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Der Begriff "informationelle Selbstbestimmung" bezieht sich auf das Recht eines Individuums, die Kontrolle über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner persönlichen Informationen zu haben. Es betont das Recht auf Privatsphäre und die Entscheidungsfreiheit, wie persönliche Daten gesammelt und verwendet werden. Dieses Konzept zielt darauf ab, die persönliche Autonomie und den Schutz sensibler Daten in einer zunehmend datengetriebenen Gesellschaft zu gewährleisten.
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Das Recht jedes Einzelnen, selbst darüber zu entscheiden, wann und in welchen Grenzen Daten über seine persönlichen Sachverhalte offenbart werden dürfen.
Das Grundgesetz schützt den Einzelnen vor Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs.1 GG i. V. m. Art.1 Abs.1 GG, Würde des Menschen). Das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Maße zu schützen (BAG v. 29.6.2004 - 1 ABR 21/03). Die mit der elektronischen Datenverarbeitung grundsätzlich verbundenen technischen Möglichkeiten, Einzelangaben über eine Person unbegrenzt zu speichern sowie jederzeit abzurufen, sind geeignet, bei den betroffenen Personen einen psychischen Anpassungsdruck zu erzeugen, durch den sie in ihrer Freiheit, ihr Handeln aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu gestalten, wesentlich gehemmt werden.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet, dass jedermann grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen hat. Einschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur in Fällen, in denen das Allgemeininteresse überwiegt, zulässig. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben (BVerfG v.15.12.1983 - 1 BvR 209/83). Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter Wahrung der informationellen Selbstbestimmung ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es bestimmt u. a., dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG).
Für die Arbeitsverhältnisse gilt der Grundsatz, dass personenbezogene Daten eines Beschäftigten ansonsten nur für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist (§ 32 Abs. 1 S. 1 BDSG). Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen (§ 33 Abs. 1 BDSG). Ausnahmen hierzu regelt § 33 Abs. 2 BDSG.
Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 1 BDSG
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