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Integrationsamt

Begriff

Staatliche Einrichtung auf Länderebene, die für die berufliche Unterstützung behinderter und ihnen gleichgestellter Arbeitnehmer zuständig ist.

Erläuterungen

Aufgaben

Die Integrationsämter (früher: Hauptfürsorgestellen) haben u. a. folgende Aufgaben (§ 101 SGB IX):

  • die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,
  • den Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen,
  • die begleitende Hilfe im Arbeitsleben für behinderte Menschen,
  • Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für das betriebliche Integrationsteam (Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Beauftragter des Arbeitgebers).

Die Integrationsämter arbeiten eng zusammen mit Rehabilitationsträgern (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung), Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Behindertenverbänden sowie mit dem betrieblichen Integrationsteam. Die Arbeit des Integrationsamtes wird in den Bereichen der Vermittlung schwerbehinderter Arbeitnehmer in den ersten Arbeitsmarkt sowie berufsbegleitender Hilfen für schwerbehinderter Arbeitnehmer durch die Integrationsfachdienste unterstützt.

Kündigung schwerbehinderter Menschen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX). Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem zuständigen Integrationsamt schriftlich. Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an. Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin (§ 87 SGB IX). Es soll die Entscheidung, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen (§ 88 SGB IX).

Beschreibung

Vor der Entscheidung des Integrationsamtes zu einer beabsichtigten Kündigung holt das Integrationsamt die Stellungnahme des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung ein (§ 87 Abs. 2 SGB IX).

Rechtsquellen

§§ 101 u 102 SGB IX

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Redaktion

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