird der an einer Arbeit im Homeoffice interessierte Arbeitnehmer ohne sittenwidrige und deshalb nach § 138 BGB nichtige Zwangsverpflichtung geben.
Die in der Wohnung des Arbeitnehmers festgestellten Gefährdungen werden vom Arbeitgeber kaum beeinflusst werden können. Dem Arbeitgeber bleibt für eine Einflussnahme nur das Mittel einer Belehrung nach § 12 ArbSchG.
Der Inhalt der Belehrung wird sich deshalb auf die Vermeidung einer Gefährdung durch ein fehlerhaftes eigenes Zeitmanagement und eine ständige Erreichbarkeit konzentrieren.
Die Unterweisung sollte als Folge fehlender Kontrollmöglichkeit Hinweise auf typische Gefahren der Arbeit im Homeoffice enthalten. Diese werden bei Hildalgo, aaO. Seite 1453 wie folgt aufgelistet
- Physische Belastungen von Muskeln und Skelett Bildschirmarbeit bei der Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes
- Mangelnde ergonomische Erfordernisse bei der Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes
- Belastung des psychischen Zustands durch räumliche und zeitliche Entgrenzung von Privatleben und Arbeitsbereich
- zeitliche Überlastung und Überforderung mit der Folge der schleichend zu häufigen Arbeitszeitverlängerung bis in die eigentliche Freizeit hinein und Verzicht auf Pausen
Es genügt, wenn der Arbeitgeber Unterweisungen in Anlehnung an § 6 ArbStättV durchführt. Dabei kann sich der Arbeitgeber an § 1 Abs. 4 ArbStättV orientieren. Darin werden für Telearbeitsplätze nur eine erstmalige Gefährdungsbeurteilung und die Anwendung des § 6 ArbStättV und des Anhanges Nummer 6 vorgesehen.
Die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen durch den Arbeitnehmer entzieht sich weitgehend den Möglichkeiten des Arbeitgebers.
Bei nur gelegentlicher Arbeit im Homeoffice, z.B. im Falle der plötzlichen Erkrankung eines Kindes, kann eine aus § 618 BGB abgeleitete Gefährdungsbeurteilung ganz entfallen.
Bei vom Arbeitnehmer ausgehendem Wunsch nach überwiegender Arbeit im Homeoffice, z.B. um Kosten und Zeitaufwand für eine lange Anfahrt zu ersparen, muss der Arbeitgeber nur eine einmalige Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Er sollte den Arbeitnehmer aber mittels eines Merkblattes auf die Gefahren der Arbeit im Homeoffice hinweisen. Der Arbeitnehmer kann dann im Eigeninteresse und gemäß § 15 Abs. 1 ArbSchG für eine gesundheitsgerechte Durchführung der Arbeit im Homeoffice sorgen.
Sollte der Wunsch des Arbeitgebers den Grund für die Arbeit im Homeoffice bilden, sollte die Arbeit als Telearbeit im Sinne des § 2 Abs. 7 ArbStättV gestaltet werden. Dann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dem Mitarbeiter sind dann von deren Ergebnis abhängige Unterweisungen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2, § 6 ArbStättV zu erteilen.
Für die Tätigkeit im Homeoffice gilt hinsichtlich gilt des Unfallschutzes in der Unfallversicherung nach SGB VII keine Besonderheit gegenüber der Arbeit im Betrieb. Entscheidend ist allein, ob die unfallursächliche Tätigkeit den versicherten Tätigkeiten zuzurechnen ist. Dies war z.B. für den Weg in die Küche zum Herbeiholen eines Getränkes fraglich (BSG v. 5.7.2026 – B 2 U/25 R). Deshalb wurde § 8 Abs. 1 SGB VII mit Wirkung vom 18.6.2021 um einen Satz 3 ergänzt. Darin heißt es: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt des Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
Der Versicherungsschutz im Homeoffice erstreckt sich nunmehr auch auf die Betriebswege Dazu gehören z.B. Wege in die Küche zum Essen oder zum Herbeiholen von Papier für den Drucker.
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Seit dem 1.6.2021 besteht gemäß dem damals in den § 87 BetrVG als Nr. 14 aufgenommenen Tatbestand ein echtes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dieses betrifft die Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht werden soll.
Bis zum 1.6.2021 ließen sich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit wie sie z.B. im Homeoffice stattfindet nur aus einzelnen Ziffern wie z.B. Nr. 2,3 und 7 des § 87 BetrVG herleiten. Mit der Aufnahme der Nr. 14 in § 87 gilt für alle Mitbestimmungsfragen bei mobiler Arbeit einheitlich nur noch der Text dieser Nummer (vgl. Lembke, Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei mobiler Arbeit in NZA 2024,1601 (1605). Mit der Einordnung des § 87 Abs. 1 N. 14 BetrVG als lex specialis wird die Anrufung der Einigungsstelle zur Herbeiführung einer Regelung zur mobilen Arbeit trotz bestehender Einzelvereinbarungen z.B. zur Arbeitszeit im Homeoffice geklärt (Lemke, aaO.).
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG soll zu einem einheitlichen Rechtsrahmen für die mobile Arbeit auf betrieblicher Ebene führen. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Wohltat der Arbeit von zu Hause aus nicht für jede Berufsgruppe genutzt werden kann. In einer Betriebsvereinbarung muss also der persönliche Anwendungsbereich festgelegt werden. Ebenfalls muss der räumliche, organisatorische, technische und zeitliche Rahmen bestimmt werden. Die Bestimmungen des AGG sind einzuhalten. Andernfalls ist eine Betriebsvereinbarung zum Homeoffice nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.
Inhaltlich können in einer Betriebsvereinbarung alle im Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice stehenden Fragen geregelt werden. Dazu gehört auch die Frage der Bekanntgabe der E-Mail-Adressen der betreffenden Mitarbeiter gegenüber dem Betriebsrat und -eher problematisch- an die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (dazu Däubler in Beilage 2/ NZA 2024 Seite 35 ff).
Sollte es nicht möglich sein, eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zu schließen, bleibt es dem Arbeitgeber mitbestimmungsfrei überlassen, ebenso wie deren Einführung die Möglichkeit der Arbeit im Homeoffice wieder zu beenden (GK-BetrVG, 13. Aufl. 2026, § 87 Rn. 1150).
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