Bezug zur Betriebsratsarbeit
Allgemeines
Dem Gesetzgeber des Betriebsverfassungsgesetzes war bewusst, dass mit der Übertragung vielfältiger Aufgaben auf die Betriebsräte Kosten für deren Erledigung anfallen würden. Es kam nicht in Betracht, diese dem Betriebsrat als vermögensloser Einrichtung aufzuerlegen. Alternativen wie eine umlagegestützte Finanzierung seitens der durch die Betriebsratsarbeit begünstigten Arbeitnehmer schied ebenfalls aus. Eine Belastung der Gewerkschaften als nicht zwingend im Betrieb anzutreffender Gruppe oder gar der Allgemeinheit lag fern. Sachgerecht entschied sich der Gesetzgeber für eine betriebsbezogene Ansiedlung der Kostentragungspflicht. Die Kosten des Betriebsrats als Parlament des Betriebes sind deshalb vom Betrieb zu tragen.
Zum Schutz des Arbeitgebers vor ausufernden Kosten sind deren Gegenstand und Höhe nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit begrenzt worden. Danach hat der Arbeitgeber nur zur
- Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen geeignete Maßnahmen
- im erforderlichen Umfang
- in angemessenem Kosten-Nutzen-Verhältnis
zu tragen.
Trotz der Berücksichtigung der Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat können immer wieder unterschiedliche Meinungen zur Frage des Kostenschuldners entstehen. Denn die Abgrenzungskriterien "geeignet" " "erforderlich" und "angemessen" eröffnen breite Ermessenspielräume. Demgemäß zahlreich sind die gerichtlichen Entscheidungen zum Thema "Kosten und Sachaufwand" des Betriebsrats.
Gesetzliche Grundlagen
Von zentraler Bedeutung sind die §§ 37 und 40 BetrVG. Diese verpflichten den Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten,
- die durch Arbeitsversäumnis und erforderliche Schulungen der Betriebsratsmitglieder
- die Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Mitglieder (§ 40 Abs.1 BetrVG) entstehen
- die für Bereitstellung von Sachmitteln, Räumen, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal im erforderlichen Umfang anfallen.
Die Pflicht zur Übernahme der Kosten und die Bereitstellung von sächlichen Mitteln und Büropersonal erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten in den Ausschüssen des Betriebsrats, einschließlich des Wirtschaftsausschusses, sowie des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats.
Weitere Kostenregelungen finden sich in § 20 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen. Nach § 76 a BetrVG muss er die Kosten der Einigungsstelle übernehmen.
Umlageverbot
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in § 41 BetrVG ein Umlageverbot. Es untersagt dem Betriebsrat, Arbeitnehmer zu Beiträgen für Zwecke des Betriebsrats zu veranlassen, Beiträge entgegenzunehmen oder Sammlungen für seine Tätigkeit durchzuführen. Das Verbot gilt auch für Zuwendungen Dritter (z. B. Gewerkschaften oder politische Parteien). Auch Zuwendungen des Arbeitgebers, die über die Kostentragungspflicht hinausgehen, sind unzulässig. Denn sie gefährden die Unabhängigkeit des Betriebsrats.
Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch
Der Betriebsrat ist im Rahmen des ihm gesetzlich übertragenen Wirkungskreises teilrechts- und teilvermögensfähig. Die partielle Vermögensfähigkeit besteht insoweit, als das Betriebsverfassungsgesetz rechtliche Ansprüche zur Erstattung von erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit und zur Deckung des Sachaufwands im erforderlichen Umfang vorsieht. Auf dieser Rechtsgrundlage kann der Betriebsrat im eigenen Namen mit Dritten (z. B. einem Rechtsanwalt zur Beratung nach § 111 S. 2 BetrVG) wirksame Verträge schließen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat von den Verbindlichkeiten aus diesen Vereinbarungen freizustellen. Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber an den Gläubiger z.B. den Rechtsanwalt ab, verwandelt sich dieser in einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber (BAG v. 29.07.2009 - 7 ABR 95/07). Vermögensrechtliche Ansprüche des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber entstehen jedoch nur, soweit
- die vereinbarte Leistung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist (§ 40 Abs.1 BetrVG),
- das versprochene Entgelt marktüblich ist (z. B. auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)) und
- dem Anspruch ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss des Betriebsrats (§ 33 BetrVG) zu Grunde liegt oder eine nachträgliche Genehmigung erfolgt (BAG v. 25.9.2024 - 7 ABR 37/23 in NZA 2025,649 betreffend eine beschlusslose Beauftragung eines Rechtsanwaltes) .
Die Grenze des Ermessensspielraums, der dem Betriebsrat bei der im Vorhinein zu beurteilenden Erforderlichkeit des Anspruchs zusteht, ist im Interesse der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrats nicht zu eng zu ziehen (BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11).
Ausschluss der Kostenerstattung
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Vertrag des Betriebsrats mit einem Dritten unwirksam mit der Folge, dass der Betriebsrat für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten einzustehen hat. Da aber die Institution Betriebsrat keine Rechtspersönlichkeit ist, kann sie für Kosten, die dem Vertragspartner durch eine (teil-)unwirksame Vereinbarung entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden. Der Haftungsanspruch geht daher auf das Betriebsratsmitglied (in der Regel den Betriebsratsvorsitzenden) über, das den Betriebsrat beim Abschluss der Vereinbarung mit dem Dritten rechtsgeschäftlich vertreten hat (§ 179 Abs. 1 BGB). Das vertragschließende Betriebsratsmitglied haftet, weil es seine Vertretungsmacht insoweit überschreitet, wie die getroffene Vereinbarung nicht durch den Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gedeckt ist (§ 179 Abs. 1 BGB). Hat das vertragschließende Betriebsratsmitglied den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht gekannt, haftet es nur für den so genannten „Vertrauensschaden“ (negatives Interesse des Gläubigers). Das ist der Schaden, welchen der Berater dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut hat (§ 179 Abs.2 BGB), z.B. die Wahrnehmung einer anderen Vertretung ausgeschlagen hat. Die Haftung des handelnden Betriebsratsmitglieds ist ausgeschlossen, wenn dem Berater bekannt oder in Folge von Fahrlässigkeit unbekannt war, dass der Vertragsschluss einen außerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises des Betriebsrats liegenden Gegenstand betraf oder das durch den Vertrag ausgelöste Honorar (teilweise) nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig ist, etwa weil die vereinbarte Honorarhöhe nicht den marktüblichen Sätzen entspricht oder die vereinbarten Leistungen über das erforderliche Maß hinausgehen (179 Abs. 3 BGB, BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11).
Kosten für Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Mitglieder (§ 40 Abs. 1 BetrVG)
Geschäftsführung
Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten hat gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen. Dazu gehören u.a. alle Ausgaben, die zu einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Zu nennen sind z.B. Sachkosten für Porto und Telefon als insgesamt eher bedeutungslose Ausgabe.
Büropersonal
Die Pflicht des Arbeitgebers, Büropersonal zur Verfügung zu stellen, bezieht sich vor allem auf Schreibkräfte, kann aber auch für andere unterstützende Tätigkeiten bestehen. Der personelle und zeitliche Umfang der erforderlichen Überlassung hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Betriebs ab, insbesondere von dem Umfang der Bürotätigkeit des Betriebsrats. Je nach Größe des Betriebs kann es ausreichen, eine Schreibkraft teilweise (z. B. jeweils auf Anforderung, stundenweise oder für bestimmte Tage) für die Betriebsratsarbeit abzuordnen. Der Anspruch auf eine Schreibkraft besteht auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied selbst über Schreibkenntnisse verfügt.
Informations- und Kommunikationstechnik
Zu den Sachkosten zählen für die interne Arbeit des Betriebsrats anfallende Kosten. Unter dieser Rubrik schlagen insbesondere Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik zu Buche. Diese sind dem Betriebsrat in angemessener Zahl zur Verfügung zu stellen, z.B. auch um kostensparende Video- oder Telefonkonferenzen durchführen zu können (siehe dazu die 2021 vorgenommene klarstellende Ergänzung des § 40 Abs. 2 BetrVG).
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist der Möglichkeit der Durchführung von Sitzungen in der Form von Video- und Telefonkonferenzen sowie der Nutzung von Künstlicher Intelligenz Rechnung zu tragen.
Internetzugang
Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen. Der Internetzugang für die einzelnen Mitglieder dient der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats (z. B. zur Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen). Die eigene E-Mail-Adresse zum Zwecke der Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten kann Teil erforderlicher Betriebsratstätigkeit sein. Dieser Forderung stehen insbesondere dann berechtigte Kosteninteressen des Arbeitgebers nicht entgegen, wenn die Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass es lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedarf (BAG v. 14.7.2010 - 7 ABR 80/08).
Voraussetzung für den Zugang zum Internet und die Abwicklung des E-Mail-Verkehrs ist ein Personal Computer (PC), der auch für die Erledigung des Schriftverkehrs des Betriebsrats erforderlich ist. Aus diesem Grunde gehört der PC zweifellos zu den erforderlichen Sachmitteln, die der Arbeitgeber einschließlich der zum Betrieb benötigten Software zur Verfügung stellen muss, ohne dass der Betriebsrat dessen Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben darlegen muss.
Ein Fernsehgerät zur Verfolgung für die Meinungsbildung geeigneter politischer Debatten würde hingegen den Rahmen der Erforderlichkeit sprengen. Bloße Nützlichkeit genügt nicht.
Diensthandy
Der Arbeitgeber sollte den Betriebsratsmitgliedern im Eigeninteresse ein Diensthandy überlassen. Denn dadurch werden mit dem Aufsuchen des Betriebsrats verbundene Arbeitszeitverluste erspart. Die leichtere Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder für den Arbeitgeber spricht als weiteres Argument für die Überlassung eines Diensthandys an jedes Betriebsratsmitglied. Bei einem Gremium ab einer gewissen Größenordnung von z.B. 13 und mehr Mitgliedern dürfte wegen deren unterschiedlicher Stellung im Betriebsrat ein Überlassungsanspruch jedes Mitglieds nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden können. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich von dem Gleichheitssatz abgeleitet. Er setzt gleiche Situationen als Anknüpfungspunkt für die Prüfung einer verbotenen sachfremden Ungleichbehandlung voraus.
Schulung
Kommunikationstechnik nutzt den Betriebsratsmitgliedern nichts, wenn sie damit nicht umgehen können. Deshalb gehören auch Schulungen zur Erlernung des Umgangs mit diesen Medien zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten. Deren zeitliche Länge dürfte durch das heute erwartbare Vorwissen beeinflusst werden.
Fachliteratur
Dem Betriebsrat steht Grundbestand an erforderlicher Fachliteratur.
Deshalb hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für seine Tätigkeit zur Verfügung zu stellen:
- Die wichtigsten aktuellen arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexte.
- Die für den Betrieb maßgeblichen Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV).
- Die im Betrieb anzuwendenden Tarifverträge.
- Spezialliteratur zu bestimmten Sachgebieten, soweit im Einzelfall zutreffend (z.B. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsmitteln, menschengerechte Gestaltung der Arbeit).
- Einen aktuellen Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz.
Eine arbeits- und sozialrechtliche Fachzeitschrift und, in größeren Betrieben, eine arbeitsrechtliche Entscheidungssammlung
Je nach Größe des Gremiums ist dem Betriebsrat eine der Bedeutung des Amtes entsprechende Möblierung eines oder mehrerer Büroräume und eines ausreichend großen Sitzungsraumes zu finanzieren. Letzterer könnte im Kosteninteresse des Arbeitgebers bei ausreichend verfügbarer vorbuchbarer Raumkapazität entfallen.
Besondere Abgrenzungsfragen stellen sich in Bezug auf die Übernahme der Kosten für die Ausstattung von Arbeitsplätzen für eine Tätigkeit im Homeoffice.
Diese kann ein z.B. Betriebsratsmitglied freiwillig trotz im Betrieb vorhandenen Arbeitsplatzes verrichten. Es kann aber auch an einem im Betrieb anzutreffenden Büroraum fehlen.
Grundsätzlich schuldet ein Arbeitnehmer und damit auch ein Betriebsratsmitglied nur die Arbeitsleistung. Den Arbeitsplatz und dessen Ausstattung muss der Arbeitgeber stellen.
Ein Betriebsratsmitglied kann z.B. von einer angebotenen Büroraumbenutzung freiwillig keinen Gebrauch machen. Dazu kann ihn z.B. die Absicht der zu Hause möglichen Betreuung seines Kindes bewegen. Hier ist die Gestellung eines weiteren Büroarbeitsplatzes unter Übernahme dafür anfallender Kosten nicht erforderlich. Dann muss - ausnahmsweise - der Arbeitnehmer und somit auch ein Betriebsratsmitglied die dafür notwendigen Ausgaben selbst tätigen. Andernfalls schuldet dieser der Arbeitgeber.
Literatur:
Münchner Handbuch Arbeitsrecht, 6. Aufl., Band 2, 2024, § 201Rn. 16; Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch, 21. Aufl. 2026, § 164 Rn. 41). Siehe auch BAG vom 14.10.2003, -9 AZR 657 /02 in NZA 2004,604 zur Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme anteiliger Mietkosten für den zur Arbeitsleistung im Home-Office genutzten Arbeitsraum.
Erinnert sei in diesem Zusammenhang an das neu in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG. Dieses besteht nicht hinsichtlich des "Ob" der Arbeit im Homeoffice. Gestattet der Arbeitgeber diese jedoch, setzt die Mitbestimmung des Betriebsrats über das "Wie" ein. Das gilt auch für die Arbeit von Betriebsratsmitgliedern im Homeoffice.
Literatur:
Einzelheiten zur Büroausstattung des Betriebsrates finden sich in ErfK/Koch, 26. Aufl. 2026, BetrVG, § 40 Rn. 16 und LAG Hessen vom 21.5.2021- 16 TaBVGa 79/21 und LAG Berlin-Brandenburg v. 14.4.2021 15TaBVGa 401/21 - beide betreffend einstweilige Verfügungen.
Insgesamt gebietet der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Rücksichtnahme auf das dem Arbeitgeber zustehende Recht zur Beschränkung der Kosten der BR-Arbeit auf das erforderliche Maß. Die Erforderlichkeit des technischen Ausstattungsniveaus des Betriebsrats kann sich an der technischen Ausstattung des Arbeitgebers orientieren.
Aufgabenbezogene Kosten der Betriebsratsarbeit
Neben den Kosten für die Geschäftsführung des Betriebsrats entstehen durch die Erfüllung dem Betriebsrat obliegender Pflichtaufgaben vom Arbeitgeber zu tragende Kosten.
Diese Kosten betreffen z.B. die Durchführung von Betriebs- und Abteilungsversammlungen sowie Betriebsräteversammlungen. Insoweit bildet die den Arbeitnehmern nach § 44 BetrVG wie Arbeitszeit zu vergütende Teilnahmezeit einen wesentlichen Kostenfaktor der Betriebsratsarbeit. Auch urlaubsbedingt von zuhause zu einer Betriebsversammlung anreisende Arbeitnehmer haben Anspruch auf Bezahlung der Anfahr-, Abfahrt- und Teilnahmezeit. Diese Zeiten sind zusätzlich neben dem auf den entsprechenden Zeitabschnitt fallenden Urlaubsentgelt zu bezahlen.
Ferner hat der Arbeitgeber die Mietkosten für einen externen Sitzungsraum beim Fehlen geeigneter betrieblicher Räumlichkeiten zu tragen. In Betrieben mit zahlreichen sprachunkundigen ausländischen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für Betriebsversammlungen einen Dolmetscher zu stellen.
Sachverständige und Berater
Der Betriebsrat kann nicht auf allen von ihm zu bearbeitenden Gebieten die dafür erforderlichen Sach- und Rechtskenntnisse haben. Er kann sich diese durch den Besuch entsprechender Schulungen in gewissem Umfang aneignen. Diese vermitteln dem Betriebsrat Kenntnisse allgemeiner Art. Durch diese wird er zur Erkennung von Problemen und dem Angebot ihrer Lösung befähigt. Konkrete betriebliche Situationen wie sie bei der Durchführung z.B. einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG anfallen oder die rechtliche Beurteilung einer angedachten Betriebsvereinbarung sind nicht Gegenstand der Schulung. Aus diesem Grund bedurfte es der gesetzlichen Regelung über die Einschaltung von Auskunftspersonen in § 80 Abs. 2 Satz 4 BetrVG und Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG.
Angesichts der Schwierigkeit der sachverständigen Beurteilung der Einführung und Anwendung Künstlicher Intelligenz gilt die Zuziehung eines externen Sachverständigen immer als erforderlich. Dasselbe gilt für die Zuziehung eines die Erstellung eines Interessenausgleichs und Sozialplans in Unternehmen, deren sämtliche Betriebe mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Notwendigkeit des Abschlusses einer näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Person und die Kosten des Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG bleibt auch in diesen Fällen bestehen. Das Gericht hat nur die Erforderlichkeit der Einschaltung dieser Personen nicht zu prüfen (GK-BetrVG, 12. Aufl. § 80 BetrVG Rn. 155). Der Arbeitgeber kann also lediglich nicht mehr darauf verweisen, betriebsinterner Sachverstand erübrige die Heranziehung von externem Sachverstand. Die betrieblichen Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2 Satz 4 BetrVG bilde eine billigere und gleichgewichtige Alternative.
Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes kann der Vermittlung von Kenntnissen in einem bestimmten Fall dienen. Sie kann aber auch der Durchsetzung bestehender oder vermeintlicher Rechte des Betriebsrats dienen.
Im Fall der erstrebten Vermittlung von Kenntnissen greift § 80 Abs. 3 BetrVG ein. Das heißt, die Zuziehung des Rechtsanwalts bedarf der näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Diese umfasst das Beratungsthema, die Person des Rechtsanwalts und die Kosten seiner Zuziehung (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 80 Rn. 90).
Geht es hingegen um die Durchsetzung von Rechten oder Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Entwurf einer Betriebsvereinbarung, greift § 40 Abs. 2 BetrVG ein. Das bedeutet, dass in diesem Fall für die Zuziehung des Rechtsanwaltes ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats genügt. Das Einverständnis des Arbeitgebers ist entbehrlich. Es bedarf daher auch nicht eines der Zuziehung vorangehenden gerichtlichen Genehmigungsverfahrens.
Dort wo die Erforderlichkeit wie nicht bereits wie in Fällen der KI Fragen und Betriebsänderungen unterstellt wird ist diese gesondert zu prüfen.
An der Erforderlichkeit für die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen kann es dann fehlen, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann. Der Betriebsrat ist aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zum Erwerb des notwendigen Fachwissens zunächst die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschließen. Erst nach deren Ausschöpfung kommt die mit Kosten verbundene Beauftragung eines Sachverständigen in Betracht.
Die Mitglieder des Betriebsrats haben insbesondere Möglichkeiten der Unterrichtung durch sachkundige Arbeitnehmer des Betriebs oder Unternehmens (Auskunftspersonen) zu nutzen. Erst nachdem das innerbetriebliche Erkenntnisverfahren erfolglos geblieben ist, kann der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber die Kostenfreistellung für die Hinzuziehung eines Sachverständigen verlangen (BAG v.25.6.2014 -7 ABR 70/12 in NZA 2015, 629).
Prozessvertretung
Ist eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitfrage nicht möglich, kann sie der Betriebsrat auf Kosten des Arbeitgebers gerichtlich klären lassen. Er kann wählen, ob er das Verfahren beim Arbeitsgericht selbst führen oder sich vor Gericht durch einen Vertreters einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen will (§ 11 Abs. 1 ArbGG).
Da für Beschlussverfahren keine Kosten und Auslagen seitens des Gerichts erhoben werden (§ 12 Abs. 5 ArbGG), beschränkt sich die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers regelmäßig auf die außergerichtlichen Kosten (vorwiegend Rechtsanwaltskosten). Die Pflicht zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber hängt nicht davon ab, welche Partei den Prozess „verliert“.
Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt nur bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist eine unzweifelhaft zum Unterliegen führende Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Bei mehreren gleichermaßen möglichen Verfahren muss der Betriebsrat den kostengünstigsten Weg einschlagen. Andernfalls ist die Rechtsverfolgung mutwillig. Wählt der Betriebsrat mutwillig einen kostenträchtigeren Weg, muss der Arbeitgeber nur die Kosten für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung des Betriebsrats tragen, die dieser für erforderlich halten durfte (BAG v. 29.7.2009 - 7 ABR 95/07).
Aufwendungen der Betriebsratsmitglieder
Fahrt-, Reise- und Schulungskostenkosten
Der Arbeitgeber hat alle Aufwendungen von Betriebsratsmitgliedern zu erstatten, die zur Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben notwendig sind. Dazu gehören auch Reisekosten, die Betriebsratsmitgliedern im Rahmen erforderlicher Betriebsratstätigkeiten entstehen.
Nimmt ein Betriebsratsmitglied erforderliche betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit wahr und muss es den Betrieb ausschließlich deswegen aufsuchen, ist der Arbeitgeber zur Erstattung der Reisekosten verpflichtet, die dem Betriebsratsmitglied für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb entstehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Betriebsratssitzungen oder Betriebsausschusssitzungen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit eines Betriebsratsmitglieds oder eines Mitglieds des Betriebsausschusses anberaumt werden. Das Betriebsratsmitglied ist, sofern kein Fall der Verhinderung (z. B. wegen Krankheit) vorliegt, zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Es kann nicht selbst darüber bestimmen, zu welchem Termin die Sitzungen stattfinden. Die Einberufung der Betriebsrats- und Betriebsausschusssitzungen obliegt dem Betriebsratsvorsitzenden (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Hält sich der Betriebsratsvorsitzende bei der Terminierung von Sitzungen nicht an die gesetzlichen Vorgaben, wonach Sitzungen in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden und bei deren Ansetzung auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen ist (§ 30 S. 1 u. 2 BetrVG), ist das Betriebsratsmitglied dennoch zur Teilnahme verpflichtet.
Die Kostentragungspflicht ist ausschließlich davon abhängig, dass das Betriebsratsmitglied erforderliche Betriebsratstätigkeit geleistet hat und dadurch Kosten entstanden sind (BAG v. 16.1.2008 - 7 ABR 71/06).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch die Kosten für die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu tragen, sofern dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Davon ist für den Regelfall auszugehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören vor allem Teilnahmegebühren, Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten.
Rechtsstreitigkeiten
Auch die Kosten für Rechtsstreitigkeiten von Betriebsratsmitgliedern in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten, hat der Arbeitgeber zu tragen. In Betracht kommen Streitfälle, die im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht ausgetragen werden (z. B. Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG). Es gelten die für Beschlussverfahren des Betriebsrats anzuwendenden Grundsätze entsprechend.
Streitigkeiten zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber über Entgeltzahlung für die Zeit der Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) sind als individualrechtliche Streitfälle im Urteilsverfahren zu entscheiden. Demgemäß treffen das Betriebsratsmitglied im Fall seines Unterliegens Gerichtskosten. Die Kosten seines Rechtsanwaltes hat es stets und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens als Sieg oder Niederlage zu tragen.
Es ist für ein Betriebsratsmitglied kostengünstiger, die Notwendigkeit einer Arbeitsversäumnis für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben im Beschlussverfahren geltend zu machen. Dadurch erspart es sich die risikobelastete Einleitung eines Verfahrens auf Lohnzahlung für die ausgefallene Arbeitszeit. Denn die Kosten eines Beschlussverfahrens muss wegen des allgemeinen Interesses an der darin behandelten Frage immer der Arbeitgeber tragen.
Hat der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied für Zeiten, in denen es Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat, die Vergütung vorenthalten und ihm im Zusammenhang mit der Ausübung von Betriebsratstätigkeiten eine Abmahnung erteilt, hat das Betriebsratsmitglied gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Übernahme, der außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltskosten) . Darin ist keine Benachteiligung wegen des Betriebsratsamtes (§ 78 S. 2 BetrVG) zu sehen (BAG v. 20.1.2010 - 7 ABR 68/08).
Kinderbetreuung
Ein alleinerziehendes Betriebsratsmitglied kann vom Arbeitgeber die Erstattung der Kosten, die ihm durch die erforderliche Fremdbetreuung seines minderjährigen Kindes, während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit entstehen, in angemessener Höhe verlangen. Voraussetzung ist, dass die Kosten gerade durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben entstanden sind und bei Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht entstanden wären (BAG v. 23.6.2010 - 7 ABR 103/08).
Betriebsratskosten in der Insolvenz
Hat der Betriebsrat im Falle der Insolvenz des Betriebs Kostenerstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber (§ 40 BetrVG), hat er diese schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO). Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Kostenerstattungsansprüche des Betriebsrats sind keine Masse- sondern einfache, Insolvenzverbindlichkeiten (§ 38 InsO). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Ansprüche auf Kostenerstattung sind Masseschulden im Sinne des § 55 InsO. Hat der Betriebsrat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers einen Rechtsanwalt als Berater oder Sachverständigen (§§ 111 Abs. 1 S. 2, § 80 Abs. 3 BetrVG) hinzugezogen und dauerte dessen Tätigkeit bis nach der Insolvenzeröffnung an, sind die Honoraransprüche für die bis zur Insolvenzeröffnung erbrachten Beratungsleistungen keine Masseverbindlichkeiten, sondern Insolvenzforderungen. Das Amtsende des Betriebsrats führt nicht dazu, dass seine Kostenfreistellungsansprüche nach § 40 Abs. 1 BetrVG ersatzlos erlöschen Findet in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Betriebsübergang statt, haftet der Erwerber nur für Masseverbindlichkeiten, nicht dagegen für Insolvenzforderungen (BAG v. 9.12.2009 - 7 ABR 90/07).