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Der Begriff "Jahresüberschuss" bezieht sich auf den positiven finanziellen Saldo im Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft, der sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr ergibt. Im Gegensatz dazu bezeichnet "Jahresfehlbetrag" den negativen finanziellen Saldo, der auf Verluste hinweist. Diese Begriffe sind wichtige Bestandteile des Jahresabschlusses und zeigen die finanzielle Performance des Unternehmens während des jeweiligen Geschäftsjahres an. Der Jahresüberschuss bzw. Fehlbetrag entspricht dem Ergebnis der Erfolgsrechnung (§ 275 HGB).
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Der Begriff Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag gehört in den Themenbereich des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft.
Als ein Teil des Jahresabschlusses zeigt die Gewinn- und Verlustrechnung alle Erträge und Aufwendungen der Gesellschaft. Der Jahresüberschuss bzw. Fehlbetrag entspricht dem Ergebnis der Erfolgsrechnung (§ 275 HGB).
Gleichzeitig zeigt die Bilanz als weiterer Teil des Jahresabschlusses das Eigenkapital und das Fremdkapital des Unternehmens. Der Jahresüberschuss/ -fehlbetrag wir hier im Eigenkapital der Gesellschaft ausgewiesen (§ 266 HGB).
Die meisten Unternehmen haben eine Gewinnerzielungsabsicht. Am Ende des Geschäftsjahres stellen sie ihren Erträgen (z.B. Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Produkten) ihre Aufwendungen (z.B. Material- und Personalaufwand) gegenüber. Sind die positiven Erträge höher als die Aufwendungen, wurde ein Jahresüberschuss erzielt. Der Jahresüberschuss steht den Gesellschaftern zu. Sie können entscheiden, ob der Jahresüberschuss ausgeschüttet wird oder im Unternehmen verbleiben soll.
§ 275 HGB zeigt mit dem Gesamtkosten- bzw. Umsatzkostenverfahren die zwei vollständigen Varianten der Jahresüberschussermittlung
Oft wird in Unternehmen von der nicht genau definierten Größe „Gewinn“ oder „Verlust“ gesprochen. Der Jahresüberschuss/ -fehlbetrag ist hingegen eine klar definierte Kenngröße und eignet sich gut zur Beschreibung des Unternehmenserfolgs.
Achtung: Legale Ansatz- und Bewertungsspielräume im deutschen Handelsrecht (sogenannte Bilanzpolitik) kann die Höhe des Jahresüberschusses/ -fehlbetrages stark beeinflussen. Als Kenngröße für erfolgsabhängige Entlohnungs-Systeme ist er daher weniger geeignet.
Die Position Jahresüberschuss/ -fehlbetrag wird im Handelsgesetzbuch unter § 266 als Teil des bilanziellen Eigenkapitals und in § 275 HGB als Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung beschreiben.
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