Lexikon
Job-Ticket

Job-Ticket

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  28.6.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Job-Tickets sind Monats- oder Jahres-Fahrkarten, die Unternehmen bei einem regionalen oder überregionalen Verkehrsunternehmen erwerben können, um sie entgeltlich oder unentgeltlich an ihre Mitarbeiter für deren Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln weiterzugeben.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Monats- oder Jahres-Fahrkarten, die Unternehmen bei einem regionalen oder überregionalen Verkehrsunternehmen erwerben können, um sie entgeltlich oder unentgeltlich an ihre Mitarbeiter für deren Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln weiterzugeben.

Erläuterung

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Jobtickets durch den Arbeitgeber für Fahrten der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist steuerrechtlich ein Sachbezug (geldwerter Vorteil). Ist der Kostenbeitrag des Arbeitgebers nicht höher als 44 Euro im Monat, bleibt dieser Betrag wegen der Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 EStG) steuer- und sozialversicherungsfrei. Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Sachbezug zu versteuern. Der Arbeitgeber kann den zu versteuernden Kostenbeitrag pauschal mit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Arbeitnehmer, die bei einem Verkehrsunternehmen beschäftigt sind (z. B. Deutsche Bahn AG oder städtische Verkehrsbetriebe) und die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, bleibt der geldwerte Vorteil bis zu 1.080 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Ab 3 EStG).

Besteht das Job-Ticket aus einer Jahresmarke, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass mit Ausgabe der Jahreskarte der gesamte Vorteil in einem Monat zugeflossen ist. Damit übersteigt der geldwerte Vorteil die Sachbezugsfreigrenze von 44 € und wird voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beschreibung

Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers in Form von Job-Tickets sind Teil des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer. Die Festlegung der Verteilungsgrundsätze ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) und sollte in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Rechtsquelle

Keine maßgeblichen Rechtsquellen

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Brückentage 2025: Mit wenig Urlaub viel Freizeit rausholen!

Wie hole ich mit möglichst wenig Urlaubstagen das Maximum an Freizeit heraus? 2025 hält so einige Schnäppchen für Freizeitstrategen bereit. Also, Kalender zücken –  denn wer die Brückentage geschickt als Urlaubstage nutzt, kann sich über längere Auszeiten freuen.
Mehr erfahren

Ruhepause vs. Arbeitszeit

Arbeitszeit – ein Thema, über das immer wieder gestritten wird; insbesondere, wenn es um die Pausen geht.  Heute werfen wir einmal einen Blick aufs Detail: Was genau gehört denn zur Ruhepause – und was zur Arbeitszeit? Wo beginnt beim „nicht Stempeln“ der Arbeitszeitbetrug? Reicht hier sch ...
Mehr erfahren
Das LAG Düsseldorf bestätigt und ergänzt: Auch vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen nicht aus dem betrieblichen Zeiterfassungssystem „herausgehalten“ werden. Ihre Anwesenheitszeiten im Rahmen der Betriebsratsarbeit sind vollständig zu dokumentieren – ohne Kappung oder automatische Kürzungen.