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Lexikon
Jugendarbeitsschutz

Jugendarbeitsschutz

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Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Der Jugendarbeitsschutz umfasst rechtliche Regelungen, die den Schutz von jungen Arbeitnehmern unter 18 Jahren am Arbeitsplatz sicherstellen. Diese Vorschriften zielen darauf ab, die Gesundheit, Sicherheit und Entwicklung von Jugendlichen während ihrer Beschäftigung zu gewährleisten, indem Arbeitszeiten, Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten an ihr Alter und ihre körperliche sowie geistige Entwicklung angepasst werden. Der Jugendarbeitsschutz betrifft Aspekte wie Arbeitszeiten, Pausen, Nachtarbeit, gefährliche Tätigkeiten und die Förderung von Bildung und Ausbildung.

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Begriff

Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren, die von der Art und Dauer einer abhängigen Arbeit für die Gesundheit, die Arbeitskraft und die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen.

Erläuterung

Grundlage: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Die für den Jugendarbeitsschutz maßgeblichen Vorschriften enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Es gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, unabhängig davon, ob sie sich in einem Ausbildungs- oder einem Arbeitsverhältnis befinden. Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 1 bis 3 JArbSchG). Ausgenommen von den Regelungen des JArbSchG sind geringfügige Hilfeleistungen, soweit diese gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung behinderter Menschen erbracht werden (§ 1 JArbSchG). Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeiten. Wer die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit des Kindes, Jugendlichen oder Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) vorsätzlich gefährdet oder schädigt, begeht eine Straftat (§ 58 Absatz 5 u. 6 JArbSchG).

Beschäftigung von Kindern

Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können Kinder über 13 Jahre mit Genehmigung ihrer Personensorgeberechtigten in gewissem Umfang mit leichten und für Kinder geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre dürfen während der Schulferien arbeiten. Die gesamte Beschäftigungszeit darf die Dauer von vier Wochen im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 5 Abs. 1 u. 3 ArbSchG).

Beschäftigung Jugendlicher

Allgemeine Einschränkungen

Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen und bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind. Arbeiten, bei denen

  • sie Unfallgefahren wegen mangelnder Erfahrung nicht erkennen können,
  • sie schädlichen Einwirkungen wie Lärm, Erschütterungen, Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder
  • ihre Gesundheit durch Hitze, Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,

dürfen nur dann von Jugendlichen ausgeübt werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles dient und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein. Akkordarbeit und in der Regel auch Arbeit unter Tage ist für Jugendliche verboten (§§ 22 bis 24 ArbSchG).

Arbeitszeiten und Urlaub

Bezüglich der Arbeitszeiten und des Urlaubs gilt für Jugendliche:

  • Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden, bzw. 8 1/2 Stunden bei entsprechendem Ausgleich an den anderen Werktagen derselben Woche.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten (§ 8 JArbSchG).
  • Sie dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden (§ 15 JArbSchG).
  • Ihnen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gewährt werden (§ 11 JArbSchG).
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
  • Während der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr gilt ein Beschäftigungsverbot mit den Ausnahmen für das Gaststätten- und Schaustellergewerbe (bis 22 Uhr), für mehrschichtige Betriebe (bis 23 Uhr), die Landwirtschaft (ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr) sowie Bäckereien und Konditoreien (ab 5 Uhr, § 14 JArbSchG)
  • Für den Berufsschulunterricht ist der Jugendliche von jeglicher Beschäftigung freizustellen (§ 9 JArbSchG).
  • Die Beschäftigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten mit Ausnahmen z.B. für Krankenanstalten, Gaststätten, Sport, ärztlichen Notdienst (§§ 16-18 JArbSchG).
  • Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage bei unter 17-jährigen und mindestens 25 Werktage bei unter 18-jährigen Jugendlichen. Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden (§ 19 Abs. 1 bis 3 JArbSchG).

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen sowie einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§§ 47 u. 48 JArbSchG).

Sonstige Schutzmaßnahmen

Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind (§ 28 Abs. 1 JArbSchG). Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG). Im Interesse des Gesundheitsschutzes ist eine umfassende ärztliche Betreuung (Erstuntersuchung, erste und weitere Nachuntersuchung sowie besonders angeordnete Untersuchungen) vorgeschrieben (§§ 32ff JArbSchG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat ist verpflichtet, darüber zu wachen, dass die Schutzvorschriften für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG). Sofern eine Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb besteht, arbeitet der Betriebsrat insbesondere in Fragen des Arbeitsschutzes eng mit diesem Gremium zusammen. Er kann diesbezügliche Vorschläge und Stellungnahmen von der Jugend- und Auszubildendenvertretung anfordern. (§ 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).

Rechtsquelle

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Seminare zum Thema:
Jugendarbeitsschutz
JAV Teil I
JAV-Vorsitzender
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