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Geld- und Sachmittel sowie Büropersonal, die der Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
Ausstattung im Betriebsrat: Was muss der Arbeitgeber zahlen?
Hat der Betriebsrat Anspruch auf eine Assistenz?
Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten, die
entstehen. Diese Vorschriften beinhalten einen unmittelbaren Erfüllungsanspruch (BAG v 17.5.1983 - 1 ABR 21/80). Sie sind nach allgemeinem Vollstreckungsrecht durchsetzbar (§ 85 ArbGG). Die Pflicht zur Übernahme der Kosten und die Bereitstellung von sächlichen Mitteln und Büropersonal erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten in den Ausschüssen des Betriebsrats, einschließlich des Wirtschaftsausschusses, sowie des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats. Das Gesetz enthält auch ein Umlageverbot (§ 41 BetrVG). Es untersagt dem Betriebsrat, Arbeitnehmer zu Beiträgen für Zwecke des Betriebsrats zu veranlassen, Beiträge entgegenzunehmen oder Sammlungen für seine Tätigkeit durchzuführen. Das Verbot gilt auch für Zuwendungen Dritter (z. B. Gewerkschaften oder politische Parteien). Auch Zuwendungen des Arbeitgebers, die über die Kostentragungspflicht hinausgehen, sind unzulässig, da sie die Unabhängigkeit des Betriebsrats gefährden. Die Kostentragungspflicht (§ 40 Abs.1 BetrVG) geht bei einem Betriebsübergang auf den Betriebserwerber über(§ 613a Abs. 1 BGB).
Der Betriebsrat ist im Rahmen des ihm gesetzlich übertragenen Wirkungskreises teilrechts- und teilvermögensfähig. Die partielle Vermögensfähigkeit besteht insoweit, als das Betriebsverfassungsgesetz rechtliche Ansprüche zur Erstattung von erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit und zur Deckung des Sachaufwands im erforderlichen Umfang vorsieht. Auf dieser Rechtsgrundlage kann der Betriebsrat im eigenen Namen mit Dritten (z. B. einem Rechtsanwalt zur Beratung nach § 111 S. 2 BetrVG) wirksame Verträge schließen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat von den Verbindlichkeiten aus diesen Vereinbarungen freizustellen. Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber an den Gläubiger ab, verwandelt sich dieser in einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber (BAG v. 29.07.2009 - 7 ABR 95/07). Vermögensrechtliche Ansprüche des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber entstehen jedoch nur, soweit
Die Grenze des Ermessensspielraums, der dem Betriebsrat bei der im Vorhinein zu beurteilenden Erforderlichkeit des Anspruchs zusteht, ist im Interesse der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrats nicht zu eng zu ziehen (BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11).
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Vertrag des Betriebsrats mit einem Dritten unwirksam mit der Folge, dass der Betriebsrat für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten einzustehen hat. Da aber die Institution Betriebsrat keine Rechtspersönlichkeit ist, kann sie für Kosten, die dem Vertragspartner durch eine (teil-)unwirksame Vereinbarung entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden. Der Haftungsanspruch geht daher auf das Betriebsratsmitglied (in der Regel den Betriebsratsvorsitzenden) über, das den Betriebsrat beim Abschluss der Vereinbarung mit dem Dritten rechtsgeschäftlich vertreten hat (§ 179 Abs. 1 BGB). Das vertragschließende Betriebsratsmitglied haftet, weil es seine Vertretungsmacht insoweit überschreitet, wie die getroffene Vereinbarung nicht durch den Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gedeckt ist (§ 179 Abs. 1 BGB). Hat das vertragschließende Betriebsratsmitglied den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht gekannt, haftet es nur für den so genannten „Vertrauensschaden“ (negatives Interesse des Gläubigers). Das ist der Schaden, welchen der Berater dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut hat (§ 179 Abs.2 BGB). Die Haftung des handelnden Betriebsratsmitglieds ist ausgeschlossen, wenn dem Berater bekannt oder in Folge von Fahrlässigkeit unbekannt war, dass der Vertragsschluss einen außerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises des Betriebsrats liegenden Gegenstand betraf oder das durch den Vertrag ausgelöste Honorar (teilweise) nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig ist, etwa weil die vereinbarte Honorarhöhe nicht den marktüblichen Sätzen entspricht oder die vereinbarten Leistungen über das erforderliche Maß hinausgehen (179 Abs. 3 BGB, BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11).
Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Dazu gehören u.a. alle Ausgaben, die zu einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Das sind alle im Geschäftsverkehr anfallenden Sachkosten (z. B. Porto- und Telefonkosten, Kosten für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit). Des Weiteren fallen hierunter die Kosten, die für die Durchführung von Betriebsratssitzungen, Betriebs- und Abteilungsversammlungen, Betriebsräteversammlungen sowie für die Abhaltung von Sprechstunden anfallen. Wenn im Betrieb kein geeigneter Sitzungs- bzw. Veranstaltungsraum vorhanden ist und die Sitzung deshalb in einem externen Sitzungslokal stattfinden, sind auch diese Kosten vom Arbeitgeber zu übernehmen. In Betrieben mit zahlreichen ausländischen Arbeitnehmern können auch die Kosten für einen Dolmetscher oder Übersetzer in der Betriebsversammlung und bei Betriebsratswahlen erforderlich sein.
Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem AG Sachverständige hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Entsprechendes gilt für den Wirtschaftsausschuss (§ 108 Abs. 2 BetrVG). Die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat setzt voraus, dass dieser dem Betriebsrat fehlende Kenntnisse vermitteln soll, die er zur Wahrnehmung einer konkreten Aufgabe nach dem Betriebsverfassungsgesetz benötigt. Zur Erteilung seiner Zustimmung zur Heranziehung eines Sachverständigen darf der Arbeitgeber nur verpflichtet werden, wenn die Heranziehung des Sachverständigen in der konkreten Situation, in der der BR seine Aufgaben zu erfüllen hat, als erforderlich anzusehen ist. An der Erforderlichkeit für die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen fehlt es, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann. Der Betriebsrat ist aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zum Erwerb des notwendigen Fachwissens zunächst die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschließen, ehe die mit Kosten verbundene Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich angesehen werden kann. Die Mitglieder des Betriebsrats haben insbesondere Möglichkeiten der Unterrichtung durch sachkundige Arbeitnehmer des Betriebs oder Unternehmens (Auskunftspersonen) zu nutzen. Erst nachdem das innerbetriebliche Erkenntnisverfahren erfolglos geblieben ist, kann der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber die Kostenfreistellung für die Hinzuziehung eines Sachverständigen verlangen (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 12/05).Im Falle einer Betriebsänderung kann der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte einen Berater hinzuziehen (§ 111 S. 2 BetrVG).
Ist eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitfrage nicht möglich, kann sie der Betriebsrat auf Kosten des Arbeitgebers gerichtlich klären lassen. Er kann wählen, ob er das Verfahren beim Arbeitsgericht selbst führen oder sich vor Gericht durch einen Vertreters einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen will (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Da für Beschlussverfahren keine Kosten und Auslagen seitens des Gerichts erhoben werden (§ 12 Abs. 5 ArbGG), beschränkt sich die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers regelmäßig auf die außergerichtlichen Kosten (vorwiegend Rechtsanwaltskosten). Die Pflicht zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber hängt nicht davon ab, welche Partei den Prozess „verliert“. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss. Wählt der Betriebsrat unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, ist die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig. Wählt der Betriebsrat mutwillig einen kostenträchtigeren Weg, muss der Arbeitgeber nur die Kosten für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung des Betriebsrats tragen, die dieser für erforderlich halten durfte (BAG v. 29.7.2009 - 7 ABR 95/07).
Der Arbeitgeber hat alle Aufwendungen von Betriebsratsmitgliedern zu erstatten, die zur Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben notwendig sind. Dazu gehören auch Reisekosten, die Betriebsratsmitgliedern im Rahmen erforderlicher Betriebsratstätigkeiten entstehen. Nimmt ein Betriebsratsmitglied erforderliche betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit wahr und muss es den Betrieb ausschließlich deswegen aufsuchen, ist der Arbeitgeber zur Erstattung der Reisekosten verpflichtet, die dem Betriebsratsmitglied für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb entstehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Betriebsratssitzungen oder Betriebsausschusssitzungen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit eines Betriebsratsmitglieds oder eines Mitglieds des Betriebsausschusses anberaumt werden. Das Betriebsratsmitglied ist, sofern kein Fall der Verhinderung (z. B. wegen Krankheit) vorliegt, zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Es kann nicht selbst darüber bestimmen, zu welchem Termin die Sitzungen stattfinden. Die Einberufung der Betriebsrats- und Betriebsausschusssitzungen obliegt dem Betriebsratsvorsitzenden (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Hält sich der Betriebsratsvorsitzende bei der Terminierung von Sitzungen nicht an die gesetzlichen Vorgaben, wonach Sitzungen in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden und bei deren Ansetzung auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen ist (§ 30 S. 1 u. 2 BetrVG), ist das Betriebsratsmitglied dennoch zur Teilnahme verpflichtet. Die Kostentragungspflicht ist ausschließlich davon abhängig, dass das Betriebsratsmitglied erforderliche Betriebsratstätigkeit geleistet hat und dadurch Kosten entstanden sind (BAG v. 16.1.2008 - 7 ABR 71/06). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch die Kosten für die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu tragen, sofern dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören vor allem Teilnahmegebühren, Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten.
Auch die Kosten für Rechtsstreitigkeiten von Betriebsratsmitgliedern in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten, hat der Arbeitgeber zu tragen. In Betracht kommen Streitfälle, die im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht ausgetragen werden (z. B. Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG). Es gelten die für Beschlussverfahren des Betriebsrats anzuwendenen Grundsätze entsprechend. Streitigkeiten zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber über Entgeltzahlung für die Zeit der Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) sind als individualrechtliche Streitfälle im Urteilsverfahren zu entscheiden. Hat der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied für Zeiten, in denen es Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat, die Vergütung vorenthalten und ihm im Zusammenhang mit der Ausübung von Betriebsratstätigkeiten eine Abmahnung erteilt, hat das Betriebsratsmitglied gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Übernahme , der außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltskosten) . Darin ist keine Benachteiligung wegen des Betriebsratsamtes (§ 78 S. 2 BetrVG) zu sehen (BAG v. 20.1.2010 - 7 ABR 68/08).
Ein alleinerziehendes Betriebsratsmitglied kann vom Arbeitgeber die Erstattung der Kosten, die ihm durch die erforderliche Fremdbetreuung seines minderjährigen Kindes während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit entstehen, in angemessener Höhe verlangen. Voraussetzung ist, dass die Kosten gerade durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben entstanden sind und bei Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht entstanden wären (BAG v. 23.6.2010 - 7 ABR 103/08).
Der Arbeitgeber hat Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem für die ordnungsgemäße Erledigung der Betriebsratsaufgaben erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat hat in diesen Fällen einen Überlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dem Betriebsrat steht bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines Sachmittels ein Beurteilungsspielraum zu (BAG v. 27.11.2002 – 7 ABR 36/01). Die Erforderlichkeit orientiert sich nicht ausschließlich an dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers (BAG v. 3.9.2003 - 7 ABR 8/03). Der Anspruch ist, falls erforderlich, im Wege der einstweiligen Verfügung gerichtlich durchsetzbar.
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit erforderlichen Räume einschließlich des erforderlichen Mobiliars zu überlassen. Hierzu gehört in der Regel ein Büroraum. In größeren Betrieben mit mehreren freigestellten Betriebsratsmitgliedern können auch mehrere Büroräume erforderlich sein. Wenn das Betriebsratsbüro zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen nicht geeignet oder zu klein ist, hat der Arbeitgeber zusätzlich einen Sitzungsraum hierfür zeitweise zur Verfügung zu stellen. In kleineren Betrieben (mit bis zu fünf Betriebsratsmitgliedern) kann es aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten ausreichen, dem Betriebsrat einen Raum für bestimmte Zeiten (etwa tage- oder stundenweise) zur Verfügung zu stellen, sofern dadurch nicht die Betriebsratsarbeit beeinträchtigt wird. Im Falle einer ständigen Benutzung hat der Betriebsrat Anspruch auf ein abschließbares Büro. Der Arbeitgeber hat ihm die Schlüssel zur Verfügung zu stellen (LAG Nürnberg v. 1.4.1999 – Ta 6/99). Der Arbeitgeber muss einen geeigneten Versammlungsraum zur Durchführung von Betriebs-/Abteilungsversammlungen zur Verfügung stellen und mit Mobiliar und Technik ausstatten, so dass die Betriebsversammlung ordnungsgemäß vonstatten gehen kann.
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dient, ist Sache des Betriebsrats. Er hat dabei einen Beurteilungsspielraum. Bei seiner Entscheidung muss er die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, insbesondere die diesem entstehenden Kosten, berücksichtigen.
Der Betriebsrat kann einen Telefonanschluss und, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen, ohne darlegen zu müssen, dass diese Kommunikationsmittel zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind. Diese Ansprüche kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt sowie einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen betriebsratseigenen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber darf der Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss sowie Internetzugang nicht für erforderlich halten (BAG v. 20.4.2016 - 7 ABR 50/14). Der Gesamtbetriebsrat hat Anspruch auf Freischaltung von Telefonapparaten in Filialen ohne örtlichen Betriebsrat. Er hat ferner Anspruch auf Vorlage einer vollständigen Liste freigeschalteter Telefone dieser Filialen mit Telefonnummer und Filialbezeichnung. (BAG v. 9.12.2009 - 7 ABR 46/08).
Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen. Der Internetzugang für die einzelnen Mitglieder dient der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats (z. B. zur Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen). Die eigene E-Mail-Adresse zum Zwecke der Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten kann Teil erforderlicher Betriebsratstätigkeit sein. Dieser Forderung stehen insbesondere dann berechtigte Kosteninteressen des Arbeitgebers nicht entgegen, wenn die Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass es lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedarf (BAG v. 14.7.2010 - 7 ABR 80/08).
Voraussetzung für den Zugang zum Internet und die Abwicklung des E-Mail-Verkehrs ist ein Personal Computer (PC), der auch für die Erledigung des Schriftverkehrs des Betriebsrats erforderlich ist. Aus diesem Grunde gehört der PC zweifellos zu den erforderlichen Sachmitteln, die der Arbeitgeber einschließlich der zum Betrieb benötigten Software zur Verfügung stellen muss, ohne dass der Betriebsrat dessen Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben darlegen muss.
An Fachliteratur und Kommentaren hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für seine Tätigkeit zur Verfügung zu stellen:
Die Pflicht des Arbeitgebers, Büropersonal zur Verfügung zu stellen, bezieht sich vor allem auf Schreibkräfte, kann aber auch für andere unterstützende Tätigkeiten bestehen. Der personelle und zeitliche Umfang der erforderlichen Überlassung hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Betriebs ab, insbesondere von dem Umfang der Bürotätigkeit des Betriebsrats. Je nach Größe des Betriebs kann es ausreichen, eine Schreibkraft teilweise (z. B. jeweils auf Anforderung, stundenweise oder für bestimmte Tage) für die Betriebsratsarbeit abzuordnen. Der Anspruch auf eine Schreibkraft besteht auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied selbst über Schreibkenntnisse verfügt.
Hat der Betriebsrat im Falle der Insolvenz des Betriebs Kostenerstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber (§ 40 BetrVG), hat er diese schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO). Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Kostenerstattungsansprüche des Betriebsrats sind keine Masse- sondern einfache, Insolvenzverbindlichkeiten (§ 38 InsO). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Ansprüche auf Kostenerstattung sind Masseschulden im Sinne des § 55 InsO. Hat der Betriebsrat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers einen Rechtsanwalt als Berater oder Sachverständigen (§§ 111 Abs. 1 S. 2, § 80 Abs. 3 BetrVG) hinzugezogen und dauerte dessen Tätigkeit bis nach der Insolvenzeröffnung an, sind die Honoraransprüche für die bis zur Insolvenzeröffnung erbrachten Beratungsleistungen keine Masseverbindlichkeiten, sondern Insolvenzforderungen. Das Amtsende des Betriebsrats führt nicht dazu, dass seine Kostenfreistellungsansprüche nach § 40 Abs. 1 BetrVG ersatzlos erlöschen Findet in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Betriebsübergang statt, haftet der Erwerber nur für Masseverbindlichkeiten, nicht dagegen für Insolvenzforderungen (BAG v. 9.12.2009 - 7 ABR 90/07).
§§ 40 u. 41 BetrVG, § 179 BGB
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