Lexikon
Kommanditgesellschaft (KG)

Kommanditgesellschaft (KG)

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Form der Personengesellschaft, bei der sich zwei oder mehrere Personen zusammenschließen, um gemeinsam ein Unternehmen zu betreiben. Dabei gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: Die Komplementäre, die die volle persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der KG tragen und die Geschäftsführung innehaben, sowie die Kommanditisten, deren Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist und die in der Regel nicht aktiv in die Geschäftsführung eingreifen dürfen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Sonderform der Offenen Handelsgesellschaft, bei der mindestens ein Gesellschafter persönlich mit seinem ganzen Vermögen haftet (persönlich haftender Gesellschafter, Komplementär), der andere Teil (Kommanditist) nur mit einer bestimmten, aus dem Handelsregister ersichtlichen Vermögenseinlage (§ 161 HGB).

Erläuterung

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist wie die Offenen Handelsgesellschaft (OHG) eine Personengesellschaft. Das Recht der OHG ist grundsätzlich auch auf die KG anzuwenden (§ 162 Abs. 2 HGB). Die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) einer KG haften mit ihrem Privatvermögen gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der KG. Die Kommanditisten dagegen übernehmen nur bis zur Höhe ihrer Kapitaleinlage eine Haftung. Daher liegen die alleinige Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis und sämtliche Kontrollrechte bei den Komplementären. Die Kommanditisten sind zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt (§ 170 HGB). Sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht (§ 164 HGB). Gibt es mehrere Komplementäre, so führen alle gemeinschaftlich, es sei denn, die einzelvertragliche Regelung sieht etwas anderes vor.

Komplementär kann anstatt einer natürlichen Person auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sein. Ihre Bezeichnung lautet GmbH & Co. KG. Komplementär kann auch eine Aktiengesellschaft (AG) sein. Diese Gesellschaft firmiert unter AG & Co. KG. Ziel dieser Rechtsformen ist es, Haftungsbeschränkungen aller Beteiligten zu erreichen. Eine weitere Form der Kommanditgesellschaft ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Hierbei handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die an Stelle eines Vorstandes über persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) verfügt.

Die Gründung einer KG setzt den Abschluss eines Gesellschaftvertrags zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten voraus. Die Gesellschaft ist durch Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Unter Anderem müssen alle Gesellschafter namentlich mit Wohnsitz (§ 106 Abs. 2 HGB), die Kommanditisten außerdem mit der Höhe ihrer Einlage im Handelsregister eingetragen werden (§ 162 Abs. 1 HGB).

Rechtsquelle

§§ 161 bis 177a HGB

Seminare zum Thema:
Kommanditgesellschaft (KG)
Krisenbewältigung im Wirtschaftsausschuss
Wirtschaftsausschuss Fresh-up
Wirtschaftsausschuss kompakt Teil I
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Was tun mit 100 Millionen Euro?

Im Wirtschaftsausschuss geht es um die Zukunft des Unternehmens und die Sicherheit der Arbeitsplätze. Die Mitglieder müssen mit der Unternehmensleitung diskutieren, beraten und den Betriebsrat frühzeitig über wirtschaftliche Angelegenheiten informieren. Um die Arbeit im Ausschuss effektiv ...
Mehr erfahren

Protokollführung im Wirtschaftsausschuss

„Wer führt das Protokoll?“ Eine Frage, die in jedem Gremium, egal ob ehrenamtlich oder nicht, ein Stöhnen hervorruft. Muss bei Wirtschaftsausschuss-Sitzungen überhaupt ein Protokoll geführt werden? Wenn ja, welcher Umfang macht Sinn? Und kann der Wirtschaftsausschuss einen Protokollführer ...
Mehr erfahren
Ein Wirtschaftsausschuss in einem Unternehmen, das Wohnheime für die Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten, Aussiedlern und Obdachlosen betreut? Ja, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Denn dort greift – anders als in karitativen Unternehmen – kein Tendenzschutz.