Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Job-Ticket

Job-Ticket

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  28.6.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Job-tickets sind Monats- oder Jahres-Fahrkarten, die Unternehmen bei einem regionalen oder überregionalen Verkehrsunternehmen erwerben können, um sie entgeltlich oder unentgeltlich an ihre Mitarbeiter für deren Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln weiterzugeben.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Monats- oder Jahres-Fahrkarten, die Unternehmen bei einem regionalen oder überregionalen Verkehrsunternehmen erwerben können, um sie entgeltlich oder unentgeltlich an ihre Mitarbeiter für deren Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln weiterzugeben.

Erläuterung

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Jobtickets durch den Arbeitgeber für Fahrten der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist steuerrechtlich ein Sachbezug (geldwerter Vorteil). Ist der Kostenbeitrag des Arbeitgebers nicht höher als 44 Euro im Monat, bleibt dieser Betrag wegen der Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 EStG) steuer- und sozialversicherungsfrei. Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Sachbezug zu versteuern. Der Arbeitgeber kann den zu versteuernden Kostenbeitrag pauschal mit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Arbeitnehmer, die bei einem Verkehrsunternehmen beschäftigt sind (z. B. Deutsche Bahn AG oder städtische Verkehrsbetriebe) und die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, bleibt der geldwerte Vorteil bis zu 1.080 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Ab 3 EStG).

Besteht das Job-Ticket aus einer Jahresmarke, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass mit Ausgabe der Jahreskarte der gesamte Vorteil in einem Monat zugeflossen ist. Damit übersteigt der geldwerte Vorteil die Sachbezugsfreigrenze von 44 € und wird voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beschreibung

Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers in Form von Job-Tickets sind Teil des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer. Die Festlegung der Verteilungsgrundsätze ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) und sollte in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Rechtsquelle

Keine maßgeblichen Rechtsquellen

Seminare zum Thema:
Job-Ticket
Faire Bezahlung für gute Arbeit auch ohne Tarifvertrag
Außertarifliche Angestellte
Basiswissen zum Thema Lohn und Gehalt
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Das könnte Sie auch interessieren

Vier-Tage-Woche: Weniger arbeiten für das gleiche Geld?

Vier Tage arbeiten, drei Tage frei: Der Gedanke an eine Reduzierung der Arbeitszeit stößt bei vielen Betriebsräten und Arbeitnehmern auf Zuspruch; von Arbeitgeberseite wird er meist kategorisch abgelehnt. Island hat das Modell einer verkürzten Arbeitswoche sogar schon getestet. Wo lieg ...
Mehr erfahren

Über Geld spricht man doch!

Je besser die Arbeit, desto mehr Gehalt am Ende des Monats auf dem Konto! Klingt logisch, aber wer „definiert“ eigentlich besser? Unternehmen müssen sich mehr und mehr die Frage stellen, wie Vergütung in Zukunft aussehen kann. In jedem Fall geht es den meisten heutzutage nicht mehr a ...
Mehr erfahren
Als Autoverkäufer über 10.000 EUR monatlich verdienen, ohne ein einziges Auto zu verkaufen? Ja, als freigestellter Betriebsrat ist das möglich, allerdings stoßen manche Forderungen dann doch an rechtliche Grenzen – wie ein gewiefter Betriebsrat kürzlich ausgetestet hat. Wobei das letzte Wort noch nicht gesprochen sein muss, weil die Revision zugelassen wurde und die Sache durchaus noch beim BAG landen könnte.