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Der Jugendarbeitsschutz umfasst rechtliche Regelungen, die den Schutz von jungen Arbeitnehmern unter 18 Jahren am Arbeitsplatz sicherstellen. Diese Vorschriften zielen darauf ab, die Gesundheit, Sicherheit und Entwicklung von Jugendlichen während ihrer Beschäftigung zu gewährleisten, indem Arbeitszeiten, Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten an ihr Alter und ihre körperliche sowie geistige Entwicklung angepasst werden. Der Jugendarbeitsschutz betrifft Aspekte wie Arbeitszeiten, Pausen, Nachtarbeit, gefährliche Tätigkeiten und die Förderung von Bildung und Ausbildung.
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Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren, die von der Art und Dauer einer abhängigen Arbeit für die Gesundheit, die Arbeitskraft und die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen.
Die für den Jugendarbeitsschutz maßgeblichen Vorschriften enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Es gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, unabhängig davon, ob sie sich in einem Ausbildungs- oder einem Arbeitsverhältnis befinden. Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 1 bis 3 JArbSchG). Ausgenommen von den Regelungen des JArbSchG sind geringfügige Hilfeleistungen, soweit diese gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung behinderter Menschen erbracht werden (§ 1 JArbSchG). Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeiten. Wer die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit des Kindes, Jugendlichen oder Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) vorsätzlich gefährdet oder schädigt, begeht eine Straftat (§ 58 Absatz 5 u. 6 JArbSchG).
Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können Kinder über 13 Jahre mit Genehmigung ihrer Personensorgeberechtigten in gewissem Umfang mit leichten und für Kinder geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre dürfen während der Schulferien arbeiten. Die gesamte Beschäftigungszeit darf die Dauer von vier Wochen im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 5 Abs. 1 u. 3 ArbSchG).
Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen und bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind. Arbeiten, bei denen
dürfen nur dann von Jugendlichen ausgeübt werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles dient und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein. Akkordarbeit und in der Regel auch Arbeit unter Tage ist für Jugendliche verboten (§§ 22 bis 24 ArbSchG).
Bezüglich der Arbeitszeiten und des Urlaubs gilt für Jugendliche:
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen sowie einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§§ 47 u. 48 JArbSchG).
Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind (§ 28 Abs. 1 JArbSchG). Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG). Im Interesse des Gesundheitsschutzes ist eine umfassende ärztliche Betreuung (Erstuntersuchung, erste und weitere Nachuntersuchung sowie besonders angeordnete Untersuchungen) vorgeschrieben (§§ 32ff JArbSchG).
Der Betriebsrat ist verpflichtet, darüber zu wachen, dass die Schutzvorschriften für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG). Sofern eine Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb besteht, arbeitet der Betriebsrat insbesondere in Fragen des Arbeitsschutzes eng mit diesem Gremium zusammen. Er kann diesbezügliche Vorschläge und Stellungnahmen von der Jugend- und Auszubildendenvertretung anfordern. (§ 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
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