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Inklusionsvereinbarung

Begriff

Vertrag zwischen dem Arbeitgeber auf der einen und der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat auf der anderen Seite mit dem Ziel, die Integration schwerbehinderter Menschen im Betrieb zu fördern.

Beschreibung

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Pflicht zur Erstellung

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers für Angelegenheiten schwerbehinderte Menschen (§ 98 SGB IX) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung abzuschließen. Fordert der Arbeitgeber nicht von sich aus die Interessenvertretungen zu Verhandlungen auf, ergreift die Schwerbehindertenvertretung die Initiative. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, steht das Antragsrecht dem Betriebsrat zu. Der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung können das Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen über die Inklusionsvereinbarung zu beteiligen. Das Integrationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden. Der Agentur für Arbeit und dem zuständigen Integrationsamt wird die Vereinbarung übermittelt (§ 83 Abs. 1 SGB IX). Die Inklusionsvereinbarung ist ein Sonderfall der Betriebsvereinbarung mit der Schwerbehindertenvertretung als zusätzlicher Vertragspartner.

Inhalt

Die Inklusionsvereinbarung ist eine Zielvereinbarung, mit der die Eingliederung und Beschäftigungssituation behinderter und schwerbehinderter Arbeitnehmer im Betrieb gesteuert und verbessert wird. Sie enthält Regelungen insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie über die Durchführung im Betrieb. Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen. Bei der Personalplanung werden besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorgesehen (§ 83 Abs. 2 SGB IX). Insbesondere können Regelungen getroffen werden

  • zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier, frei werdender oder neuer Stellen,
  • zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, einschließlich eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen,
  • zu Teilzeitarbeit,
  • zur Ausbildung behinderter Jugendlicher,
  • zur Durchführung der betrieblichen Prävention und zur Gesundheitsförderung,
  • über die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarztes auch für Beratungen über Leistungen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben.

Inklusionsvereinbarung für das gesamte Unternehmen oder Teile davon gelten, sind für die Verhandlungen und deren Abschluss die Gesamtschwerbehindertenvertretung und der Gesamtbetriebsrat zuständig (§ 97 Abs. 6 SGB IX).

Übergangsregelung

Bestehende Integrationsvereinbarungen in der bis zum 1. Januar 2018 geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort (§ 241 Abs. 6 SGB IX)

Rechtsquellen

§§ 83, 97 Abs. 6 SGB IX

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Redaktion

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