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Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eine spezielle Interessenvertretung für alle jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 und aller Auszubildenden in einem Betrieb. Sie hat die Aufgabe, deren Belange und Anliegen rund um die Ausbildung gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Sie arbeitet eng mit dem Betriebsrat zusammen.
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Gremium, das die besonderen Belange von jugendlichen Arbeitnehmern unter 18 sowie der Auszubildenden im Betrieb wahrnimmt.
Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr (jugendliche Arbeitnehmer) noch nicht vollendet haben oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Auszubildende, Anlernlinge, Praktikanten, Umschüler und Volontäre) (§ 60 Abs. 1 BetrVG), gewählt. Die Zahl der Mitglieder ist nach der Größe des Betriebs gestaffelt und immer ungerade. Sie besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden aus einer Person, bei 21 bis 50 aus 3 Mitgliedern usw. (§ 62 Abs. 1 BetrVG). Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen Jugendlichen und Auszubildenden zusammensetzen (§ 62 Abs. 2 BetrVG). Das Geschlecht, das unter den zu vertretenden Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 62 Abs. 3 BetrVG).
Die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre (z. B. 2012, 2014) in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Ihre regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre (§ 64 Abs. 1 u. 2 BetrVG). Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 64 Abs. 3 BetrVG). Die Einzelheiten der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung regeln §§ 38 bis 40 WO. Die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stehen unter dem Schutz des Verbots der Wahlbehinderung (§§ 20 Abs. 1 u. 2, 119 Abs. 1 Nr.1 BetrVG).
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein selbständiges Organ mit eigenen Vertretungsrechten. Gegenüber dem Arbeitgeber vertritt der Betriebsrat die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden. Sie kann daher nur in Betrieben errichtet werden, in denen ein Betriebsrat besteht. Die Aufgabe der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist es, die besonderen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 sowie der Auszubildenden beim Betriebsrat vorzutragen und dafür zu sorgen, dass die Belange dieser Arbeitnehmergruppe vom Betriebsrat angemessen und sachgerecht berücksichtigt werden (§ 60 Abs. 2 BetrVG). Anträge und Anregungen zu Angelegenheiten, die sein Aufgabengebiet betreffen (§ 70 Abs. 1 BetrVG), sind nach ordnungsgemäßem Beschluss von der Jugend- und Auszubildendenvertretung an den Betriebsrat heranzutragen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 70 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat Anregungen von jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken (§ 70 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
Für die Organisation und Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind die Vorschriften für die Geschäftsführung des Betriebsrats weitgehend entsprechend anzuwenden (§ 65 Abs. 1 BetrVG). Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden (§ 67 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Er hat beratende Funktion. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats eigene Sitzungen abhalten. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen (§ 65 Abs. 2 BetrVG). An den Sprechstunden des Betriebsrats kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der jugendlichen und auszubildenden Arbeitnehmer teilnehmen (§ 39 Abs. 2 BetrVG). Eigene Sprechstunden sind bei mehr als 50 Jugendlichen und Auszubildenden möglich (§ 69 BetrVG). Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen (§ 71 BetrVG).
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Da die Jugend- und Auszubildendenvertretung kein eigenständiger Repräsentant der jugendlichen Arbeitnehmer und kein selbständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung ist, bestehen ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Betriebsrat, nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Ihre Aufgabe ist es, die speziellen Interessen der Jugendlichen und der zu ihrer Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat angemessen und sachgerecht zum Ausdruck zu bringen. Nach außen vertritt dagegen allein der Betriebsrat die Interessen sämtlicher Arbeitnehmer einschließlich derjenigen, die von der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten werden (BAG 18.1.2012 - 7 ABR 83/10). Der Betriebsrat hat die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der jugendlichen Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten. Er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern (§ 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt (§ 70 Abs. 2 BetrVG). Er hat den Wahlvorstand zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestellen. Bei bestehendem Gremium hat er spätestens acht Wochen (im vereinfachten Wahlverfahren vier Wochen) vor Ablauf der Amtszeit den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden zu benennen (§ 63 Abs. 2 BetrVG). Anträge und Anregungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung hat der Betriebsrat entgegenzunehmen und ernsthaft zu prüfen. Sofern er den Antrag für berechtigt und sachdienlich anerkennt, hat er ihn mit dem Arbeitgeber zu erörtern. Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden betreffen (§ 68 BetrVG).
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung über alle Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt (§ 70 Abs. 2 BetrVG). Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden (§ 67 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Er hat beratende Funktion. Der Betriebsratsvorsitzende hat der Jugend- und Auszubildendenvertretung Zeitpunkt und Ort sowie die Tagesordnung der Betriebsratssitzung mitzuteilen (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Er hat für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung Teilnahmerecht. Die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden betreffen (§ 67 Abs. 2 BetrVG). Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen (§ 66 Abs. 1 BetrVG).
§§ 60 bis 71 BetrVG, §§ 38 bis 40 WO
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