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Das korrigierende Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf das Recht des Betriebsrats, Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder Ausgleich der besonderen Belastungen zu fordern, die aufgrund von Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung entstehen. Diese Maßnahmen sollen den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit entsprechen und offensichtlichen Widersprüchen zu diesen Prinzipien entgegenwirken (gemäß § 91 Satz 1 BetrVG).
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Das Recht des Betriebsrats, angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der besonderen Belastungen zu verlangen, die durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung entstehen und den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen (vgl. § 91 S. 1 BetrVG).
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Das korrigierende Mitbestimmungsrecht räumt dem Betriebsrat die Möglichkeit und das Recht ein, darauf hinzuwirken, dass die Arbeitsbedingungen an gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit herangeführt werden, wenn Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren oder Arbeitsumgebung diesen offensichtlich widersprechen und Arbeitnehmer besonders belasten. Besondere Belastungen sind erhebliche Beeinträchtigungen z.B. durch Lärm, Nässe, Hitze, Licht, Monotonie, Körperhaltung bei Verrichtung der Arbeit, die das zumutbare Maß der Beanspruchung der Arbeitnehmer übersteigen. Abwendung ist die Beseitigung der Belastung z. B. durch Rückgängigmachen der Änderung oder Ersatz der körperlichen Belastungen durch technische Mittel. Milderung ist die teilweise Aufhebung der Belastung z. B. durch Erholzeiten oder Verkürzung der Belastungszeiten. Ein Ausgleich der besonderen Belastungen kann z. B. durch Zusatzurlaub oder Bereitstellung von Getränken angestrebt werden. Menschengerechte Gestaltung der Arbeit bedeutet Anpassung der Arbeit an den Menschen. Zu den Arbeitswissenschaften zählen eine ganze Reihe wissenschaftlicher Fachdisziplinen wie Arbeitsmedizin, Arbeitspsychologie, Betriebssoziologie usw.
Das korrigierende Mitbestimmungsrecht beinhaltet nicht die Befugnis des Betriebsrats, Regelungen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit im Betrieb schlechthin zu erzwingen. Eine bestimmte Maßnahme des Arbeitgebers kann der Betriebsrat erst erzwingen, wenn gegen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse offensichtlich verstoßen wird und Arbeitnehmer dadurch besonders belastet werden. Das bedeutet nicht, dass er erst einen Verstoß und das Eintreten besonderer Belastungen abwarten muss, bevor er tätig werden kann. Der Betriebsrat kann vielmehr schon dann, wenn im Planungsstadium erkennbar ist, dass gegen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse offensichtlich verstoßen wird und der Arbeitnehmer deswegen besonders belastet werden, Maßnahmen zur Abwendung, zur Milderung und zum Ausgleich dieser Belastungen verlangen (BAG v. 6.12.1983 - 1 ABR 43/81). Zur Beseitigung konkreter Verstöße hat der Betriebsrat ein Initiativrecht. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 91 S. 2 u. 3 BetrVG).
§ 91 BetrVG
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