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Eine Inklusionsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Schwerbehindertenvertretung. Diese Vereinbarung hat das Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben zu fördern und entsprechende Maßnahmen zur Barrierefreiheit und Chancengleichheit zu etablieren.
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Vertrag zwischen dem Arbeitgeber auf der einen und der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat auf der anderen Seite mit dem Ziel, die Integration schwerbehinderter Menschen im Betrieb zu fördern.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers für Angelegenheiten schwerbehinderte Menschen (§ 98 SGB IX) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung abzuschließen. Fordert der Arbeitgeber nicht von sich aus die Interessenvertretungen zu Verhandlungen auf, ergreift die Schwerbehindertenvertretung die Initiative. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, steht das Antragsrecht dem Betriebsrat zu. Der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung können das Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen über die Inklusionsvereinbarung zu beteiligen. Das Integrationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden. Der Agentur für Arbeit und dem zuständigen Integrationsamt wird die Vereinbarung übermittelt (§ 83 Abs. 1 SGB IX). Die Inklusionsvereinbarung ist ein Sonderfall der Betriebsvereinbarung mit der Schwerbehindertenvertretung als zusätzlicher Vertragspartner.
Die Inklusionsvereinbarung ist eine Zielvereinbarung, mit der die Eingliederung und Beschäftigungssituation behinderter und schwerbehinderter Arbeitnehmer im Betrieb gesteuert und verbessert wird. Sie enthält Regelungen insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie über die Durchführung im Betrieb. Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen. Bei der Personalplanung werden besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorgesehen (§ 83 Abs. 2 SGB IX). Insbesondere können Regelungen getroffen werden
Inklusionsvereinbarung für das gesamte Unternehmen oder Teile davon gelten, sind für die Verhandlungen und deren Abschluss die Gesamtschwerbehindertenvertretung und der Gesamtbetriebsrat zuständig (§ 97 Abs. 6 SGB IX).
Bestehende Integrationsvereinbarungen in der bis zum 1. Januar 2018 geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort (§ 241 Abs. 6 SGB IX)
§§ 83, 97 Abs. 6 SGB IX
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