Ärger in der Ausbildung? Probleme bei der Übernahme? Für diese und andere Fragen rund um die Jugendlichen unter 18 Jahren bzw. Auszubildenden unter 25 Jahren ist die JAV zuständig (vgl. § 60 BetrVG).
Zu den Aufgaben der JAV gehört es, dafür zu sorgen, dass die für die Auszubildenden und jungen Arbeitnehmer geltenden Rechte und Vorschriften eingehalten werden (vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Denn zu deren Schutz gibt es Gesetze und Verordnungen, wie beispielsweise das Berufsbildungs- und das Jugendarbeitsschutzgesetz. Auch im Arbeitszeitgesetz und in der Arbeitsstättenverordnung finden sich Sonderregelungen für Jugendliche.
Ein wichtiger Ansprechpartner
Als Jugend- und Auszubildendenvertreter setzt Du Dich für andere ein: Du bist ein wichtiger Ansprechpartner für die beruflichen Nöte Deiner jungen Kollegen. Diese dürfen sich mit Problemen und Anregungen an die JAV wenden - auch während der Arbeitszeit.
Doch keine Sorge, wenn Probleme auftauchen, dann musst Du sie nicht alleine lösen. Denn dafür gibt es den Betriebsrat.
Tipp: Ein guter Draht zum Betriebsrat ist wichtig für Deine Arbeit als Interessenvertreter!
Mit den Kollegen aus dem Betriebsrat arbeitest Du eng zusammen; er ist Dein Ansprechpartner in allen Fragen. Bei ihm beantragst Du Maßnahmen für die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden, z.B. Verbesserungen bei der Qualität der Ausbildung. Der Betriebsrat kümmert sich um die Anregungen und Beschwerden der JAV.
Wichtig: Möchte die JAV etwas erreichen, dann muss sie es beim Betriebsrat beantragen. Denn nur der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Die JAV hat aber das Recht, an Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat teilzunehmen, wenn es um Angelegenheiten von jungen Kollegen geht (vgl. § 68 BetrVG).
Übrigens: Der Betriebsrat hat die Pflicht, die JAV zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Zudem ist er verpflichtet, der JAV die zur Erledigung ihrer Pflichten erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Keine Sitzung verpassen
Zu Deinen Rechten als JAVler gehört es, dass Du an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen darfst: Zu jeder Betriebsratssitzung kann die JAV einen Vertreter entsenden. Die Teilnahme ist dringend zu empfehlen, denn nur so erhält Deine JAV viele wichtige Informationen und bleibt immer auf dem Laufenden. Geht es um spezielle Angelegenheiten von jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden, dann dürfen alle Mitglieder der JAV an der Betriebsratssitzung teilnehmen.
Tipp: Betreffen die zu fassenden Beschlüsse überwiegend jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende, dann hat die JAV volles Stimmrecht (vgl. § 67 Abs. 2 BetrVG)
Zeit zum Austausch: Die JAV-Sitzung
Auch die JAV kann gemäß ihrer Rechte - nach Verständigung des Betriebsrats - Sitzungen abhalten. Sie bieten eine gute Gelegenheit zum Austausch. Sinnvoll ist es daher, einen regelmäßigen Sitzungstermin zu vereinbaren. An den Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes Betriebsratsmitglied teilnehmen (vgl. § 65 Abs. 2 BetrVG).
Eigene Sprechstunden in größeren Betrieben
In größeren Betrieben mit mehr als 50 zur JAV wahlberechtigten Arbeitnehmern kann die JAV eigene Sprechstunden einrichten (vgl. § 69 BetrVG). Dabei kann ein Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.
Versammlung der Jugend- und Auszubildenden
Die JAV kann eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Diese findet im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vor oder nach einer Betriebsversammlung oder zu einem anderen Zeitpunkt statt (vgl. § 71 BetrVG). Die JAV-Versammlung ist sinnvoll, denn dort könnt Ihr direkt von Eurer Arbeit und von Euren Erfolgen berichten.