In der Regel Beschäftigte
Begriff
Im Arbeitsrecht verwendeter Begriff, der die Mindestzahl der für bestimmte Fälle zu berücksichtigenden Beschäftigten bezeichnet.
Erläuterungen
Unbestimmter Rechtsbegriff
Die Bezeichnung „in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer“ ist ein unbestimmte Rechtsbegriff, der in zahlreichen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verwendet wird. Seine Auslegung für die Rechtsanwendung im Einzelfall unterliegt der Rechtsprechung und einer nur eingeschränkten Rechtskontrolle. Er bezieht sich auf die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb im Unterschied zur vorübergehenden Beschäftigtenstärke. Die Zahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer kann nicht durch einfaches Abzählen an einem Stichtag ermittelt werden. Vielmehr ist auf die "normale" Zahl der Beschäftigten abzustellen, d. h. auf die Personalstärke, die für das Unternehmen im Allgemeinen kennzeichnend ist. Dies erfordert regelmäßig sowohl einen Rückblick in die Vergangenheit, als auch eine Prognose der zukünftigen Beschäftigtenzahl (BAG v. 16.11.2004 - 1 AZR 642/03). Bei der Einschätzung der zukünftigen Entwicklung der Beschäftigtenzahl sind nicht allgemeine Erwartungen, sondern konkrete Entscheidungen des Arbeitgebers maßgeblich.
Während des größten Teils des Jahres Beschäftigte
Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teils eines Jahres beschäftigt werden. Dies gilt auch für Saisonbetriebe, die jeweils für einige Wochen oder Monate im Jahr einen erhöhten Arbeitskräftebedarf haben. Die für diese Zeit vorübergehend eingestellten Arbeitnehmer zählen nicht zu den in der Regel Beschäftigten. Etwas Anderes gilt lediglich für reine Kampagnebetriebe, die überhaupt nur während eines Teils des Jahres arbeiten. In diesen ist die Beschäftigtenzahl während der Kampagne maßgebend (BAG v. 16.11.2004 - 1 AZR 642/03). Mitzuzählen sind auch die Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG), die im Allgemeinen über den größten Teil des Jahres im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt wurden und voraussichtlich beschäftigt werden.
Beschreibung
In folgenden Fällen sind Zahlen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend:
- Errichtung von Betriebsräten: In Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, wird ein Betriebsrat gewählt (§ 1 Abs. 1 BetrVG).
- Ermittlung der Betriebsratsstärke: Gestaffelte Arbeitnehmerzahlen, die für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder anzuwenden sind (§ 9 BetrVG).
- Freistellung von Betriebsratsmitgliedern: Gestaffelte Arbeitnehmerzahlen, die für die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder anzuwenden sind (§ 38 Abs. 1 BetrVG).
- Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretung: In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. (§ 60 Abs. 1 BetrVG).
- Ermittlung der Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter: Gestaffelte Zahlen der im Betrieb beschäftigten Auszubildenden und jugendlichen Arbeitnehmer, die für die Anzahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter anzuwenden sind (§ 62 Abs. 1 BetrVG).
- Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen: In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung darüber zu unterrichten und dessen Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG).
- Bildung eines Wirtschaftsausschusses: In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 Abs. 1 BetrVG).
- Unterrichtung der Arbeitnehmer: In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. In Unternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen (§ 110 Abs. 1 u. 2 BetrVG).
- Unterrichtung des Betriebsrats über eine Betriebsänderung: In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen (§ 111 BetrVG). Bei einer Betriebsänderung, die mit Personalabbau verbunden ist, ist nur die bisherige, nicht die zukünftige Entwicklung der Arbeitnehmerzahlen des Unternehmens zu berücksichtigen (BAG v. 16.11.2004 - 1 AZR 642/03).
- Erzwingbarkeit eines Sozialplans bei Personalabbau: Besteht eine geplante Betriebsänderung allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, ist ein Sozialplan nur erzwingbar, wenn eine nach Belegschaftsstärke gestaffelte Zahl von Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen (§ 112a Abs. 1 BetrVG).
Rechtsquellen
§§ 1 Abs. 1, 9, 38 Abs. 1, 60 Abs. 1, 99 Abs. 1, 106 Abs. 1, 110 Abs. 1 u. 2, 111, 112a Abs. 1 BetrVG