In der Regel Beschäftigte
Kurz erklärt
Das Merkmal der „in der Regel beschäftigten Personen“ dient in Gesetzen der Bestimmung eines Schwellenwertes. Von dessen Erreichen hängen in dem betreffenden Gesetz geregelte Folgen ab. Damit wird die auf einen Stichtag bezogene Lösung und deren Manipulationsanfälligkeit vermieden. Im Betriebsverfassungsgesetz ist z. B. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder an die Zahl der „in der Regel beschäftigten- wahlberechtigten - Arbeitnehmer“ gekoppelt. Zufällige Schwankungsspitzen oder Tiefpunkte bleiben außer Betracht.
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Begriff
Im Arbeitsrecht verwendeter Begriff, der die Bestimmung der Mindestzahl der für bestimmte Fälle maßgeblichen Zahl von Beschäftigten bezeichnet.
Erläuterung
Unbestimmter Rechtsbegriff
Die Bezeichnung „in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer“ ist ein unbestimmte Rechtsbegriff. Dieser wird in zahlreichen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verwendet. Seine Anwendung eröffnet einen Beurteilungsspielraum. Dieser hat alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Das Ergebnis der Beurteilung kann in Abhängigkeit von dem jeweiligen Anwender schwanken. Es unterliegt nur einer eingeschränkten Rechtskontrolle.
Die Zahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer kann nicht durch einfaches Abzählen an einem Stichtag ermittelt werden. Vielmehr ist auf die "übliche, normale" Zahl der Beschäftigten abzustellen. Diese betrifft die für einen Betrieb im Allgemeinen kennzeichnende Beschäftigtenzahl. Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist dies zum Beispiel gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG die Zahl „zehn“. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat liegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG bei 2000 Arbeitnehmern.
Die Ermittlung der üblichen Zahl erfordert regelmäßig sowohl einen Rückblick als auch eine Prognose in Bezug auf die Beschäftigtenzahl (BAG v.18.1.20217 – 7 ABR 60/15 in NZA 2017,865). Für die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung der Beschäftigtenzahl sind nicht allgemeine Erwartungen ausreichend. Vielmehr ist die zu erwartende Entwicklung aufgrund konkreter Entscheidungen darzulegen (BAG v. 2.8.2017 – 7 ABR 51/15 in NZA 2017,1343).
Während des größten Teils des Jahres Beschäftigte
In einem Betrieb gibt es möglicherweise nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigte Arbeitnehmer. Für deren Berücksichtigung bei der Ermittlung von Schwellenwerten kommt es auf deren Beschäftigung für mehr als 6 Monate im Bezugszeitraum eines Kalenderjahres an.
Die vorstehende Bezugsgröße gilt auch für Saisonbetriebe. Solche Saisonbetriebe haben nur für jeweils einige Wochen oder Monate im Jahr einen erhöhten Arbeitskräftebedarf. Die für diese Zeit vorübergehend eingestellten Arbeitnehmer zählen nicht zu den in der Regel Beschäftigten.
Etwas Anderes gilt lediglich für reine Kampagnenbetriebe, die überhaupt nur während eines Teils des Jahres arbeiten wie z.B. Zuckerfabriken. In diesen ist die Beschäftigtenzahl während der Kampagne maßgebend (BAG v. 16.11.2004 - 1 AZR 642/03).
Mitzuzählen sind auch die Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG) des Betriebes, die im Allgemeinen über den größten Teil des Jahres im Außendienst oder in Telearbeit beschäftigt werden.

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Bezug zur Betriebsratsarbeit
In folgenden Fällen sind Zahlen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend:
- Errichtung von Betriebsräten: In Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, wird ein Betriebsrat gewählt (§ 1 Abs. 1 BetrVG).
- Ermittlung der Betriebsratsstärke: Gestaffelte Arbeitnehmerzahlen, die für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblich sind (§ 9 BetrVG).
- Freistellung von Betriebsratsmitgliedern: Gestaffelte Arbeitnehmerzahlen, die für die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder anzuwenden sind (§ 38 Abs. 1 BetrVG).
- Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretung: In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. (§ 60 Abs. 1 BetrVG).
- Ermittlung der Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter: Gestaffelte Zahlen der im Betrieb beschäftigten Auszubildenden und jugendlichen Arbeitnehmer, die für die Anzahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter anzuwenden sind (§ 62 Abs. 1 BetrVG).
- Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen: In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG).
- Bildung eines Wirtschaftsausschusses: In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 Abs. 1 BetrVG).
- Unterrichtung der Arbeitnehmer: In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. In Unternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen (§ 110 Abs. 1 u. 2 BetrVG).
- Unterrichtung des Betriebsrats über eine Betriebsänderung: In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen (§ 111 BetrVG). Bei einer Betriebsänderung, die mit Personalabbau verbunden ist, ist nur die bisherige, nicht die zukünftige Entwicklung der Arbeitnehmerzahlen des Unternehmens zu berücksichtigen (BAG v. 16.11.2004 - 1 AZR 642/03).
- Erzwingbarkeit eines Sozialplans bei Personalabbau: Besteht eine geplante Betriebsänderung allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, ist ein Sozialplan nur erzwingbar, wenn eine nach Belegschaftsstärke gestaffelte Zahl von Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen (§ 112a Abs. 1 BetrVG).
Rechtsquellen
§§ 1 Abs. 1, 9, 38 Abs. 1, 60 Abs. 1, 99 Abs. 1, 106 Abs. 1, 110 Abs. 1 u. 2, 111, 112a Abs. 1 BetrVG
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