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Der besondere Kündigungsschutz bezieht sich auf gesetzliche Bestimmungen, die den Arbeitnehmer vor einer ordentlichen Kündigung schützen und zusätzlichen Kündigungsschutz gewähren. Er tritt in bestimmten Situationen auf, wie zum Beispiel bei Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder vor, während und nach einer Betriebsratswahl. In solchen Fällen kann eine Kündigung nur unter strengen Voraussetzungen oder mit vorheriger Zustimmung einer speziellen Behörde oder eines Gerichts erfolgen.
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Über den allgemeinen Kündigungsschutz (§ 1 KSchG) hinausreichende gesetzliche Vorschriften, die bestimmte schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen und Mandatsträger der Betriebsverfassung vor der ungerechtfertigten Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bewahrt.
Zu den Arbeitnehmergruppen und Mandatsträgern, denen ein besonderer Kündigungsschutz Kündigungen zuteilwird, gehören:
Eine ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist für die Dauer ihrer Amtszeit unzulässig (§ 15 Abs. 1 KSchG). Diese Mandatsträger können nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Betriebsrats außerordentlich gekündigt werden (Kündigung aus wichtigem Grund, § 626 BGB). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung oder äußert er sich innerhalb der Erklärungsfrist von drei Tagen nicht, so gilt die Zustimmung als nicht erteilt. Der Arbeitgeber kann sie durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (§ 103 Abs. 1 u. 2 BetrVG). Nach Beendigung der Amtszeit ist die ordentliche Kündigung des Mitglieds eines Betriebsrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit angerechnet, unzulässig (nachwirkender Kündigungsschutz, § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG). Eine innerhalb des nachwirkenden Zeitraums ausgesprochene außerordentliche Kündigung unterliegt nicht dem Zustimmungsverfahren (§ 103 BetrVG), sondern dem Anhörungsverfahren des Betriebsrats (§ 102 BetrVG). Dieser Kündigungsschutz gilt uneingeschränkt auch für sog. Massenänderungskündigungen. Auch wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen allen oder der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebes kündigt und ihnen eine Weiterarbeit zu schlechteren Arbeitsbedingungen anbietet, rechtfertigt ein solcher Massentatbestand nicht ausnahmsweise eine ordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern und den anderen durch § 15 KSchG geschützten Amtsträgern (BAG v. 7.10.2004 - 2 AZR 81/03).
Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung und dem sonstigen durch § 15 KSchG geschützten Personenkreis (z. B. Wahlvorstand, Wahlinitiatoren) unzulässig. Sie führt in Fällen, in denen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist zumutbar ist, zur Zulässigkeit einer Kündigung, die im Ergebnis der ordentlichen Kündigung gleichkommt. Bei Zulassung einer verhaltensbedingten Kündigung mit Auslauffrist für Betriebsratsmitglieder würde sich die Gefahr realisieren, die der Gesetzgeber durch die Schaffung des besonderen Kündigungsschutzes ausschalten wollte (BAG v. 17.1.2008 - 2 AZR 821/06). Eine außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist kann aus betriebsbedingten Gründen in Betracht kommen, wenn ohne die Änderung der Arbeitsbedingungen ein sinnlos gewordenes Arbeitsverhältnis über einen erheblichen Zeitraum nur durch Gehaltszahlungen fortgesetzt werden müsste und der Arbeitgeber möglicherweise sogar eine unternehmerische Entscheidung, bestimmte Arbeitsplätze einzusparen, wegen des Beschäftigungsanspruchs des Mandatsträgers nicht vollständig umsetzen könnte (BAG v. 7.10.2004 - 2 AZR 81/03).
Eine ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, von Wahlvorstandsmitgliedern, Wahlbewerbern und Wahlinitiatoren ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Betrieb stillgelegt wird, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Stilllegung, es sei denn, dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 15 Abs. 4 KSchG). Wird ein Mandatsträger der Betriebsverfassung in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist er in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen (§ 15 Abs. 5 S. 1 KSchG). Mandatsträgern muss gegenüber anderen Arbeitnehmern grundsätzlich ein Vorrang für eine Weiterbeschäftigung eingeräumt werden soll. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die personelle Zusammensetzung des Betriebsrats während der Dauer der Amtszeit möglichst unverändert bleibt und vor einer Auszehrung und vor personellen Veränderungen geschützt wird (BAG v. 2.3.2006 - 2 AZR 83/05). Der Arbeitgeber hat daher gegenüber einem Mitglied der Betriebsvertretung die Pflicht, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für dessen angemessene Weiterbeschäftigung zu sorgen. Er hat dem Mandatsträger grundsätzlich eine möglichst gleichwertige Stellung anzubieten. Ist der gleichwertige Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt, der nicht Mandatsträger ist, muss der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitsplatz durch Umverteilung der Arbeit, der Ausübung seines Direktionsrechts oder ggf. auch durch den Ausspruch einer Kündigung des anderen Arbeitnehmers für den Mandatsträger freizumachen (Freikündigung). Ist die Ausübung des Direktionsrechts zur Übernahme auf einen anderen Arbeitsplatz nicht ausreichend und ist es auch nicht zu einer einvernehmlichen Regelung gekommen, so muss der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung in einer anderen Betriebsabteilung im Rahmen einer Änderungskündigung anbieten (BAG v. 12.3.2009 - 2 AZR 47/08).
Ersatzmitglieder des Betriebsrats genießen den besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG) für die gesamte Dauer der Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds und nicht nur an den Tagen, an denen sie Tätigkeiten für den Betriebsrat (z. B. Teilnahme an einer Betriebsratssitzung) wahrnehmen. Die Vertretung beginnt an dem Tag, an dem das ordentliche Mitglied erstmals verhindert ist. Fällt in eine kurze Vertretung oder zu Beginn einer längeren Vertretung die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung, genießt das Ersatzmitglied auch in der Vorbereitungszeit den besonderen Kündigungsschutz. Dies ist die Zeit ab Ladung. In der Regel sind jedoch drei Arbeitstage als Vorbereitungszeit ausreichend (BAG v.17.1.1979 – 5 AZR 891/77). Nach Beendigung der vorübergehenden Amtszeit kommt das Ersatzmitglied für ein Jahr in den Genuss des nachwirkenden Schutzes vor einer ordentlichen Kündigung, wenn es in der Vertretungszeit Betriebsratsarbeit verrichtet hat (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG, BAG v. 6.9.79 – 1 AZR 548/77). Eine außerordentliche Kündigung während der Vertretungszeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 Abs. 1 BetrVG).
Da eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen den gleichen Kündigungsschutz wie ein Mitglied des Betriebsrats besitzt (§ 96 Abs. 3 SGB IX), ist die ordentliche Kündigung der Vertrauensperson für die Dauer ihrer Amtszeit ebenfalls unzulässig (§ 15 Abs. 1 KSchG). Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen kann daher auch nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Betriebsrats außerordentlich gekündigt werden (§ 103 Abs. 1 BetrVG, § 626 BGB). Einer Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung bedarf es nicht (BAG v. 19.7.2012 - 2 AZR 989/11). Die übrigen Vorschriften zum Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 103 Abs. 2 BetrVG) sind gleichermaßen entsprechend anzuwenden.
Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig (§ 15 Abs. 3 KSchG). Eine außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurde (§ 103 BetrVG). Der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und ein Wahlvorschlag für den Kandidaten vorliegt, der die erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist. Es ist nicht erforderlich, dass das Wahlausschreiben zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen ist (BAG v. 19.4.2012 - 2 AZR 299/11). Nachwirkend sind Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber für sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor einer ordentlichen Kündigung geschützt. Dies gilt nicht für ein Mitglied des Wahlvorstands, das durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist (§ 15 Abs. 3 KSchG). Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einlädt (Wahlinitiator, § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2 BetrVG) oder die Bestellung eines Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragt (16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3 BetrVG), ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat oder eine Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate (§ 15 Abs. 3a BetrVG). Wird das Ergebnis der Betriebsratswahl nicht förmlich bekanntgegeben, endet sowohl die Amtszeit des wegen Rücktritts geschäftsführenden Betriebsrats als auch der Sonderkündigungsschutz der Mitglieder des Wahlvorstandes und der Wahlbewerber spätestens mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gremiums (BAG v. 5.11.2009 - 2 AZR 487/08).
§ 103 BetrVG, § 22 Abs. 2 BBiG, § 18 Abs. 1 BEEG, § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG, § 15 Abs. 1, 3 u. 3a, KSchG, § 9 Abs. 1 MuSchG, § 626 BGB, § 5 PflegeZG, §§ 85 u. 86 SGB IX, § 15 Abs. 3 TzBfG, § 96 Abs. 3 SGB IX
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