Lexikon
Informationelle Selbstbestimmung

Informationelle Selbstbestimmung

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Der Begriff "informationelle Selbstbestimmung" bezieht sich auf das Recht eines Individuums, die Kontrolle über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner persönlichen Informationen zu haben. Es betont das Recht auf Privatsphäre und die Entscheidungsfreiheit, wie persönliche Daten gesammelt und verwendet werden. Dieses Konzept zielt darauf ab, die persönliche Autonomie und den Schutz sensibler Daten in einer zunehmend datengetriebenen Gesellschaft zu gewährleisten.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Das Recht jedes Einzelnen, selbst darüber zu entscheiden, wann und in welchen Grenzen Daten über seine persönlichen Sachverhalte offenbart werden dürfen.

Erläuterung

Teil der Persönlichkeitsrechte

Das Grundgesetz schützt den Einzelnen vor Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs.1 GG i. V. m. Art.1 Abs.1 GG, Würde des Menschen). Das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Maße zu schützen (BAG v. 29.6.2004 - 1 ABR 21/03). Die mit der elektronischen Datenverarbeitung grundsätzlich verbundenen technischen Möglichkeiten, Einzelangaben über eine Person unbegrenzt zu speichern sowie jederzeit abzurufen, sind geeignet, bei den betroffenen Personen einen psychischen Anpassungsdruck zu erzeugen, durch den sie in ihrer Freiheit, ihr Handeln aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu gestalten, wesentlich gehemmt werden.

Einschränkungen

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet, dass jedermann grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen hat. Einschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur in Fällen, in denen das Allgemeininteresse überwiegt, zulässig. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben (BVerfG v.15.12.1983 - 1 BvR 209/83). Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter Wahrung der informationellen Selbstbestimmung ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es bestimmt u. a., dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG).

Arbeitsverhältnisse

Für die Arbeitsverhältnisse gilt der Grundsatz, dass personenbezogene Daten eines Beschäftigten ansonsten nur für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist (§ 32 Abs. 1 S. 1 BDSG). Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen (§ 33 Abs. 1 BDSG). Ausnahmen hierzu regelt § 33 Abs. 2 BDSG.

Rechtsquellen

Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 1 BDSG

Seminare zum Thema:
Informationelle Selbstbestimmung
Datenschutz im BR-Büro
Datenschutz für den Betriebsrat Teil III
Datenschutz für den Betriebsrat Teil I
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Datenschutz: Wichtige Gesetzesänderung für Betriebsräte!

Es gibt wieder Neues aus dem Datenschutz. Eine aktuelle Gesetzesänderung hat Anpassungen im Gepäck, die jeder Betriebsrat kennen sollte. Zum einen geht es um die Bestellung des Datenschutzbeauftragten, aber auch die Datenverarbeitung der Beschäftigten ist von den Neuerungen betroffen. ...
Mehr erfahren

Drei Jahre DSGVO – Mehr Bußgelder, weniger Druck?

Wer erinnert sich nicht an die Aufregung im Mai 2018, als der Datenschutz plötzlich wie ein Damoklesschwert über den Köpfen von Betrieben und Betriebsräten hing? Die Angst vor Horror-Bußgeldern war ebenso groß wie die Sorgen vor einem Berg an Bürokratie. Was ist davon geblieben? Wir sprach ...
Mehr erfahren
Wird ein Antrag auf Auskunft über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur gestellt, um im Anschluss einen Schadenersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO zu begründen, kann dies als rechtsmissbräuchlich bewertet werden. Eine Zurückweisung des Auskunftsanspruchs ist in diesen Fällen zulässig.