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Job-tickets sind Monats- oder Jahres-Fahrkarten, die Unternehmen bei einem regionalen oder überregionalen Verkehrsunternehmen erwerben können, um sie entgeltlich oder unentgeltlich an ihre Mitarbeiter für deren Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln weiterzugeben.
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Monats- oder Jahres-Fahrkarten, die Unternehmen bei einem regionalen oder überregionalen Verkehrsunternehmen erwerben können, um sie entgeltlich oder unentgeltlich an ihre Mitarbeiter für deren Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln weiterzugeben.
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Jobtickets durch den Arbeitgeber für Fahrten der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist steuerrechtlich ein Sachbezug (geldwerter Vorteil). Ist der Kostenbeitrag des Arbeitgebers nicht höher als 44 Euro im Monat, bleibt dieser Betrag wegen der Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 EStG) steuer- und sozialversicherungsfrei. Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Sachbezug zu versteuern. Der Arbeitgeber kann den zu versteuernden Kostenbeitrag pauschal mit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Arbeitnehmer, die bei einem Verkehrsunternehmen beschäftigt sind (z. B. Deutsche Bahn AG oder städtische Verkehrsbetriebe) und die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, bleibt der geldwerte Vorteil bis zu 1.080 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Ab 3 EStG).
Besteht das Job-Ticket aus einer Jahresmarke, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass mit Ausgabe der Jahreskarte der gesamte Vorteil in einem Monat zugeflossen ist. Damit übersteigt der geldwerte Vorteil die Sachbezugsfreigrenze von 44 € und wird voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers in Form von Job-Tickets sind Teil des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer. Die Festlegung der Verteilungsgrundsätze ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) und sollte in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
Keine maßgeblichen Rechtsquellen
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