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Ein leitender Angestellter ist eine Person, die aufgrund ihrer Stellung oder ihrer Tätigkeit eine selbständige Entscheidungsbefugnis besitzt und an der Willensbildung des Arbeitgebers maßgeblich beteiligt ist. Typische Merkmale eines leitenden Angestellten ist eine hohe Verantwortung, Prokura, weitreichende Kompetenzen sowie eine große Unabhängigkeit bei der Ausübung seiner Tätigkeit und beim Einstellen von Mitarbeitern.
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Arbeitnehmer im allgemein-arbeitsrechtlichen Sinne, die auf Grund ihrer Stellung und Aufgaben eher der Arbeitgeberseite verpflichtet sind und deswegen vom Betriebsverfassungsgesetz und anderen Arbeitnehmerschutzrechten ausgenommen sind.
Leitende Angestellte nehmen unternehmerische Teilaufgaben wahr, die zwangsläufig in einem mehr oder weniger ausgeprägten, unmittelbareren oder mittelbareren Gegnerbezug zu der Gruppe der übrigen Arbeitnehmer stehen (BAG v. 29.1.1980 - 1 ABR 45/79). Daher ist das Betriebsverfassungsgesetz für leitende Angestellte nicht anzuwenden (Ausnahmen (§§ 5 Abs. 3 u. 4, 105, 106 Abs. 1 S. 2, 108 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Das hat zur Folge, dass die Interessen der leitenden Angestellten nicht vom Betriebsrat, sondern gegebenenfalls von dem im Betrieb bzw. im Unternehmen bestehenden Sprecherausschuss wahrgenommen werden. Dessen gesetzliche Grundlagen ist das Sprecherausschussgesetz (SprAuG) ist. Es bestimmt, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt werden (§ 1 Abs. 2 SprAuG).
Außer dem Betriebsverfassungsgesetz ist auch das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte nicht anzuwenden (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG). Dem Aufsichtsrat muss ein leitender Angestellter angehören (§ 15 Abs. 1 S. 2 MitbestG). Im Falle der Kündigung können leitende Angestellte keinen Einspruch beim Betriebsrat (§ 3 KSchG) einlegen (§ 14 Abs. 2). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers (§ 9 Abs. 1 S. 2 KSchG) bedarf keiner Begründung (§ 14 Abs. 2 KSchG).
Ob ein Mitarbeiter Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist oder leitender Angestellter, erfordert oft eine gründliche Einzelfallprüfung. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb mindestens eine der folgenden unternehmerischen Teilaufgaben wahrnimmt:
Für die Beurteilung des Status des leitenden Angestellten ist nicht in erster Linie der Inhalt des Arbeitsvertrags entscheidend, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt. Wird der Vertrag abweichend von den ausdrücklichen Vereinbarungen vollzogen, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend.
Als Auslegungshilfe für die Anwendung des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG können in Zweifelsfällen folgende zusätzliche Prüfkriterien herangezogen werden:
Bestehen nach Anwendung dieser Kriterien beim Arbeitgeber, Betriebsrat, Wahlvorstand oder betroffenen Mitarbeiter noch Zweifel am Status des Mitarbeiters, kann eine arbeitsgerichtliche Klärung herbeigeführt werden. Antragsberechtigt sind sowohl der Arbeitgeber, als auch der Betriebsrat. Auch der Mitarbeiter, um dessen Status es geht, ist antragsberechtigt.
Die Frage, ob ein Mitarbeiter leitender Angestellter oder Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG ist, ist sowohl für den Betriebsrat für die Feststellung seiner Zuständigkeit als Interessenvertreter der Arbeitnehmer, als auch für den Wahlvorstand bei der Erstellung der Wählerliste bedeutsam. Da sich die Zuständigkeit des Betriebsrats nicht auf die Interessenvertretung der leitenden Angestellten erstreckt, sind diese Beschäftigten für den Betriebsrat weder wahlberechtigt noch wählbar (§§ 7 u. 8 BetrVG). Finden die Wahlen zum Betriebsrat und dem Sprecherausschuss zeitgleich statt, haben sich die Wahlvorstände gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben (§ 18a Abs. 1 BetrVG).
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten sind dem Betriebsrat vom Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen (§ 105 BetrVG). Rechtzeitig heißt in diesem Falle, dass die Mitteilung zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem der Betriebsrat noch die Möglichkeit hat, sich vor Durchführung der Maßnahme zu äußern. Der Betriebsrat kann leitende Angestellte zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses bestellen (§ 107 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber kann sachkundige leitende Angestellte zu Sitzungen des Wirtschaftsausschusses als seine Berater hinzuziehen (§ 108 Abs. 2 BetrVG).
§ 5 Abs. 3 u. 4, 105 BetrVG, SprAuG, § 14 Abs. 2 KSchG, § 18 ArbZG
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