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Im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bezieht sich der Begriff "in der Regel Beschäftigte" auf Arbeitnehmer, die regelmäßig und kontinuierlich im Betrieb tätig sind. Er bezieht sich auf die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb im Unterschied zur vorübergehenden Beschäftigtenstärke.
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Im Arbeitsrecht verwendeter Begriff, der die Mindestzahl der für bestimmte Fälle zu berücksichtigenden Beschäftigten bezeichnet.
Die Bezeichnung „in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer“ ist ein unbestimmte Rechtsbegriff, der in zahlreichen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verwendet wird. Seine Auslegung für die Rechtsanwendung im Einzelfall unterliegt der Rechtsprechung und einer nur eingeschränkten Rechtskontrolle. Er bezieht sich auf die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb im Unterschied zur vorübergehenden Beschäftigtenstärke. Die Zahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer kann nicht durch einfaches Abzählen an einem Stichtag ermittelt werden. Vielmehr ist auf die "normale" Zahl der Beschäftigten abzustellen, d. h. auf die Personalstärke, die für das Unternehmen im Allgemeinen kennzeichnend ist. Dies erfordert regelmäßig sowohl einen Rückblick in die Vergangenheit, als auch eine Prognose der zukünftigen Beschäftigtenzahl (BAG v. 16.11.2004 - 1 AZR 642/03). Bei der Einschätzung der zukünftigen Entwicklung der Beschäftigtenzahl sind nicht allgemeine Erwartungen, sondern konkrete Entscheidungen des Arbeitgebers maßgeblich.
Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teils eines Jahres beschäftigt werden. Dies gilt auch für Saisonbetriebe, die jeweils für einige Wochen oder Monate im Jahr einen erhöhten Arbeitskräftebedarf haben. Die für diese Zeit vorübergehend eingestellten Arbeitnehmer zählen nicht zu den in der Regel Beschäftigten. Etwas Anderes gilt lediglich für reine Kampagnebetriebe, die überhaupt nur während eines Teils des Jahres arbeiten. In diesen ist die Beschäftigtenzahl während der Kampagne maßgebend (BAG v. 16.11.2004 - 1 AZR 642/03). Mitzuzählen sind auch die Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG), die im Allgemeinen über den größten Teil des Jahres im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt wurden und voraussichtlich beschäftigt werden.
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In folgenden Fällen sind Zahlen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend:
§§ 1 Abs. 1, 9, 38 Abs. 1, 60 Abs. 1, 99 Abs. 1, 106 Abs. 1, 110 Abs. 1 u. 2, 111, 112a Abs. 1 BetrVG
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