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Die Mitwirkung des Betriebsrats ist gegenüber der Mitbestimmung (z. B. in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG) und dem Zustimmungsverweigerungsrecht (z.B. bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 BetrVG) die schwächere Form der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Mitwirkung ist entweder ein eigenständiges Beteiligungsrecht oder Vorstufe und Voraussetzung für die Ausübung stärkerer Beteiligungsrechte. Zu den Mitwirkungsrechten gehören die Unterrichtung, Anhörung, Beratung und der Widerspruch.
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Durch das Betriebsverfassungsgesetz garantierte Ansprüche des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber zum Zwecke der Mitgestaltung betrieblicher Maßnahmen und Entscheidungen.
© AdobeStock | Feodora
Mitwirkung ist gegenüber der Mitbestimmung (z. B. in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG) und dem Zustimmungsverweigerungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG) die schwächere Form der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Mitwirkung ist entweder ein eigenständiges Beteiligungsrecht oder Vorstufe und Voraussetzung für die Ausübung stärkerer Beteiligungsrechte. Zu den Mitwirkungsrechten gehören die Unterrichtung, Anhörung, Beratung und der Widerspruch.
Eine unverzichtbare Grundlage zur Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben ist die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Das gebietet auch der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Der Informationsanspruch besteht nicht nur bei offensichtlicher Unterrichtungspflicht, sondern auch, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben des Betriebsrats besteht (BAG v. 26.1.1988 - 1 ABR 34/86). Durch die Unterrichtung wird der Betriebsrat in die Lage versetzt, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben und ob er entsprechend tätig werden muss. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung hindert den Betriebsrat nicht daran, sich die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise zu beschaffen (BAG v. 17.1.1989 - 1 AZR 805/87).
Durch das Recht auf Anhörung wird dem Betriebsrat die Möglichkeit eröffnet, auf Entscheidungen des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Dies kommt insbesondere bei Kündigungen in Betracht. Der Betriebsrat ist vor Ausspruch einer Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).
Das Beratungsrecht des Betriebsrats verpflichtet den Arbeitgeber, rechtzeitig vor Durchführung einer Maßnahme die Meinung des Betriebsrats einzuholen, die Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme für die Mitarbeiter zu erörtern und in die Überlegungen vor seiner Entscheidung einzubeziehen. Ein Beispiel hierfür ist die vorgeschriebene Beratung über geplante Betriebsänderungen (§ 111 Abs. 1 BetrVG), deren Ziel es ist, einen Interessenausgleich herbeizuführen.
Das Widerspruchsrecht des Betriebsrats ist ordentlichen (fristgerechten) Änderungs-/Beendigungskündigungen vorbehalten. Das Gesetz nennt fünf Gründe, die einen Widerspruch des Betriebsrats bei einer beabsichtigten Arbeitgeberkündigung rechtfertigen (§ 102 Abs. 3 BetrVG). Der Widerspruch kann den Arbeitgeber zwar nicht daran hindern, die Kündigung auszusprechen. Er verbessert aber die Rechtsposition des gekündigten Arbeitnehmers. Bei frist- und ordnungsgemäß eingelegtem Widerspruch muss der gekündigte Arbeitnehmer, sofern er gegen die Kündigung klagt, auf sein Verlangen bis zum Abschluss eines rechtskräftigen Urteils weiterbeschäftigt werden (§ 102 Abs. 5 BetrVG).
§§ 80 Abs. 2, 89 Abs. 2., 90, 92, 96 Abs. 1, 97, 99 Abs. 1, 102 Abs. 1, 111 BetrVG
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